Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R3906

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3906/90 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 zur Festsetzung fuer das Wirtschaftsjahr 1991 der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergaenzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse

ABl. L 371 vom 31.12.1990, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3906/oj

31990R3906

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3906/90 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 zur Festsetzung fuer das Wirtschaftsjahr 1991 der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergaenzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1990 S. 0033 - 0034


*****

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3906/90 DER KOMMISSION

vom 19 . Dezember 1990

zur Festsetzung für das Wirtschaftsjahr 1991 der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 546/86 der Kommission vom 27 . Februar 1986 über die Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für Fischereierzeugnisse ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 237/87 ( 2 ), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 546/86 wird für eine Reihe von Fischereierzeugnissen, die nach Spanien und nach Portugal eingeführt werden, nach einem bestimmten Verfahren eine voraussichtliche Gesamteinfuhrhöhe festgesetzt und dabei gemäß demselben Artikel 2 Absatz 3 für jedes Erzeugnis gesondert ein innergemeinschaftlicher Anteil vorgesehen .

Für die Portugiesische Republik sind die Einfuhrkontingente für die Erzeugnisse, die mengenmässigen Beschränkungen unterworfen waren aufgehoben worden . Diese Erzeugnisse sollten daher auch nicht mehr dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen .

Für die Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 546/86 ist es angezeigt, für das Wirtschaftsjahr 1991 und für jedes betreffende Erzeugnis die voraussichtliche Gesamteinfuhrhöhe sowie den betreffenden innergemeinschaftlichen Anteil festzusetzen und diesen gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 546/86 in vier Vierteljahrestranchen aufzuteilen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die voraussichtliche Gesamteinfuhrhöhe sowie der entsprechende, in vier Vierteljahrestranchen aufgeteilte innergemeinschaftliche Anteil werden für die einzelnen nach Spanien eingeführten Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1991 nach Maßgabe des Anhangs festgesetzt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1991 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 19 . Dezember 1990

Für die Kommission

Manuel MARIN

Vizepräsident

( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 47 .

( 2 ) ABl . Nr . L 25 vom 28 . 1 . 1987, S . 13 .

ANHANG

Voraussichtliche Gesamteinfuhren, innergemeinschaftliche Anteile und Vierteljahrestranchen gemäß den Artikeln 2 und 3

der Verordnung ( EWG ) Nr . 546/86

1 . Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten ( in Tonnen )

1.2.3.4.5,8KN-Code

Warenbezeichnung

Voraus - sichtliche Gesamteinfuhr

Innergemein - schaftlicher Anteil, erhöht um 15 %

Vierteljahrestranchen

1.2.3.4.5.6.7.81

2

3

4 // // // // // // // //

0302 50 10 ex 0302 50 90 0302 69 35 ex 0304 10 98

Kabeljauarten ( Gadus morhua, Gadus ogac ) und Fische der Art Boreogadus saida, frisch oder gekühlt

11 445

3 960

1 225

1 500

520

715

ex 0302 69 65 ex 0304 10 98

Seehechte der Art Merluccius merluccius, frisch oder gekühlt

24 825

17 050

2 220

4 345

6 310

4 175

0302 69 85

Blauer Wittling ( Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou ), frisch oder gekühlt

1 575

85

21

21

21

22

ex 0302 69 98 ex 0304 10 98

Stöcker ( Trachurus trachurus ), frisch oder gekühlt

535

545

136

136

136

137

ex 0304 10 31

Filets von Kabeljauarten ( Gadus morhua, Gadus ogac ) und von Fischen der Art Boreogadus saida, frisch oder gekühlt

8 795

6 085

1 825

1 395

1 220

1 645

ex 0305 62 00 0305 69 10

Kabeljauarten ( Gadus morhua, Gadus ogac ) und Fische der Art Boreogadus saida, nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

29 865

7 895

1 815

2 370

1 815

1 895

ex 0306 24 90

Seespinnen, lebend

4 150

3 045

400

545

960

1 140

ex 0307 91 00

Teppichmuscheln, lebend, frisch oder gekühlt

80 930

66 620

11 985

13 990

10 000

30 645 // // // // // // // //

2 . Einfuhren aus Portugal ( in Tonnen )

1.2.3.4.5,8KN-Code

Warenbezeichnung

Voraus - sichtliche Gesamteinfuhr

Innergemein - schaftlicher Anteil, erhöht um 15 %

Vierteljahrestranchen

1.2.3.4.5.6.7.81

2

3

4 // // // // // // // //

ex 1604 13 10 ex 1604 20 50 ex 1902 20 10

Zubereitungen und gefuellte Teigwaren ( auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet ) von Sardinen der Art Sardina pilchardus

952

1 095

273

274

274

274 // // // // // // // //

Top