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Document 31990R3835

    Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90 und (EWG) Nr. 3833/90 hinsichtlich des Systems allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Urspung in Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru

    ABl. L 370 vom 31.12.1990, p. 126–132 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3835/oj

    31990R3835

    Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90 und (EWG) Nr. 3833/90 hinsichtlich des Systems allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Urspung in Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru

    Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1990 S. 0126 - 0132


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3835/90 DES RATES

    vom 20. Dezember 1990

    zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90 und (EWG) Nr. 3833/90 hinsichtlich des Systems allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90 (3), (EWG) Nr. 3832/90 (4) und (EWG) Nr. 3833/90 (5) betreffen die Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren, für Textilwaren und für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991.

    Die Gemeinschaft gewährt diesen Ländern, zu denen bis zum 13. November 1990 auch Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru zählten, vor allem unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsstandes und ihrer Wettbewerbsfähigkeit eine Präferenzbehandlung, die im Industrie- und Textilsektor in der Form eingeräumt wird, daß im Rahmen von Kontingenten und Einzelplafonds die Zölle ausgesetzt und im Agrarsektor mit Ausnahme von fünf Erzeugnissen, für die Festbeträge mit herabgesetzten Zollsätzen gelten, die Zölle ohne mengenmässige Beschränkungen gesenkt werden.

    Die Ausweitung des Koka-Anbaus in Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru erfolgt zu Lasten legaler Kulturen, deren Ertrag der Wirtschaft dieser Länder zugute kommt. Dies führt zu einer spürbaren Verringerung der Ausfuhrerlöse der betreffenden Länder.

    Der Kokainhandel fügt der sozialen Integrität dieser Länder ernsten Schaden zu und schwächt die Wirtschaft dermassen, daß ihre Entwicklung gefährdet oder sogar rückläufig ist.

    Die Gemeinschaft hat die beantragte Unterstützung des besonderen Kooperationsprogramms, das von der kolumbianischen Regierung vorgelegt wurde, befürwortet. Um die Exporterlöse der betreffenden Länder zu steigern und ihre Wachstumsraten zu verbessern, empfiehlt es sich, ihnen ausnahmsweise und befristet verstärkt Hilfe zu leisten, indem sie in das gemeinschaftliche System der allgemeinen Zollpräferenzen einbezogen werden, das die Befreiung von der Kontingentierung und Begrenzung und ausserdem Zollfreiheit für Industrie- und Textilwaren sowie für eine besondere Liste von Agrarerzeugnissen vorsieht. Diese Präferenzbehandlung sollte ihnen während der vorgesehenen Dauer des Sonderprogramms, d. h. vier Jahre, unbeschadet der Jährlichkeit der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft zugestanden werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 7, 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 gelten nicht für die betreffenden Einfuhren aus Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru.

    Artikel 2

    Die Artikel 2, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 gelten nicht für Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru.

    Artikel 3

    (1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru vollständig ausgesetzt. Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 7 bis 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 sind für diese Länder unbeschadet der gegebenenfalls anwendbaren Erhebung der Zusatzzölle im Falle der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren anwendbar.

    (2) Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru werden von der Länderliste in Anhang III der Verordnung (EWG)Nr. 3833/90 gestrichen. Auf diese Länder sind jedoch Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1991 anwendbar.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1990.

    Im Namen des RatesDer PräsidentG. RUFFOLO

    ANHANG<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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