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Document 31990R3716
Commission Regulation (EEC) No 3716/90 of 19 December 1990 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 4046/89 on the security to be given to ensure payment of a customs debt
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3716/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 MIT DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4046/89 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 UEBER DIE SICHERHEITSLEISTUNGEN FUER ZOLLSCHULDEN
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3716/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 MIT DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4046/89 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 UEBER DIE SICHERHEITSLEISTUNGEN FUER ZOLLSCHULDEN
ABl. L 358 vom 21.12.1990, p. 48–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3716/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 MIT DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4046/89 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 UEBER DIE SICHERHEITSLEISTUNGEN FUER ZOLLSCHULDEN
Amtsblatt Nr. L 358 vom 21/12/1990 S. 0048 - 0048
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3716/90 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Sicherheitsleistungen für Zollschulden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Sicherheitsleistungen für Zollschulden (1), nachstehend Grundverordnung genannt, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verpflichtung des Bürgen gemäß Artikel 9 der Grundverordnung sollte schriftlich erfolgen. In Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung ist vorgesehen, daß andere Formen der Sicherheitsleistung als die Hinterlegung einer Barsicherheit oder die Stellung eines Bürgen sowie die Hinterlegung einer Barsicherheit oder die Überlassung von Werten zugelassen werden können, ohne daß die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung erfuellt sind, wenn diese Formen die Erfuellung der Zollschuld in gleichwertiger Weise gewährleisten. Ist die Erfuellung der Zollschuld in der vorgesehenen Weise gewährleistet, so muß die Möglichkeit eingeräumt werden, eine möglichst grosse Zahl verschiedener Formen der Sicherheitsleistung zuzulassen, damit die Wirtschaftskreise die kostengünstigsten Formen der Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Zollregelungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verpflichtung des Bürgen im Sinne von Artikel 9 der Grundverordnung muß schriftlich erfolgen. Artikel 2 (1) Abgesehen von der Hinterlegung einer Barsicherheit und der Stellung eines Bürgen im Sinne der Artikel 7 bis 9 der Grundverordnung können die Mitgliedstaaten folgende Formen der Sicherheitsleistung sowie die Hinterlegung einer Barsicherheit oder der Überlassung anderer Werte, ohne daß die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 erfuellt sind, zulassen: a) die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache; b) die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen, insbesondere eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch; c) einen gesamtschuldnerischen Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene Person, insbesondere die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat; d) eine Barsicherheit oder eine einer solchen gleichgestellte Sicherheit in einer anderen Währung als derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird; e) die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörde durch Zahlung eines Beitrags. (2) Die Fälle und Voraussetzungen, in denen die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden können, werden von der Zollbehörde festgelegt. Artikel 3 Eine Barsicherheit wird von der Zollbehörde nicht verzinst. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989, S. 24.