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Document 31990R3487

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3487/90 DER KOMMISSION vom 30. November 1990 mit zusaetzlichen Bestimmungen zum ergaenzenden Mechanismus im Handel mit Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Artischocken, Tafeltrauben und Melonen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985

ABl. L 336 vom 1.12.1990, p. 86–87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3487/oj

31990R3487

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3487/90 DER KOMMISSION vom 30. November 1990 mit zusaetzlichen Bestimmungen zum ergaenzenden Mechanismus im Handel mit Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Artischocken, Tafeltrauben und Melonen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985

Amtsblatt Nr. L 336 vom 01/12/1990 S. 0086 - 0087


*****

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3487/90 DER KOMMISSION

vom 30 . November 1990

mit zusätzlichen Bestimmungen zum ergänzenden Mechanismus im Handel mit Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Artischocken, Tafeltrauben und Melonen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3210/89 des Rates vom 23 . Oktober 1989 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 816/89 der Kommission ( 2 ) wurde die Liste der Erzeugnisse festgelegt, die ab 1 . Januar 1990 dem ergänzenden Handelsmechanismus im Sektor Obst und Gemüse, nachstehend "EHM" genannt, unterliegen . Zu diesen Erzeugnissen gehören Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Artischocken, Tafeltrauben und Melonen .

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3944/89 der Kommission ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 245/90 ( 4 ), sind die Durchführungsvorschriften zum EHM für Obst und Gemüse festgelegt worden .

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2890/90 der Kommission ( 5 ) wurden für die genannten Erzeugnisse die in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3210/89 genannten Zeiträume festgelegt . Diese Zeiträume gelten bis zum 2 . Dezember 1990 . Die voraussichtlichen Ausfuhren nach der restlichen Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals haben zur Folge, daß die genannten Zeiträume jetzt für die betreffenden Erzeugnisse gemäß dem Anhang mit Gültigkeit bis zum 31 . Dezember 1990 festzulegen sind . Im Fall der Endivie Eskariol sollte angesichts dieser Aussichten unter Berücksichtigung der extremen Marktempfindlichkeit ein besonderer Zeitraum sowie eine Zielmenge bestimmt werden .

Damit der EHM reibungslos angewandt werden kann, gelten bekanntlich die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3944/89 über die statistische Überwachung der Versands und die von den Mitgliedstaaten zu machenden Mitteilungen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Für Tomaten des KN-Codes 0702 00 10, Kopfsalat des KN-Codes 0705 11 90, anderen Salat des KN-Codes 0705 19 00, Artischocken des KN-Codes 0709 10 00, Tafeltrauben der KN-Codes 0806 10 11 und 0806 10 15 sowie für Melonen des KN-Codes 0807 10 90 sind die in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3210/89 genannten Zeiträume im Anhang festgelegt .

( 2 ) Für Endivie Eskariol des KN-Codes ex 0705 29 00 sind die

_ in Artikel 83 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten Zielmengen und

_ die in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3210/89 genannten Zeiträume

im Anhang festgelegt .

Artikel 2

( 1 ) Für Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 aus Spanien nach der übrigen Gemeinschaft mit Ausnahme von Portugal findet die Verordnung ( EWG ) Nr . 3944/89 mit Ausnahme der Artikel 5 und 7 Anwendung .

Für die in der Vorwoche versandten Mengen erfolgt die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung jedoch spätestens am Dienstag jeder Woche .

( 2 ) Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3944/89 vorgesehenen Mitteilungen über die Erzeugnisse, für die ein Zeitraum II bzw . III gilt, werden der Kommission spätestens am Dienstag jeder Woche für die jeweilige Vorwoche zugeschickt .

Bei Anwendung eines Zeitraums I erfolgen diese Mitteilungen monatlich spätestens am fünften Tag des jeweiligen Monats für den entsprechenden Vormonat . Diese Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die Angabe "Fehlanzeige ".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 3 . Dezember 1990 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 30 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 312 vom 27 . 10 . 1989, S . 6 .

( 2 ) ABl . Nr . L 86 vom 31 . 3 . 1989, S . 35 .

( 3 ) ABl . Nr . L 379 vom 28 . 12 . 1989, S . 20 .

( 4 ) ABl . Nr . L 27 vom 31 . 1 . 1990, S . 14 .

( 5 ) ABl . Nr . L 276 vom 6 . 10 . 1990, S . 26 .

ANHANG

Bestimmung der in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3210/89 genannten Zeiträume und der in Artikel 83 der Beitrittsakte genannten Zielmengen

Zeitraum vom 3 . bis 31 . Dezember 1990

1.2.3Warenbezeichnung

KN-Code

Zeitraum // // //

Tomaten

0702 00 10

I

Kopfsalat

0705 11 90

I

Anderer Salat

0705 19 00

I

Artischocken

0709 10 00

I

Tafeltrauben

0806 10 11 und 0806 10 15

I

Melonen

0807 10 90

I // // //

1.2.3.4 // // // //

Warenbezeichnung

KN-Code

Zielmenge ( in Tonnen )

Zeitraum // // // // //

1.2.3.4.5Endivie Eskariol

ex 0705 29 00

5 . 12 . _ 16 . 12 . 1990 :

_

I // //

17 . 12 . _ 31 . 12 . 1990 :

1 000

II // // // // //

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