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Document 31990R3297
Commission Regulation (EEC) No 3297/90 of 14 November 1990 concerning the stopping of fishing for anchovy by vessels flying the flag of France
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3297/90 DER KOMMISSION vom 14. November 1990 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter franzoesischer Flagge
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3297/90 DER KOMMISSION vom 14. November 1990 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter franzoesischer Flagge
ABl. L 317 vom 16.11.1990, p. 18–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3297/90 DER KOMMISSION vom 14. November 1990 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter franzoesischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 317 vom 16/11/1990 S. 0018 - 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3297/90 DER KOMMISSION vom 14. November 1990 zur Einstellung des Sardellenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1990 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1887/90 (4), sieht für 1990 Quoten für Sardelle vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Sardellenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1990 zugeteilte Quote erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Sardellenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1990 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Sardellenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 1990 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 1. (4) ABl. Nr. L 172 vom 5. 7. 1990, S. 1.