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Document 31990R2975

Verordnung (EWG) Nr. 2975/90 der Kommission vom 15. Oktober 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifisten Ozean (akp-staaten) oder in den überseeischen Ländern und gebieten (UELG)

ABl. L 283 vom 16.10.1990, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/11/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2975/oj

31990R2975

Verordnung (EWG) Nr. 2975/90 der Kommission vom 15. Oktober 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifisten Ozean (akp-staaten) oder in den überseeischen Ländern und gebieten (UELG)

Amtsblatt Nr. L 283 vom 16/10/1990 S. 0016 - 0016


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2975/90 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 der Kommission (2) enthält mehrere Fehler und Ungenauigkeiten. Diese sollten beseitigt bzw. einige Artikel sollten genauer gefasst werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

»Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 genannten Kontingente werden während des Jahres wie folgt aufgeteilt:".

2. In Artikel 3

- erhalten Buchstabe b) und Buchstabe c) folgende Fassung:

»b) darf sich der Lizenzantrag nur auf die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 genannten Kontingente beziehen. Er kann mehrere unter die KN-Codes 0402 und 0406 fallende Erzeugnisse mit Ursprung in einem Staat in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in einem der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) betreffen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen und ist ihre Bezeichnung in Feld 15 anzugeben;

c) ist in dem Lizenzantrag und in Feld 8 der Lizenz der AKP-Staat oder das überseeische Land bzw. Gebiet anzugeben, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Staat, Land bzw. Gebiet;";

- entfällt Absatz 2.

3. In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort »Versendungsländer" durch das Wort »Ursprungsländer" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(2) ABl. Nr. L 114 vom 5. 5. 1990, S. 21.

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