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Document 31990R2858

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2858/90 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1990 zur Aenderung der im Rahmen des ergaenzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor gemaess der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 anzuwendenden Zielmengen

ABl. L 274 vom 4.10.1990, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2858/oj

31990R2858

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2858/90 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1990 zur Aenderung der im Rahmen des ergaenzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor gemaess der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 anzuwendenden Zielmengen

Amtsblatt Nr. L 274 vom 04/10/1990 S. 0008 - 0008


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2858/90 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 1990

zur Änderung der im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 anzuwendenden Zielmengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 83 und Artikel 85 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 der Kommission vom 22. Dezember 1989 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor für 1990 (1) wurden die Zielmengen für die diesjährige Einfuhr in Spanien von lebenden Tieren und von frischem oder gekühltem Fleisch aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 auf 55 000 Stück bzw. 9 000 Tonnen festgesetzt. Diese Mengen sind in den drei ersten Vierteljahren von 1990 zu 90 % ausgeschöpft worden.

Die Kommission hat die Erteilung von EHM-Lizenzen für frisches oder gekühltes Rindfleisch als Erhaltungsmaßnahme mit der Verordnung (EWG) Nr. 2545/90 (2) bereits vorläufig ausgesetzt. Angesichts der sich auf dem spanischen Markt abzeichnenden Entwicklung ist es gerechtfertigt, als endgültige Maßnahme gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Beitrittsvertrags die für 1990 festgesetzte Zielmenge heraufzusetzen.

Bei den lebenden Rindern ist eine Erhöhung des 1990 geltenden Richtplafonds ebenfalls durch die Versorgung des spanischen Marktes gerechtfertigt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 für frisches oder gekühltes Rindfleisch angegebene Zielmenge wird durch »12 000 Tonnen Schlachtgewicht" ersetzt.

(2) Die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 für lebende Rinder angegebene Zielmenge wird durch »75 000 Stück" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 382 vom 30. 12. 1989, S. 62.

(2) ABl. Nr. L 237 vom 1. 9. 1990, S. 99.

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