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Document 31990R2776

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2776/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG IM GEBIET DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ANWENDBAREN UEBERGANGSMASSNAHMEN FUER DEN WEINSEKTOR

ABl. L 267 vom 29.9.1990, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/07/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2776/oj

31990R2776

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2776/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG IM GEBIET DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ANWENDBAREN UEBERGANGSMASSNAHMEN FUER DEN WEINSEKTOR

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0231
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0231


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2776/90 DER KOMMISSION

vom 27. September 1990

über die nach der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2775/90 der Kommission (3) sind vorläufige Maßnahmen festgelegt, die nach der deutschen Einigung bis zum Erlaß der vom Rat zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind. Es ist nunmehr erforderlich, bestimmte nach der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbare Übergangsmaßnahmen vorzusehen und hierzu folgende Rechtsvorschriften zu ändern:

- Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1784/90 (5),

- Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2246/90 (7),

- Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 28. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 632/89 (9),

- Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom 28. August 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 596/89 (11).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt:

»- bzw. - hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1990/91 - deren Betriebe im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik liegen."

b) Artikel 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

»Die im Wirtschaftsjahr 1990/91 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erzeugten Trauben, Weine und anderen Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 sind Gegenstand einer statistischen Schätzung durch die deutschen Behörden."

c) Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

»Abweichend vom ersten Unterabsatz nehmen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 die Händler mit Hauptsitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik die in der betreffenden Bestimmung vorgesehenen Bestandsmeldungen bis spätestens 15. November 1990 für diejenigen Mengen vor, die sich am 3. Oktober 1990 in ihrem Besitz befinden."

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 986/89 wird wie folgt geändert:

a) Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

»(6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann bis zum 31. August 1991 die Beförderung eines nicht abgefuellten Weinbauerzeugnisses mit einem Geschäftspapier erfolgen, wenn die betreffende Beförderung auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beginnt."

b) Artikel 24 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

»Die Artikel 13 bis 19 gelten für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab 1. September 1991."

(3) Dem Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 wird folgender Absatz angefügt:

»(6) Weine und Traubenmoste mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die gemäß den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bezeichnet und aufgemacht sind und deren Bezeichnung und Aufmachung nicht den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates (*) und dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände feilgehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.

Etiketten mit Angaben, die den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, nicht aber den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1991 verwendet werden.

(*) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13."

(4) Dem Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 wird folgender Absatz angefügt:

»(5) Die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 genannten Erzeugnisse, die nach den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bezeichnet und aufgemacht sind, dürfen - wenn ihre Bezeichnung und Aufmachung der vorerwähnten Verordnung und dieser Verordnung nicht entsprechen - so lange feilgehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Das gilt auch für die Erzeugnisse aus Cuvées, die vor dem 3. Oktober 1990 bereitet wurden und deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, sofern ihre Bezeichnung und Aufmachung nicht den vorstehenden Bestimmungen, jedoch den bis dahin in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Etiketten und anderen Bestandteile der Etikettierung, die vor dem 3. Oktober 1990 gedruckt oder hergestellt wurden und die Angaben enthalten, die den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1991 verwendet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19.

(3) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.

(5) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 50.

(6) ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 203 vom 1. 8. 1990, S. 50.

(8) ABl. Nr. L 106 vom 16. 4. 1981, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 70 vom 14. 3. 1989, S. 6.

(10) ABl. Nr. L 246 vom 30. 8. 1986, S. 71.

(11) ABl. Nr. L 65 vom 9. 3. 1989, S. 9.

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