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Document 31990R2771
Commission Regulation (EEC) No 2771/90 of 27 September 1990 laying down interim measures applicable in the pigmeat sector after the unification of Germany
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2771/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG IM SCHWEINEFLEISCHSEKTOR ANWENDBAR SIND
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2771/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG IM SCHWEINEFLEISCHSEKTOR ANWENDBAR SIND
ABl. L 267 vom 29.9.1990, p. 21–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2771/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG IM SCHWEINEFLEISCHSEKTOR ANWENDBAR SIND
Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0021 - 0022
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2771/90 DER KOMMISSION vom 27. September 1990 über vorläufige Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung im Schweinefleischsektor anwendbar sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 sieht unter anderem die Möglichkeit vor, vorläufige und befristete Ergänzungen und Anpassungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen der gemeinsamen Agrarpolitik zu beschließen, die zur Lösung von Problemen im Zuge der deutschen Einigung unerläßlich sind, bis der Rat eine Entscheidung über die Kommissionsvorschläge für die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft hat treffen können. Diese Ergänzungen und Anpassungen müssen dem Gesamtkonzept und den Grundsätzen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung tragen. Derzeit können die Preise für geschlachtete Schweine und die Marktpreise im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wegen des Fehlens ausreichend vollständiger und verläßlicher Angaben nicht berücksichtigt werden. Um eine Beeinträchtigung der Stabilität des Gemeinschaftsmarktes für Schweinefleisch zu vermeiden, ist die Durchführung der Abkommen zu garantieren, die die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vor der Einigung mit Drittländern abgeschlossen hat. Zu diesem Zweck ist Deutschland zu ermächtigen, eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Ergänzung zu der in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors im Rahmen der von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Handelsabkommen zu zahlen. Die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellten Preise werden - bei der Ermittlung der Preise für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft, - bei der gemeinschaftlichen Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper nicht berücksichtigt. Artikel 2 Deutschland wird ermächtigt, den aus staatlichen Geldern finanzierten Erstattungsbetrag beizubehalten, der ergänzend zu der in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors gewährt wird, die Gegenstand von vor dem 3. Oktober 1990 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Drittländern abgeschlossenen Abkommen sind. Abkommen, die in bezug auf Preise und Mengen keine genauen Verpflichtungen enthalten, werden dabei nicht berücksichtigt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom Zeitpunkt der deutschen Einigung bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Annahme durch den Rat die Verordnung über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die dem Rat am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.