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Document 31990R2726

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2726/90 DES RATES VOM 17. SEPTEMBER 1990 UEBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN

ABl. L 262 vom 26.9.1990, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 392R2913

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2726/oj

31990R2726

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2726/90 DES RATES VOM 17. SEPTEMBER 1990 UEBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN

Amtsblatt Nr. L 262 vom 26/09/1990 S. 0001 - 0010


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2726/90 DES RATES

vom 17. September 1990

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 (5), ist ein gemeinschaftliches Versandverfahren eingeführt worden, das grundsätzlich für alle Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft gilt und diese Warenbeförderungen dadurch erleichtern soll, daß Förmlichkeiten und Kontrollen nur am Abgangs- und Bestimmungsort durchgeführt und die Amtshandlungen der Behörden, insbesondere beim Überschreiten der Binnengrenzen, auf das unerläßliche Mindestmaß beschränkt werden.

Das gemeinschaftliche Versandverfahren besteht aus einem externen Versandverfahren, das im wesentlichen für die Beförderung von Drittlandswaren gilt, die sich in der Gemeinschaft nicht im zollrechtlich freien Verkehr befinden, und einem internen Versandverfahren, das für die Beförderung von Waren gilt, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind oder sich dort im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise den Binnenmarkt zu verwirklichen, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem namentlich der freie Warenverkehr gewährleistet ist.

Die Durchführung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß alle Kontrollen und alle Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Gemeinschaftswaren, die innerhalb der Gemeinschaft befördert werden, abgeschafft werden und daß somit das interne gemeinschaftliche Versandverfahren grundsätzlich gegenstandslos wird. Dennoch ist es ratsam, während der Übergangszeit im Zusammenhang mit dem Beitritt von Spanien und Portugal zu der Gemeinschaft für den Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und diesen beiden Ländern und zwischen den beiden Ländern das interne Versandverfahren für Waren beizubehalten, die noch nicht in den Genuß des vollständigen Zollabbaus oder der anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen kommen.

Diese Situation tut bestimmten spezifischen Maßnahmen, die insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfahrens des Lagerverbundes auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern ausdrücklich vorgesehen oder vorzusehen sind, keinen Abbruch.

Die Beförderung von Drittlandswaren, die sich in der Gemeinschaft nicht im zollrechtlich freien Verkehr befinden, unterliegt weiterhin der zollamtlichen Überwachung, die die ordnungsgemässe Bestimmung dieser Waren und die etwaige Erhebung der für sie geschuldeten Abgaben gewährleisten soll; das externe gemeinschaftliche Versandverfahren gilt daher für diese Waren nach wie vor in vollem Umfang.

Die einheitliche Durchführung der Vorschriften über den Warenverkehr in der Gemeinschaft muß sichergestellt werden; zu diesem Zweck ist ein gemeinschaftliches Versandverfahren einzuführen, das die Möglichkeit vorsieht, innerhalb angemessener Fristen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Es ist erforderlich, auf diesem Gebiet für eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Ausschuß zu sorgen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 ist wiederholt geändert worden; es erscheint daher zweckmässig, die Änderungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zum Anlaß zu nehmen, um die auf diesem Gebiet geltende Regelung neu zu fassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Es wird ein gemeinschaftliches Versandverfahren eingeführt, das auf die Beförderung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten anzuwenden ist. Dieses Verfahren besteht aus einem externen und einem internen Verfahren.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a) »Gemeinschaftswaren":

- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden,

- Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden,

- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) »Nichtgemeinschaftswaren": andere als die unter Buchstabe a) genannten Waren;

unbeschadet der mit Drittländern geschlossenen Abkommen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gelten als Nichtgemeinschaftswaren auch Waren, die, obgleich sie die Bedingungen nach Buchstabe a) erfuellen, nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses Gebiet eingeführt werden;

c) »zuständige Behörden":

die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieser Verordnung beauftragt wird;

d) »Hauptverpflichteter":

die Person, die selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung ihren Willen bekundet, ein gemeinschaftliches Versandverfahren durchzuführen;

e) »Beförderungsmittel": insbesondere

- Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,

- Eisenbahnwagen,

- Wasserfahrzeuge,

- Luftfahrzeuge,

- Behälter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über die vorübergehende Verwendung von Behältern (1);

f) »Abgangsstelle":

die Stelle der zuständigen Behörde, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt;

g) »Durchgangszollstelle":

- die Ausgangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet anläßlich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens über einer Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland verlässt,

- die Eingangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die Waren anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch ein Gebiet eines Drittlandes kommen;

h) »Bestimmungsstelle":

die Stelle der zuständigen Behörde, der die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind;

i) »Stelle der Bürgschaftsleistung":

die Stelle der zuständigen Behörde, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird.

TITEL II

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 3

(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Abkommen, die die Gemeinschaft in bezug auf den Transit mit bestimmten Drittländern geschlossen hat oder schließen wird.

(2) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden befördert:

a) Nichtgemeinschaftswaren;

b) Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und nach diesem Vertrag nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft sind;

c) Waren, die zwar Gemeinschaftswaren sind, jedoch einer ihre Ausfuhr in ein Drittland erforderlich machenden Gemeinschaftsmaßnahme unterzogen werden und für die die entsprechenden Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt sind.

Die Kommission beschließt gemäß Artikel 44 die Anwendungsfälle dieser Bestimmung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe c) werden im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren Gemeinschaftswaren befördert,

a) die zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Staaten befördert werden;

b) die im Rahmen der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen befördert werden, die dazu bestimmt sind, während der Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Waren sicherzustellen, die noch nicht in den Genuß des vollständigen Abbaus der Zölle oder anderer in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen kommen;

c) die in den Fällen befördert werden, für die eine Gemeinschaftsbestimmung die Anwendung dieses Verfahrens ausdrücklich vorsieht.

Artikel 4

Die Beförderung von Waren, für die das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt, zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes, das kein EFTA-Land ist, kann unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgen, wenn die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

Artikel 5

(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist unbeschadet der geltenden speziellen Bestimmungen zulässig für die Beförderung von Waren, die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung unterworfen sind.

(2) Abweichend von den Artikeln 1 und 3 ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht zulässig für Warenbeförderungen

a) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern

1. eine solche Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder

2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird;

b) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen) als Versandschein;

c) aufgrund des Rheinmanifests (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte);

d) mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen der Mitgliedstaaten, sofern sie mit den drei Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind.

TITEL III

GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Artikel 39 und 40 gelten alle im Zollgebiet der Gemeinschaft beförderten Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, daß sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 5 befördert werden, und für Waren, die zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden.

In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen ist der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren gegebenenfalls ordnungsgemäß nachzuweisen.

Artikel 7

Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden und die das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, werden als Gemeinschaftswaren behandelt, sofern bescheinigt wird, daß die Ausfuhranmeldung und die Zollförmlichkeiten bezueglich der die Ausfuhr dieser Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft voraussetzenden Gemeinschaftsmaßnahmen für ungültig erklärt und die etwaigen Auswirkungen dieser Formalitäten rückgängig gemacht worden sind.

TITEL IV

VEREINFACHTE VERFAHREN

Artikel 8

Sofern die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist, können die Mitgliedstaaten durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren nach erforderlichenfalls festzulegenden Kriterien einführen, die entsprechend auf bestimmte Verkehre oder auf bestimmte Unternehmen anzuwenden sind.

(1) ABl. Nr. C 307 vom 6. 12. 1989, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 83, und Beschluß vom 12. September 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 51 vom 27. 2. 1990, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 321 vom 4. 11. 1989, S. 5.

Diese Vereinbarungen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Artikel 9

Sofern die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist, kann jeder Mitgliedstaat vereinfachte Verfahren einführen, die unter bestimmten Umständen auf Waren angewandt werden, welche nicht zur Beförderung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind.

Diese Verfahren sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

TITEL V

EXTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSAND-

VERFAHREN

Kapitel 1

Verfahren

Artikel 10

(1) Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieser Verordnung mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach dem Muster gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach dem Muster des Ergänzungsvordrucks gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergänzt werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vordrucke sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zugelassenen Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines durch das gemeinschaftliche Versandverfahren berührten Mitgliedstaats die Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.

(4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen; sie ist der Abgangsstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.

(5) Der Versandanmeldung T1 beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

(6) Der Versandanmeldung T1 ist das Beförderungspapier beizufügen.

Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Zollabfertigung verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(7) Schließt das gemeinschaftliche Versandverfahren im Abgangsmitgliedstaat an ein anderes Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

Artikel 11

(1) Der Hauptverpflichtete hat

a) die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten;

c) die Zölle und sonstigen Abgaben zu zahlen, die unter Umständen aufgrund einer im Verlauf oder anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden.

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Artikel 12

(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangsstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungsstellen zu entladen.

(2) In einer Versandanmeldung T1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert zu werden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:

a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,

b) mehrere Eisenbahnwagen,

c) Schiffe, die eine Einheit bilden,

d) Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

Artikel 13

(1) Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise. (2) Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

Artikel 14

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.

(2) Der Verschluß erfolgt

a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;

b) im übrigen durch Packstückverschluß.

(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,

a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können,

b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen,

c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können, und

d) deren Laderäume für die Kontrolle durch die zuständigen Behörden leicht zugänglich sind.

(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Versandanmeldung T1 oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

Artikel 15

Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.

Artikel 16

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das Verzeichnis der für gemeinschaftliche Versandverfahren zuständigen Stellen und deren Öffnungszeiten.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 17

Die Exemplare des Versandscheins T1 sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Artikel 18

(1) Die Sendung ist bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen.

(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzuebergangsschein abzugeben.

(3) Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, die zu Mißbräuchen führen könnte.

(4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandschein T1 angegebene Durchgangszollstelle, so übersendet diese Zollstelle den Grenzuebergangsschein unverzueglich der im Versandschein T1 angegebenen Durchgangszollstelle.

Artikel 19

Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.

Artikel 20

(1) Die in einem Versandschein T1 aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die zuständigen Behörden tragen in diesem Fall im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.

(2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne Aufsicht zulassen. Bei einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T1 mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung erfolgt ist, zu unterrichten, damit die Umladung zollamtlich bescheinigt wird.

Artikel 21

(1) Wird während einer Beförderung der Verschluß ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.

(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 20.

(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln. Er hat dies im Versandschein T1 zu vermerken. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Kann der Beförderer aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung die Frist nach Artikel 13 nicht einhalten, so hat er die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein. Artikel 22

(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.

(2) Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzueglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle.

(3) Das gemeinschaftliche Versandverfahren kann bei einer anderen als der im Versandschein T1 angegebenen Stelle beendet werden. Diese Stelle wird damit Bestimmungsstelle.

(4) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle festgesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, daß die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

Artikel 23

Ein gemeinschaftliches Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden.

Kapitel 2

Sicherheitsleistungen

Artikel 24

(1) Vorbehaltlich der Artikel 32 und 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen Versandverfahren berühren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit ist im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültig.

(2) Die Sicherheit kann für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes gemeinschaftliche Versandverfahren einzeln geleistet werden.

(3) Vorbehaltlich Artikel 29 Absatz 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person; diese muß

- ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und

- vorbehaltlich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, als Steuerbürge zugelassen worden sein. Die Zulassung kann unter anderem von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß der Bürger eine Person ist, deren haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten sich auf die Leistung derartiger Sicherheiten beziehen.

Artikel 25

(1) Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die einem noch festzulegenden Muster entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.

Artikel 26

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Bürgschaftsleistungsstelle zu leisten.

(2) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft gemeinschaftliche Versandverfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.

(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber unter den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen eine Bürgschaftsbescheinigung in einem oder mehreren Exemplaren.

(4) In jeder Versandanmeldung T1 ist auf diese Bescheinigung hinzuweisen.

Artikel 27

Die Stelle der Bürgschaftsleistung kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

Artikel 28

(1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, daß die in Artikel 24 genannte Bürgschaft - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines noch festzulegenden Pauschbetrags je Anmeldung geleistet wird, um die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten Versandverfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangsstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die einem noch festzulegenden Muster entspricht.

(2) Die Pauschalbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

Artikel 29

(1) Die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren ist bei der Abgangsstelle zu leisten. Die Abgangsstelle bestimmt die Bürgschaftssumme.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt wird.

Artikel 30

Unbeschadet der Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit

a) für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;

b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die aufgrund der Eigenart der Ware entstanden sind.

Artikel 31

Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen befreit, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt worden ist. Der Sicherungsgeber ist auch nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 an gerechnet von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T1 unterrichtet worden ist.

Ist der Sicherungsgeber durch die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist über die Nichterledigung des Versandscheins T1 unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber spätestens drei Jahre nach der Eintragung der Versandanmeldung T1 zugehen. In Ermangelung einer Mitteilung innerhalb der vorstehend genannten Frist ist der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.

Kapitel 3

Befreiung von der Sicherheitsleistung

Artikel 32

(1) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellen, können in den in Absatz 3 festgesetzten Grenzen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, für die von ihnen durchgeführten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von der Sicherheitsleistung befreit werden, und zwar unabhängig davon, welches der Abgangsmitgliedstaat ist und welches die Mitgliedstaaten sind, deren Gebiet bei diesem Versandverfahren berührt wird.

(2) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Absatz 1 wird nur Personen gewährt, die

a) in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt wird,

b) das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,

c) finanziell so gestellt sind, daß sie den eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können,

d) keinen schweren Verstoß gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben und

e) sich nach einem noch festzulegenden Muster schriftlich verpflichtet haben, auf die erste schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hin die Beträge zu zahlen, die für die von ihnen durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahren von ihnen angefordert werden.

(3) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für gemeinschaftliche Versandverfahren, die Waren betreffen,

a) deren Gesamtwert einen noch festzulegenden Betrag übersteigt oder

b) bei denen in Anbetracht der Höhe der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu entrichtenden Steuern oder anderen Abgaben ein erhöhtes Risiko besteht.

(4) Jede von der Sicherheitsleistung befreite Person erhält von den Behörden, die die Befreiung gewährt haben, eine Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in einer oder mehreren Ausfertigungen. Bei Inanspruchnahme der Befreiung von der Sicherheitsleistung ist in der entsprechenden Versandanmeldung T1 auf die Befreiungsbescheinigung hinzuweisen.

(5) Die Behörden, die die Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt haben, machen diese Befreiung rückgängig, wenn

a) der Inhaber der Befreiung als Hauptverpflichteter bei einem gemeinschaftlichen Versandverfahren eine schwere Zuwiderhandlung begangen hat;

b) eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist;

c) der Inhaber der Befreiung der nach Absatz 2 Buchstabe e) eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Artikel 33

(1) Ausser in Fällen, die erforderlichenfalls festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

a) Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;

b) Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen; c) Beförderungen durch Rohrleitungen;

d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstrassen, die in seinem Gebiet gelegen sind, auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Mitgliedstaaten teilen die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission mit; diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Kapitel 4

Zuwiderhandlungen

Artikel 34

(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf oder anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen erhoben.

(2) Wird festgestellt, daß im Verlauf oder anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens Zuwiderhandlungen begangen worden sind, ohne daß der Ort der Zuwiderhandlung ermittelt werden kann, so gilt diese Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

(3) Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle in der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzuebergangsschein abgegeben wurde,

es sei denn, den zuständigen Behörden wird innerhalb einer noch festzulegenden Frist glaubhaft nachgewiesen, daß das Versandverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist, bzw. der Nachweis geliefert, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.

Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht und gilt diese Zuwiderhandlung weiterhin als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat entsprechend den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen erhoben.

Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Versandpapiers T1, der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so erhebt dieser Mitgliedstaat entsprechend den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden). Sobald diese Erhebung nachweislich erfolgt ist, werden die ursprünglich erhobenen Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden) erstattet.

Die Sicherheit, die für das Versandverfahren geleistet wurde, wird erst nach Ablauf der vorgenannten Dreijahresfrist oder gegebenenfalls nach Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben freigegeben, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde.

Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung jeglicher Zuwiderhandlungen und für deren wirksame Ahndung.

Kapitel 5

Rechtswirkungen und gegenseitige Amtshilfe

Artikel 35

(1) Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen haben in anderen Mitgliedstaaten die gleiche Rechtswirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen.

(2) Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens haben in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie die Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Artikel 36

Soweit erforderlich, unterrichten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenseitig über Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren sowie auf Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen in diesem Verfahren beziehen.

TITEL VI

INTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSAND-

VERFAHREN

Artikel 37

(1) Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie mit Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach dem Muster gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach dem Muster des Ergänzungsvordrucks gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergänzt werden.

(3) Für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gilt Titel V sinngemäß.

TITEL VII

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE

BEFÖRDERUNGSARTEN

Artikel 38

Artikel 18 gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

Ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 ein Grenzuebergangßschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als Grenzuebergangsschein.

Artikel 39

(1) Werden Waren auf dem Luftweg von einem Flughafen in einem Drittland nach einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert, so gelten sie als Nicht-Gemeinschaftswaren, es sei denn, daß ihr Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird.

(2) Werden Waren auf dem Luftweg von einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft nach einem anderen Flughafen in diesem Gebiet befördert, so gelten sie als Gemeinschaftswaren, ausser in Fällen, in denen ihr Nicht-Gemeinschaftscharakter gemäß Absatz 3 nachgewiesen wird.

(3) Das in den Artikeln 1 und 3 vorgesehene gemeinschaftliche Versandverfahren ist nur dann für Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, vorgeschrieben, wenn diese in einem Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden.

Artikel 40

(1) Werden Waren auf dem Seeweg von einem Hafen in einem Drittland nach einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert, so gelten sie als Nicht-Gemeinschaftswaren, es sei denn, daß ihr Gemeinschaftscharakter nachgewiesen wird.

(2) Werden Waren auf dem Seeweg von einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft nach einem anderen Hafen in diesem Gebiet befördert, so gelten sie als Gemeinschaftswaren, ausser in Fällen, in denen ihr Nicht-Gemeinschaftscharakter gemäß Absatz 3 nachgewiesen wird, oder in erforderlichenfalls festzulegenden besonderen Fällen.

(3) Das in den Artikeln 1 und 3 vorgesehene gemeinschaftliche Versandverfahren ist nur dann für Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, vorgeschrieben, wenn diese in einem Hafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden.

(4) Im Sinne dieses Artikels gelten die in einem Freihafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladenen oder umgeladenen Waren als in einem Hafen eines Drittlandes verladen oder umgeladen.

TITEL VIII

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR POSTSENDUNGEN

Artikel 41

(1) Abweichend von den Artikeln 1 und 3 gilt das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht für Postsendungen (einschließlich Postpakete).

(2) Artikel 6 Absatz 1 gilt für bei einem in der Gemeinschaft gelegenen Postamt abgesandte Waren, es sei denn, die Umschließung oder die Begleitpapiere sind mit einem Klebezettel versehen, dessen Muster festzulegen ist. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats sind verpflichtet, einen solchen Klebezettel auf den Umschließungen und Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen, wenn es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt.

TITEL IX

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG

Artikel 42

(1) Es wird ein Ausschuß für das gemeinschaftliche Versandverfahren (im folgenden »Ausschuß" genannt) eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 43

Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 44

(1) Die erforderlichen Vorschriften zur

a) Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zur Festlegung der Muster der Urkunden für die Bürgschaft gemäß den Artikeln 25 und 28, zur Festlegung der Höhe der pauschalen Bürgschaft gemäß Artikel 28 sowie zur Festlegung des Wertes, über den hinaus die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht gilt, b) Anpassung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, damit bestimmte gemeinschaftliche Maßnahmen zur Überwachung der Verwendung oder Bestimmung von Waren angewendet werden können,

c) Vereinfachung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder Anpassung dieser Förmlichkeiten an die Erfordernisse, die sich aus der Eigenart bestimmter Verkehre oder bestimmter Unternehmen ergeben,

d) Verwaltung und Erledigung von Maßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme

werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Mehrheit zustande.

(3) a) Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu erlassenden Vorschriften vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Vorschriften erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Vorschriften.

TITEL X

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 45

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

Artikel 46

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 wird mit Wirkung vom Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

(2) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 44 die Übergangsbestimmungen, die für vor dem 1. Januar 1993 begonnene gemeinschaftliche Versandverfahren gelten.

TITEL XI

INKRAFTTRETEN

Artikel 47

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993.

(2) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 1. Oktober 1992 anhand eines Berichts der Kommission über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes, die für die einwandfreie Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge beigefügt, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 1990.

Für die Kommission

Der Präsident

P. ROMITA

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