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Document 31990R2282

    Verordnung (EWG) Nr. 2282/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 mit Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten

    ABl. L 205 vom 3.8.1990, p. 8–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/01/2002; Aufgehoben durch 32002R0094

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2282/oj

    31990R2282

    Verordnung (EWG) Nr. 2282/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 mit Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten

    Amtsblatt Nr. L 205 vom 03/08/1990 S. 0008 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0095
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0095


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2282/90 DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 1990

    mit Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1195/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zum Erlaß von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln (1), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1201/90 des Rates vom 7. Mai 1990 betreffend Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (2), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 1195/90 und (EWG) Nr. 1201/90 sehen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von in der Gemeinschaft erzeugten frischen Äpfeln, zur Steigerung ihres Absatzes in Form von Verarbeitungserzeugnissen sowie zur Steigerung des Verbrauchs von frischen Zitrusfrüchten aus der Gemeinschaftserzeugung vor.

    Nunmehr sind die wichtigsten für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommenden Maßnahmen festzulegen.

    Diese Maßnahmen müssen eine zusammenhängende Strategie verfolgen und die Gewähr dafür bieten, daß die gesetzten Ziele im Interesse der Gemeinschaft mittelfristig erreicht werden. Sie müssen die wichtigsten Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen, in einheitlicher Form vorgeschlagen werden und die zu ihrer Bewertung erforderlichen Angaben aufweisen.

    Damit die interessierten Wirtschaftsbeteiligten sich nach Möglichkeit absprechen und ihre Initiativen bündeln, empfiehlt es sich, einen Modus für die Verbreitung der Vorentwürfe vorzusehen. Von den Mitgliedstaaten eigens dafür bezeichnete Stellen sollten die Verbreitung übernehmen.

    Die Form der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen und der Kommission bei der Bewertung und Auswahl der Vorhaben ist festzulegen.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten schließen mit den Interessenten Verträge über die Einzelheiten der Erfuellung der Verpflichtungen ab, die nach dem von der Kommission vorgegebenen Mustervertrag abzufassen sind.

    Es erscheint notwendig, daß die Mitgliedstaaten die Durchführung der Aktionen überwachen und die Kommission über die Ergebnisse der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterrichten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1195/90 bzw. des Verbrauchs von Zitrusfrüchten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/90 werden im Rahmen von Programmen vorgeschlagen.

    (2) Ein Programm ist ein Bündel zusammenhängender Maßnahmen, die folgenden Erfordernissen entsprechen:

    - Sie sind umfassend genug, um zur Steigerung des Absatzes und des Verbrauchs beizutragen;

    - sie erfassen die gesamte Gemeinschaftserzeugung, namentlich in der Hauptvermarktungssaison;

    - sie ermöglichen eine Ausrichtung auf und die Anpassung an die Bedürfnisse des Marktes.

    (3) Die Laufzeit der Programme kann mehrere Jahre, höchstens jedoch drei Jahre betragen.

    Artikel 2

    Die Programme umfassen je nach Erzeugnis mehrere der folgenden Maßnahmen:

    1. Für frische Äpfel umfassen sie insbesondere

    a) zur Bedarfsermittlung: die Durchführung von Verbrauchserhebungen und -tests;

    b) beim Verbrauch:

    - die Durchführung von Aufklärungskampagnen zur Vermittlung ernährungsphysiologischer und diätetischer Erkenntnisse,

    - die Entwicklung und Erprobung neuartiger Verpackungs- und Aufmachungsformen,

    - die Durchführung von über die blosse Werbung hinausgehenden Vermarktungskampagnen,

    - die Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

    - die Erstellung von Produktinformationen und audiovisuellen Werbeträgern;

    c) bei der Forschung:

    Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Aktionen können durch solche ergänzt werden, die entweder der Forschung auf bisher unerforschten Gebieten oder der Verbreitung der Ergebnisse von landwirtschaftskundlichen, ernährungsphysiologischen oder Marketing-Forschungen bei den Wirtschaftsteilnehmern dienen.

    2. Für Verarbeitungserzeugnisse aus Äpfeln umfassen sie insbesondere

    a) bei der Forschung:

    - die Vermarktung neuartiger, garfertiger und/oder aufbereitfertiger Erzeugnisse,

    - die Entwicklung neuer Verwendungszwecke,

    - die Ermittlung der zur Herstellung neuartiger Erzeugnisse am besten geeigneten Sorten und Anbautechniken,

    - die Entwicklung neuer Herstellungs-, Haltbarmachungs- und Verpackungstechniken;

    b) bei Verbrauch und Verwendung:

    - die Durchführung von Marketingkampagnen,

    - die Teilnahme an Messen und Ausstellungen;

    c) bei Marktstudien: Erhebungen oder Umfragen zur Akzeptanz neuartiger Erzeugnisse bei Verbrauchern bzw. Verwendern.

    3. Für frische Zitrusfrüchte umfassen sie insbesondere

    a) bei der Bedarfsermittlung: Durchführung von Verbrauchserhebungen und -tests;

    b) beim Verbrauch:

    - die Durchführung von anderen Kampagnen als reinen Werbemaßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von frischen Zitrusfrüchten, auch gepresst,

    - die Durchführung von Aufklärungskampagnen zur Vermittlung ernährungsphysiologischer und diätetischer Erkenntnisse,

    - die Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

    - die Erstellung von Produktinformationen und audiovisuellen Werbeträgern;

    c) bei der Forschung:

    Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Aktionen können durch solche ergänzt werden, die entweder der Forschung auf bisher unerforschten Gebieten oder der Verbreitung der Erzeugnisse von landwirtschaftskundlichen, ernährungsphysiologischen oder Marketing-Forschungen bei den Wirtschaftsbeteiligten oder aber der Verbesserung von Konservierungstechniken unter Ausschluß von Kühleinrichtungen dienen.

    4. Unberücksichtigt bleiben Maßnahmen,

    - die den Verbrauch von nicht in der Gemeinschaft erzeugten Äpfeln oder Zitrusfrüchten fördern;

    - die auf eine oder mehrere Regionen der Gemeinschaft Bezug nehmen;

    - die von der Gemeinschaft aufgrund anderer Verordnungen oder auf sonstige Weise bezuschusst werden.

    Artikel 3

    (1) Die Programme gemäß Artikel 1 werden wie folgt vorgelegt:

    a) bei Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von frischen Äpfeln und/oder Zitrusfrüchten: durch repräsentative Vereinigungen, in denen die verschiedenen Sektoren der Branche, wie Erzeugerorganisationen und Großhändler oder deren Zusammenschlüsse, vertreten sind;

    b) bei Maßnahmen zur Steigerung des Absatzes von Äpfeln in Form von Verarbeitungserzeugnissen: durch eine Gruppe von Wirtschaftsbeteiligten, der eine oder mehrere anerkannte Erzeugerorganisationen oder ihre Verbände und ein oder mehrere Apfelverarbeiter angehören.

    (2) Die antragstellende Vereinigung ist für die Durchführung der für förderungswürdig befundenen Maßnahmen allein verantwortlich. Sie hat die zur Durchführung der Maßnahmen erforderliche Rechtsfähigkeit und hat ihren Sitz in der Gemeinschaft.

    Falls bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) der betreffende Zusammenschluß von Wirtschaftsbeteiligten keine Rechtspersönlichkeit besitzt, betrauen die Wirtschaftsbeteiligten einen der Ihren mit der Leitung der Maßnahmen sowie der Verantwortung hierfür.

    Artikel 4

    (1) Die Interessenten, die einen Gemeinschaftszuschuß beantragen möchten, können der vom Mitgliedstaat ihres Geschäftssitzes bezeichneten zuständigen Stelle einen Programmvorentwurf mit den Maßnahmen übermitteln, die sie im Rahmen dieser Verordnung durchzuführen gedenken; dieser Vorentwurf ist nach dem in Anhang I enthaltenen Muster aufzumachen. Die Übermittlung muß bis spätestens 31. Mai jedes Jahres erfolgen, ausgenommen im ersten Jahr der Durchführung.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Stelle leitet die Programmvorentwürfe an die Kommission weiter; diese sorgt für die Verteilung an die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 5

    (1) Der Zuschussantrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Vereinigung bzw. deren verantwortlicher Partner seinen Geschäftssitz hat, bis spätestens 31. August jedes Jahres einzureichen. 1990 endet die Antragsfrist jedoch am 31. Oktober.

    Der Antrag muß alle in Anhang II aufgeführten Einzelheiten enthalten.

    (2) Die zuständige Stelle prüft, ob die Angaben richtig sind und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie fordert gegebenenfalls ergänzende Auskünfte an und gibt eine begründete Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme umfasst eine Bewertung der wirtschaftlichen Kohärenz der Programme, der technischen Durchführbarkeit der Maßnahmen, der Verläßlichkeit der Schätzungen und Finanzierungspläne sowie der Kapazitäten für die Durchführung. Anträge mit offenkundig unrichtigen Angaben sowie Anträge, auf die Artikel 2 Absatz 4 zutrifft, werden abgelehnt.

    (3) Die zuständige Stelle erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Zuschussanträge, das sie der Kommission zusammen mit einer Kopie der genehmigten Anträge, einer begründeten Stellungnahme sowie den Gründen für die Ablehnung der übrigen Anträge übermittelt. Diese Unterlagen sind alljährlich bis spätestens 31. Oktober zu übermitteln. Für 1990 wird dieser Termin jedoch auf den 15. Dezember festgesetzt.

    Artikel 6

    Nach der Prüfung durch den Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse gemäß Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (1) erstellt die Kommission vor dem 1. Februar des auf den Tag der Antragstellung folgenden Jahres das Verzeichnis der für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Frage kommenden genehmigten Anträge. Das Verzeichnis der 1990 gestellten Anträge wird jedoch vor dem 1. April 1991 erstellt.

    Maßgebende Gesichtspunkte bei der Erstellung des Verzeichnisses sind die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien, der wirtschaftliche und technische Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen und Programme, die voraussichtlichen Auswirkungen ihrer Durchführung, ihr Innovationswert und ihre Eignung für eine deutliche Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln und Zitrusfrüchten sowie die Garantien für die Effizienz und Repräsentativität der Vereinigungen.

    Vorrang genießen dabei Maßnahmen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig erstrecken und sich auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken.

    Die Kommission übermittelt das Verzeichnis der genehmigten Anträge unverzueglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 7

    (1) Die zuständige Stelle unterrichtet jeden Antragsteller umgehend darüber, wie über seinen Zuschussantrag entschieden wurde.

    (2) Die zuständigen Stellen schließen mit den Antragstellern vor dem 28. Februar die Verträge über die Maßnahmen ab, die für einen Zuschuß in Frage kommen. Hinsichtlich der 1990 gestellten Anträge werden die Verträge jedoch vor dem 1. Juni 1991 abgeschlossen.

    Dazu verwenden diese Stellen die von der Kommission vorgegebenen Musterverträge. Diese Verträge enthalten die allgemeinen Vertragsbedingungen, die vom Vertragsnehmer zu erfuellen sind.

    Artikel 8

    Zahlungsanträge sind von den Begünstigten bei der zuständigen Stelle mit folgender Maßgabe zu stellen:

    1. Ab dem vierten Monat nach Vertragsunterzeichnung kann der Begünstigte unter Vorlage entsprechender Belege einen Vorschuß beantragen.

    Der Vorschuß kann 50 % der zuschußfähigen Ausgaben betragen, darf jedoch 50 % des gemeinschaftlichen Hoechstbeitrages für die Maßnahme(n) nicht übersteigen. Voraussetzung für die Gewährung des Vorschusses ist die Leistung einer Sicherheit in Höhe des um 10 % aufgestockten Vorschusses zugunsten der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (2).

    2. Bei Verträgen, die über mehrere Jahre laufen, wird auf Antrag des Begünstigten zum Jahrestag der Vertragsschließung gegen Vorlage entsprechender Belege eine weitere Teilzahlung gewährt, sofern eine Sicherheit in Höhe des um 10 % aufgestockten zweiten Vorschusses geleistet wurde und die vorgenannten Bedingungen erfuellt sind.

    3. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse darf jedoch 80 % des gemeinschaftlichen Hoechstbeitrages zur Durchführung der Maßnahmen nicht überschreiten.

    4. Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach dem Tag der Beendigung der vertraglichen Maßnahmen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

    - die entsprechenden Belege,

    - ein Leistungsverzeichnis,

    - ein Bericht über die Bewertung der bis zum Datum des Berichtes erzielten Ergebnisse sowie deren Nutzungsmöglichkeiten.

    5. Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzueglich eine Kopie des Leistungsverzeichnisses und des Bewertungsberichts gemäß Nummer 4.

    Die Kommission kann innerhalb von 45 Tagen Einwände erheben.

    6. Voraussetzung für die Zahlung des Restbetrags ist die Prüfung der Angaben des Leistungsverzeichnisses sowie des Berichts gemäß Nummer 4 und die Feststellung der Erfuellung aller Vertragspflichten.

    7. Die zuständige Stelle leistet die Zahlungen innerhalb von drei Monaten ab Antragseingang. Sie kann die Zahlung eines Vorschusses oder des Restbetrags jedoch verschieben, falls zusätzliche Prüfungen erforderlich sind.

    8. Die Sicherheiten gemäß den Nummern 1 und 2 werden freigegeben, sobald der Restbetrag des Zuschusses für die betreffenden Maßnahmen ausgezahlt ist.

    Artikel 9

    Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um beim Vertragsnehmer sowie seinen etwaigen Partnern und Subunternehmern folgende Tatbestände insbesondere durch technische, verwaltungstechnische und buchhalterische Kontrollen zu prüfen:

    - Richtigkeit der Angaben und eingereichten Belege;

    - Erfuellung aller Vertragspflichten.

    Artikel 10

    Im Fall einer Zahlung, auf die kein Anspruch bestand, werden die gezahlten Beträge zuzueglich der dafür ab dem Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Rückerstattung anfallenden Zinsen von der zuständigen Stelle beigetrieben. Dabei wird der nach nationalem Recht für vergleichbare Beitreibungsmaßnahmen geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Juli 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 53.

    (2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 65.

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

    ANHANG I

    1. Angaben zum Antragsteller

    Name oder Firma:

    Sitz im betreffenden Mitgliedstaat:

    Anschrift:

    1.2.3 // Telefon: // Telex: // Telefax:

    2. Partner

    1.2.3 // Name oder Firma: // Tätigkeitsschwerpunkt: // Mitgliedstaat:

    3. Geplantes Programm

    Betreffendes Erzeugnis:

    Ziel:

    Voraussichtliche Maßnahmen:

    Kurzbeschreibung:

    1.2 // Durchführungsdauer: // Schätzbetrag: // Datum: // (Unterschrift) (1)

    (1) Des verantwortlichen Bevollmächtigten der Vereinigung bzw. der Partner.

    ANHANG II

    ZUSCHUSSANTRAG

    I

    ALLGEMEINE ANGABEN

    1. Titel:

    2. Betreffende Erzeugnisse:

    - Frische Äpfel

    - Aufbereitete oder verarbeitete Äpfel

    - Frische Zitrusfrüchte

    3. Maßnahmen:

    4. Durchführungsdauer: 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre

    5. Angaben zum Antragsteller:

    5.1. Vereinigung (1)

    - Name oder Firma:

    - Rechtsform:

    Datum der Gründung:

    - Geschäftssitz:

    Strasse: Nr.: .............. Postfach:

    1.2.3 // Postleitzahl: // Stadt: // Land: // Telefon: // Telex: // Telefax:

    - Geschäftsbank:

    Name: Filiale oder Zweigstelle:

    Strasse: Nr.: ........ Postfach: ........ Stadt: Land:

    Kontonummer:

    (1) Oder haftbarer Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 3 Absatz 2.

    5.2. Partner (für jeden Partner einen Bogen ausfuellen)

    1,5 // // Name oder Firma: // 1.2.3.4.5 // Rechtsform: // Type: (1) // EO // VB // E // // // V // G // A // // // // // 1,5 // Tätigkeitsschwerpunkt: // // Funktion in der Gruppe: - Partner - Federführer // // Haftbarkeit und Beitrag zur Durchführung des Programms: // // // // // // // // Erfahrung und Referenzen (Tätigkeitsfeld): // // // // // // // Beitrag zur Programmfinanzierung (in Landeswährung): // - 1. Jahr: // - 2. Jahr: // - 3. Jahr: // Insgesamt: // // Recht auf Nutzung der Ergebnisse: // // // // // // 1.2.3.4.5 // (1) // EO = // Erzeugerorganisation // G = // Großhändler // // VB = // Verarbeitungsbetrieb // E = // Einzelhändler // // V = // Vereinigung // A = // Andere.

    6. Programmfinanzierung

    6.1. Programmgesamtkosten (1) (2): (Landeswährung)

    6.2. Beantragter Gemeinschaftsbeitrag:

    a)

    erstes Durchführungsjahr: (Landeswährung)

    b)

    zweites Durchführungsjahr: (Landeswährung)

    c)

    drittes Durchführungsjahr: (Landeswährung)

    6.3. Beitrag der Vereinigung: (Landeswährung)

    davon:

    - Eigenmittel:

    - Darlehen:

    - Lieferungen:

    - andere Leistungen:

    7. Allgemeine Angaben

    Subunternehmer: ja nein

    Zutreffendenfalls bitte angeben:

    Aufgaben angeben:

    Verpflichtung: Vertrag (3) andere (3)

    Zutreffendenfalls bitte angeben:

    8. Erklärung

    Die Unterzeichneten erklären,

    a)

    daß sie über die zur gesamten Finanzierung des Programms notwendigen Mittel verfügen;

    b)

    daß sie keine anderen Gemeinschaftsmittel oder sonstige Zuwendungen erhalten.

    1.2.3 // Datum: // // (Unterschrift) (4)

    (1) Ohne MwSt.

    (2) Für die Dauer der Programmdurchführung.

    (3) Kopie beifügen.

    (4) Des Bevollmächtigten der Gruppe oder der Partner.

    II

    PROGRAMMBESCHREIBUNG

    Ein Programm muß mindestens folgende Titel aufweisen:

    1. Eine Zusammenfassung des Programms hinsichtlich der Aspekte gemäß den Nummern 3 bis 6 (höchstens 2 Seiten).

    2. Zweck und Ziele des Programms.

    3. Geplante Maßnahmen.

    4. Strategie: Ziele, Methodik, Phasen der Durchführung und Durchführungszeitplan.

    5. Technische, wissenschaftliche, wirtschaftliche, finanzielle, medienspezifische und logistische Aspekte der Durchführung der Maßnahmen usw.

    6. Erwarteter Nutzen für die Branche und den Gemeinschaftsmarkt.

    7. Kriterien für die Bewertung des Fortschritts und der erzielten Ergebnisse nach Abschluß des Programms.

    8. Voraussichtliche Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse.

    III

    KOSTENANSCHLAG

    1. Nettokostenanschlag der Maßnahmen ohne Steuern, ausgedrückt in Landeswährung, mit Einzelkostenbelegen (1), Kostenaufschlüsselung nach Kategorien und Jahren.

    Der Kostenanschlag umfasst die Kosten für die Auswertung der Ergebnisse der Maßnahmen während ihrer Durchführung sowie nach ihrem Abschluß sowie die Kosten für die erforderlichen Durchführbarkeitsstudien.

    2. Sofern sich die Programme auf verarbeitete Äpfel beziehen, ist eine Kopie des Vertrages gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1195/90 des Rates beizufügen.

    (1) Anhand von Einzelaufstellungen, Vergütungstabellen und gegebenenfalls Angeboten der Subunternehmer.

    2 . Sofern sich die Programme auf verarbeitete Äpfel beziehen, ist eine Kopie des Vertrages gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1195/90 des Rates beizufügen .

    ( 1 ) Anhand von Einzelaufstellungen, Vergütungstabellen und gegebenenfalls Angeboten der Subunternehmer .

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