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Document 31990R2216

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2216/90 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1990 mit zusaetzlichen Uebergangsmassnahmen zur Stuetzung des spanischen Rindfleischmarktes

    ABl. L 202 vom 31.7.1990, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2216/oj

    31990R2216

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2216/90 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1990 mit zusaetzlichen Uebergangsmassnahmen zur Stuetzung des spanischen Rindfleischmarktes

    Amtsblatt Nr. L 202 vom 31/07/1990 S. 0018 - 0018


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2216/90 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 1990

    mit zusätzlichen Übergangsmaßnahmen zur Stützung des spanischen Rindfleischmarktes

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der mit Artikel 90 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegte Zeitraum wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3849/89 des Rates (1) bis zum 31. Dezember 1990 verlängert.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1272/90 der Kommission vom 14. Mai 1990 mit neuen Übergangsmaßnahmen zur Stützung des spanischen Rindfleischmarktes (2) wurde die spanische Interventionsstelle ermächtigt, zwischen dem 15. Mai und 15. Juli 1990 Fleischerzeugnisse zu festen Preisen anzukaufen. Da die Schwierigkeiten, die auf dem spanischen Rindfleischmarkt bestanden haben, noch nicht beseitigt sind, sollten neue, zusätzliche Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

    Damit sie wirksam sind, müssen die Übergangsmaßnahmen in Form von Interventionsankäufen zu festen Preisen bei allen Rindfleischerzeugnissen gemäß Titel I Sektion I sowie den Titeln II und III der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (3) getroffen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 genannte spanische Interventionsstelle kauft zwischen dem 1. August und 30. September 1990 höchstens 5 000 Tonnen Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, Hinter- und Vorderviertel von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder gemäß Anhang III der betreffenden Verordnung.

    (2) Der Interventionsankaufspreis beträgt 269,5 ECU/100 kg Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften der Kategorie A und Qualität R 3. Die Preise der anderen in Frage kommenden Qualitäten ergeben sich durch Multiplikation mit den in Anhang IV der betreffenden Verordnung genannten Koeffizienten.

    (3) Die Preise für Hinter- und Vorderviertel werden vom Preis für Schlachtkörper durch Multiplikation mit den Koeffizienten 0,80 bzw. 1,20 für den geraden Schnitt und 0,75 bzw. 1,25 für den Pistolenschnitt abgeleitet.

    (4) Die spanische Interventionsstelle kauft die Erzeugnisse an, die gemäß Titel I Sektion I sowie den Titeln II und III der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 angeboten werden.

    (5) Die von der spanischen Interventionsstelle angekauften Erzeugnisse werden zwischen dem 45. und 60. Tag nach dem Tag ihrer Übernahme bezahlt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 7.

    (2) ABl. Nr. L 124 vom 15. 5. 1990, S. 45.

    (3) ABl. Nr. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5.

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