Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R2209

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2209/90 DES RATES vom 27. Juli 1990 zur Abweichung von der Begriffsbestimmung fuer Ursprungswaren zur Beruecksichtigung der besonderen Lage von Saint-Pierre-et-Miquelon hinsichtlich bestimmter Fischereierzeugnisse

ABl. L 202 vom 31.7.1990, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2209/oj

31990R2209

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2209/90 DES RATES vom 27. Juli 1990 zur Abweichung von der Begriffsbestimmung fuer Ursprungswaren zur Beruecksichtigung der besonderen Lage von Saint-Pierre-et-Miquelon hinsichtlich bestimmter Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 202 vom 31/07/1990 S. 0001 - 0002


*****

// // // (EWG) Nr. 2209/90 DES RATES

vom 27. Juli 1990

zur Abweichung von der Begriffsbestimmung für Ursprungswaren zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Saint-Pierre-et-Miquelon hinsichtlich bestimmter Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beschluß 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 90/146/EWG (2), ist seit dem 1. Juli 1986 auf Saint-Pierre-et-Miquelon anwendbar.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 499/87 (3) wurde Saint-Pierre-et-Miquelon eine Abweichung von den Ursprungsregeln hinsichtlich bestimmter dort hergestellter Fischereierzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Dezember 1986 bis 30. November 1989 gewährt. In Anbetracht der Tatsache, daß die dort herrschenden Bedingungen seitdem unverändert geblieben sind, hat die französische Regierung namens Saint-Pierre-et-Miquelon eine erneute Abweichung beantragt.

Der Beschluß 90/146/EWG bestimmt, daß ab 1. März 1990 für den präferentiellen Warenverkehr zwischen den überseeischen Ländern und Gebieten und der Gemeinschaft vorübergehend die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 zum am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommen entsprechend angewendet werden. Diese Vorschriften sehen die Verwendung von Fischen vor, die Ursprungswaren sind, jedoch von der Verarbeitungsindustrie von Saint-Pierre-et-Miquelon gegenwärtig nicht beschafft werden können.

Artikel 31 des genannten Protokolls regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Abweichung genehmigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen angesichts der geographischen Lage von Saint-Pierre-et-Miquelon vor, da diese nicht die Verwendung von Rohstoffen gestattet, die in anderen überseeischen Ländern und Gebieten, in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder verarbeitet worden sind. Sie liegen ferner insoweit vor, als bei der Anwendung der Ursprungsregeln die bestehende Industrie gehindert wäre, die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse nach der Gemeinschaft fortzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluß 90/146/EWG gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnisse, die auf Saint-Pierre-et-Miquelon aus Fischen und Krebstieren hergestellt werden, die keine Ursprungswaren sind, als Ursprungswaren von Saint-Pierre-et-Miquelon, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Abweichung gilt für die jährlichen Mengen der im Anhang aufgeführten Enderzeugnisse, die von Saint-Pierre-et-Miquelon in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 1994 ausgeführt werden.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden von Saint-Pierre-et-Miquelon überwachen die in Artikel 2 vorgesehenen Ausfuhrmengen und übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß dieser Verordnung erteilt worden sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt nur bis zum 28. Februar 1991, ausser wenn ab diesem Zeitpunkt ein Nachfolgebeschluß für den Beschluß 90/146/EWG oder gleichwertige Übergangsbestimmungen für den Handel in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RUBBI

(1) ABl. Nr. L 175 vom 1. 7. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 108.

(3) ABl. Nr. L 51 vom 20. 2. 1987, S. 1.

ANHANG

1.2.3 // // // // Erzeugnis // KN-Code // jährliche Menge (in Tonnen) // // // // Atlantischer Lachs, geräuchert // ex 0305 41 00 // 100 // Filets von Atlantischen Schollen, gefroren // ex 0304 20 98 // 320 // Seitenflossen von Rochen, gefroren // ex 0303 79 99 // 200 // Seeteufel (Lophius-Arten), gefroren // 0303 79 81 // 100 // // //

Top