EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R2205

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2205/90 DES RATES vom 24. Juli 1990 zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1676/85 und (EWG) Nr. 1677/85 hinsichtlich der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse und Waehrungsausgleichsbetraege

ABl. L 201 vom 31.7.1990, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2205/oj

31990R2205

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2205/90 DES RATES vom 24. Juli 1990 zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1676/85 und (EWG) Nr. 1677/85 hinsichtlich der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse und Waehrungsausgleichsbetraege

Amtsblatt Nr. L 201 vom 31/07/1990 S. 0009 - 0010


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2205/90 DES RATES

vom 24. Juli 1990

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1676/85 und (EWG) Nr. 1677/85 hinsichtlich der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse und Währungsausgleichsbeträge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (3), wurde der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geltende Umrechnungskurs festgesetzt. Nach Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung sind Abweichungen von dieser Regelung möglich, damit Umrechnungskurse angewendet werden, die der wirtschaftlichen Realität näherkommen. Zur Berücksichtigung besonderer Marktsituationen und der Gefahr von Störungen durch monetäre Entwicklungen sollten die Kriterien angepasst werden, nach denen diese Abweichungen vorgesehen werden können.

Damit die betreffenden Bestimmungen an Klarheit gewinnen, sind die Ecu-Notierungen, die im Rahmen des Europäischen Währungssystems festgestellt werden, zur Berechnung des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 bezeichneten Kurses unmittelbar zu verwenden und ist Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung genauer abzufassen.

Damit dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 bezeichneten Kurs Rechnung getragen wird, sind die Berechnung der Abweichung in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und die Bezugnahme auf den Wechselkurs in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 52/90 (5), anzupassen.

Aufgrund von Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 kann das Entstehen von Währungsausgleichsbeträgen im Sektor Schweinefleisch innerhalb bestimmter Grenzen verhindert werden. Nach den gesammelten Erfahrungen muß diese Bestimmung angepasst werden, damit sich das gesteckte Ziel leichter erreichen lässt und die Einhaltung dieser Grenze sowie eine grössere Stabilität bei der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge gewährleistet sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

»(4) Um die Gefahr von Marktstörungen durch monetäre Entwicklungen zu vermeiden, kann nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 von den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen abgewichen werden, indem die Anwendung von Umrechnungskursen, die der wirtschaftlichen Realität eher entsprechen, zugelassen wird."

2. In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

»- im Falle der anderen Währungen auf der Grundlage des Durchschnitts der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, in einem nach dem Verfahren des Artikels 12 festzulegenden Zeitraum veröffentlichten Ecu-Kurse."

3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Um die Gefahr von Marktstörungen durch monetäre Entwicklungen zu vermeiden, kann nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 von Absatz 1 Unterabsatz 1 abgewichen werden, indem die Anwendung von Umrechnungskursen, die der wirtschaftlichen Realität eher entsprechen, zugelassen wird."

4. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

»(3) Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann zur Umrechnung der in der Landeswährung eines Drittlandes ausgedrückten Beträge in die Landeswährung eines Mitgliedstaats ein besonderer, der wirtschaftlichen Realität nahekommender Umrechnungskurs bestimmt werden."

5. Im Eingangssatz des Artikels 6 Absatz 1 werden die Worte »die folgende Voraussetzungen erfuellen" durch die Worte »die die folgenden drei Voraussetzungen erfuellen" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

»b) bei den nicht unter Buchstabe a) fallenden Mitgliedstaaten:

der Prozentsatz, der in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats gleich dem Unterschied ist zwischen

- dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs

und

- dem Durchschnitt der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, in einem nach dem Verfahren des Artikels 12 festzulegenden Zeitraum veröffentlichten Ecu-Kurse."

2. Artikel 6a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

»2. Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 12 so angepasst, daß die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen vermieden wird.

Diese Anpassung erfolgt jedoch in der Weise, daß

- für den betreffenden Mitgliedstaat der Unterschied zwischen der tatsächlichen Währungsabweichung für Schweinefleisch einerseits und für Getreide andererseits in keinem Fall acht Punkte übersteigt;

- die Gefahr häufiger und wirtschaftlich ungerechtfertigter Änderungen der Währungsausgleichsbeträge verringert wird."

3. In Artikel 10 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

»Der Währungsausgleichsbetrag wird mit den sich aus den Leitkursen ergebenden bilateralen Kursen oder gegebenenfalls mit den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten durchschnittlichen Kursen umgerechnet."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 1 gelten ab 1. September 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MANNINO

(1) Stellungnahme vom 13. Juli 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 22.

Top