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Document 31990R2176

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/90 DES RATES vom 24. Juli 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

ABl. L 198 vom 28.7.1990, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2176/oj

31990R2176

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/90 DES RATES vom 24. Juli 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

Amtsblatt Nr. L 198 vom 28/07/1990 S. 0006 - 0007


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/90 DES RATES

vom 24. Juli 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Strukturpolitik muß dazu beitragen, den Landwirten bei der Anpassung an die neuen Marktgegebenheiten zu helfen und die Auswirkungen abzumildern, die die neue Markt- und Preispolitik insbesondere bei den Agrareinkommen hervorrufen kann.

Der Europäische Rat hat die Kommission gebeten, alle Möglichkeiten zur stärkeren Verwendung landwirtschaftlicher Rohstoffe für Nichtnahrungsmittelzwecke zu untersuchen.

Die Möglichkeiten der Verwendung von Getreide für Nichtnahrungsmittelzwecke sind in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht hinreichend fortgeschritten.

Die Erschließung solcher Möglichkeiten erlaubt den Landwirten eine Ausrichtung auf neue Absatzmärkte. Als Anreiz hierfür ist es unerläßlich, daß Getreide zu attraktiven Preisen bereitgestellt werden kann.

Die neuen Verwendungszwecke dürfen jedoch nicht zu einer Steigerung der Getreideerzeugung und damit zu neuen Überschüssen führen.

Infolgedessen ist die bereits bestehende Beihilferegelung zur Förderung der Stillegung von Ackerflächen dahingehend anzupassen, daß eine Sonderbeihilfe für die Verwendung von Ackerflächen für Nichtnahrungsmittelzwecke eingeführt wird.

Zur effizienten Anwendung dieser neuen Maßnahmen ist es notwendig, bestimmte Mindestanforderungen für die Gewährung der Sonderbeihilfe festzulegen. Insbesondere sollten die Erzeuger oder Erzeugergruppen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, einen mit einem Verarbeitungsunternehmen geschlossenen Vertrag vorlegen müssen, mit dem die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse für Nichtnahrungsmittelzwecke sichergestellt wird.

Um Erzeugern, die auf einem wesentlichen Teil ihrer Ackerflächen, der mindestens 40 % betragen muß, die Produktion einstellen und die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbeihilfe erfuellen, einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, sollten eine Freistellung von der Mitverantwortungsabgabe des Artikels 4 und der zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe des Artikels 4b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (5), vorgesehen werden.

Um überhöhte Ausgleichsleistungen zu verhindern, sind von der Sonderbeihilfe diejenigen Erzeugnisse auszuschließen, die für eine Produktionserstattung nach Artikel 11a oder eine Beihilfe nach Artikel 11b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 in Betracht kommen.

Die Hoechstbeträge der Sonderbeihilfe müssen die Einkünfte aus dem Verkauf des betreffenden Getreides an Verarbeitungsunternehmen berücksichtigen und daher niedriger sein als die Hoechstbeträge, die tatsächlich für die Flächenstillegung gelten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/89 (7), ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

»(3a) Die Mitgliedstaaten können eine Sonderbeihilferegelung für die Verwendung von Ackerflächen zu Nichtnahrungsmittelzwecken einführen, d.h. für die Herstellung von Erzeugnissen, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind, innerhalb der Gemeinschaft.

Diese Beihilferegelung gilt für

- die Begünstigten der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung unter der Bedingung, daß die stillgelegten Ackerflächen mindestens 30 % der Ackerflächen des betreffenden Betriebs ausmachen;

- die einer Stillegungsverpflichtung unterliegenden Ackerflächen des Betriebs bis zu höchstens 50 % der stillgelegten Flächen, sofern auf den betreffenden Flächen Getreide angebaut wird und die gesamte Getreideerzeugung dieser Flächen für Nichtnahrungsmittelzwecke bestimmt ist.

Für die Sonderbeihilfe kommen nur Erzeuger in Betracht, die einen mit einem Verarbeitungsunternehmen geschlossenen Vertrag vorlegen, mit dem die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse für Nichtnahrungsmittelzwecke innerhalb der Gemeinschaft sichergestellt wird.

Kommt eine Gruppe von Landwirten überein, ein einziges Verarbeitungsunternehmen auf vertraglicher Grundlage zu beliefern, und machen in diesem Fall die stillgelegten Ackerflächen mindestens 40 % aller Ackerflächen aus und erfuellen zusammengenommen zugleich die in Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich festgelegte Bedingung, so genügt es, wenn die im Verhältnis zu dem Mindestanteil nach Absatz 3 Unterabsatz 1 zusätzlichen 20 % oder mehr - statt für die einzelnen Betriebe - für die Gruppe insgesamt eingehalten sind.

Von der Sonderbeihilfe ausgeschlossen sind Verträge über Partien, die für die Produktionserstattung gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder für die Beihilfe gemäß Artikel 11b derselben Verordnung in Betracht kommen.

Die Sonderbeihilfe wird während der Laufzeit des Vertrags, höchstens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten vertragsmässigen Lieferung der Erzeugnisse an das Verarbeitungsunternehmen gewährt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Jahr nach der tatsächlichen Anwendung der Regelung durch die Mitgliedstaaten einen Bericht vor. Wenn sie es für erforderlich erachtet, unterbreitet sie gleichzeitig einen Vorschlag zur Änderung der Regelung, um deren Wirksamkeit zu verbessern; dafür berücksichtigt sie die Reaktionen der Landwirte und der Verarbeitungsunternehmen, die Wirtschaftlichkeit der Regelung, ihre Auswirkungen auf die Umwelt, mögliche Kontrollprobleme (insbesondere hinsichtlich der Nebenerzeugnisse) und alle sonstigen Aspekte von Belang. Zugleich prüft sie anhand der Ergebnisse der Demonstrationsvorhaben die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Regelung auf andere Erzeugnisse als Getreide auszudehnen."

b) Dem Absatz 4 Buchstabe a) wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Die Höhe der je Hektar zu zahlenden Sonderbeihilfe nach Absatz 3a wird entsprechend den Kriterien des Unterabsatzes 1 bestimmt. Der Hoechstsatz wird auf 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Beihilfe festgesetzt. Bei den betreffenden Flächen tritt die Sonderbeihilfe an die Stelle der Beihilfe für die Flächenstillegung."

c) In Absatz 6 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

»Einzelne Landwirte oder eine Gruppe von Landwirten, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbeihilfe nach Absatz 3a erfuellen und auf mindestens 40 % der Ackerflächen zu Stillegungszwecken die Produktion einstellen, sind für die gesamte Lieferung von Getreide an Verarbeitungsunternehmen von den Mitverantwortungsabgaben befreit. Diese Freistellung schließt die mögliche Freistellung nach Unterabsatz 1 nicht aus."

d) In Absatz 7 wird

- im Einleitungssatz nach dem Datum »30. April 1988" folgender Text eingefügt:

»und hinsichtlich der in Absatz 3a genannten Sonderbeihilfe vor dem 1. Dezember 1990";

- folgender Gedankenstrich angefügt:

»- die Einzelbestimmungen für die Gewährung der Sonderbeihilfe nach Absatz 3a, insbesondere über den Ausschluß bestimmter Verwendungszwecke, über die hinsichtlich der Nebenerzeugnisse vorzusehenden Beschränkungen, über die Festlegung der Hoechstbeträge und der Mindestflächen, die für die Beihilfe in Betracht kommen, über die Lieferverträge, über die Kontrollen, die sich gegebenenfalls auch auf das Verarbeitungsunternehmen erstrecken können, sowie über die Ahndungsmaßnahmen für den Fall, daß die Verpflichtungen nicht eingehalten werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MANNINO

(1) ABl. Nr. C 31 vom 9. 2. 1990, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 1.

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