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Document 31990R2106

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2106/90 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1990 zur Festsetzung der vom Rat im Sektor Reis in Ecu festgesetzten und wegen der Waehrungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Preise und Betraege

    ABl. L 191 vom 24.7.1990, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2106/oj

    31990R2106

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2106/90 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1990 zur Festsetzung der vom Rat im Sektor Reis in Ecu festgesetzten und wegen der Waehrungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Preise und Betraege

    Amtsblatt Nr. L 191 vom 24/07/1990 S. 0025 - 0026


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2106/90 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 1990

    zur Festsetzung der vom Rat im Sektor Reis in Ecu festgesetzten und wegen der Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Preise und Beträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 784/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festsetzung des infolge der Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 zur Verringerung der Agrarpreise anzuwendenden Koeffizienten sowie zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Preise und Beträge für das Wirtschaftsjahr 1990/91 (3) wurden die Preise und Beträge des Sektors Reis aufgelistet, auf die ab 14. Mai 1990 im Rahmen des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge der Koeffizient 1,001712 angewendet wird. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 784/90 ist zu bestimmen, um wieviel sich dadurch insbesondere die Preise und Beträge verringern, die der Rat für das Wirtschaftsjahr 1990/91 in Ecu festgesetzt hat. Ausserdem sind die verringerten Preise und Beträge neu festzusetzen.

    Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wurden der Richt- und der Interventionspreis für Reis mit der Verordnung (EWG) Nr. 1352/90 des Rates (4) festgesetzt. Die für die Erzeugung bestimmter Reissorten gewährte Beihilfe wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1354/90 des Rates (5) festgesetzt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vom Rat im Sektor Reis für das Wirtschaftsjahr 1990/91 in Ecu festgesetzten und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 784/90 verringerten Preise und Beträge sind im Anhang angegeben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. September 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

    (2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 102.

    (4) ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 17.

    (5) ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 19.

    ANHANG

    1.2 // // // Bezeichnung der Preise und Beträge // Preise und Beträge in ECU nach Anwendung des Koeffizienten 1,001712 // // // 1. Interventionspreis // 313,65 // 2. Richtpreis // 546,13 // 3. Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Reissorten // 250 // //

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