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Document 31990R1359

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1359/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER HOEHE DER BEIHILFE FUER SEIDENRAUPEN FUER DAS ZUCHTJAHR 1990/91

ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1359/oj

31990R1359

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1359/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER HOEHE DER BEIHILFE FUER SEIDENRAUPEN FUER DAS ZUCHTJAHR 1990/91

Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0025 - 0025


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1359/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1990/91

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 234 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4005/87 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 muß die Beihilfe für in der Gemeinschaft gezuechtete Seidenraupen jährlich so festgesetzt werden, daß den Zuechtern unter Berücksichtigung der Marktlage bei Kokons und Grège, deren voraussichtlicher Entwicklung und der Einfuhrpolitik ein angemessenes Einkommen gewährleistet wird.

In Artikel 79 und 246 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wurden die Kriterien für die Festsetzung des Beihilfebetrags für Seidenraupen in diesen beiden Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Anwendung der vorstehend genannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe in nachstehender Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 genannten Beihilfe für Seidenraupen wird für das Zuchtjahr 1990/91 je in Betrieb genommene Samenschachtel wie folgt festgesetzt:

- für Spanien und Portugal auf 79,84 ECU,

- für die anderen Mitgliedstaaten auf 112,00 ECU.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. L 100 vom 27. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 48.

(3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 31.

(4) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(5) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

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