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Document 31990R1351

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1351/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DES IM GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHR 1990/91 VON DEN STAERKEHERSTELLERN DEN KARTOFFELERZEUGERN ZU ZAHLENDEN MINDESTPREISES

ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1351/oj

31990R1351

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1351/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DES IM GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHR 1990/91 VON DEN STAERKEHERSTELLERN DEN KARTOFFELERZEUGERN ZU ZAHLENDEN MINDESTPREISES

Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0016 - 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1351/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Festsetzung des im Getreidewirtschaftsjahr 1990/91 von den Stärkeherstellern den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Mindestpreises

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1008/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung von Einzelheiten zur Regelung der Produktionserstattungen für Kartoffelstärke (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1350/90 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1008/86 setzt der Rat einen Mindestpreis frei Fabrik fest, den der Stärkehersteller den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeherstellung verwendeten Kartoffeln zu zahlen hat. Die Gewährung der an den Stärkehersteller zu zahlenden Prämie hängt von der Zahlung dieses Mindestpreises ab.

Die Lieferpreise der Rohstoffe für die Herstellung von Getreide- und Kartoffelstärke sollten miteinander verbunden bleiben, um zwischen der Getreidestärke- und der Kartoffelstärkeindustrie gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Stärkeherstellern den Kartoffelerzeugern für die zur Herstellung einer Tonne Stärke benötigte Menge Kartoffeln zu zahlende Mindestpreis frei Fabrik wird für das Getreidewirtschaftsjahr 1990/91 auf 249,10 ECU festgesetzt.

Dieser Preis wird je nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

Artikel 2

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (5), erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 5.

(2) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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