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Document 31990R1329

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1329/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 727/70 UEBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FUER ROHTABAK

ABl. L 132 vom 23.5.1990, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1329/oj

31990R1329

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1329/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 727/70 UEBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FUER ROHTABAK

Amtsblatt Nr. L 132 vom 23/05/1990 S. 0025 - 0026


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1329/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/89 (5), sieht vor, daß den Käufern von Tabakblättern der Gemeinschaftserzeugung eine Prämie gewährt wird. Die Artikel 5 und 6 derselben Verordnung sehen eine Interventionsregelung für Gemeinschaftstabak vor. Zur Zeit können die Prämie und die Intervention in Anspruch genommen werden, ohne daß Fristen einzuhalten sind.

Zur Verbesserung der im Sektor Tabak vorzunehmenden Kontrolle, der Anwendung der Hoechstgarantiemenge gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1114/88 (6) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 und zum Zweck einer besseren Verwaltung unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Vermarktungspraktiken im Tabaksektor sollten der Zeitraum, in dem die Prämie gewährt bzw. in dem die Anlieferung zur Intervention zugelassen werden kann, begrenzt und für die Unterkontrollestellung des gesamten, durch die Prämie und die Intervention begünstigten Tabaks eine Frist gesetzt werden, die kurz nach der Ernte abläuft.

Zur Klarstellung der Rechtslage und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten sollten im Gefolge der Beschränkung des Zeitraums der Prämiengewährung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Prämie gewährt wird. Gemäß den in mehreren Mitgliedstaaten bereits eingeführten Praktiken ist insbesondere klarzustellen, daß die Prämie nur gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, daß der Tabak verkauft wurde, um ihn hergestellten oder nach Drittländern ausgeführten Erzeugnissen beizumischen.

Den Käufern von Tabakblättern der Gemeinschaftserzeugung wird nach dem genannten Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 unter bestimmten Bedingungen eine Prämie gewährt. Eine Bedingung besteht darin, daß zwischen

dem Erzeuger und dem Käufer ein Vertrag geschlossen sein muß. Zur Verbesserung der Qualität des Gemeinschaftstabaks, zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage und zur Unterstützung der Programme zur Umstellung auf nachgefragte Tabaksorten sollten daher für den Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer von Tabakblättern der Gemeinschaftserzeugung europäische Anbauverträge zur Verfügung stehen. Eine der Bedingungen für die Prämiengewährung sollte deshalb der Abschluß eines solchen Anbauvertrags sein.

Mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 wurde eine Hoechstgarantiemenge eingeführt. Die betreffende Regelung sieht insbesondere für die Gemeinschaft die Festsetzung einer Hoechstgarantiemenge je Sorte oder Sortengruppe innerhalb einer Gesamthöchstmenge von 385 000 Tonnen Tabakblätter der Gemeinschaftserzeugung vor. Ihre Überschreitung hat eine entsprechende Verringerung der Preise und Prämien zur Folge. Die Hoechstgarantiemengen je Sorte oder Sortengruppe werden für die Ernte des folgenden Jahres bestimmt. Die Gesamthöchstmenge und der höchste Satz der genannten Verringerung im Fall einer Überschreitung der Hoechstgarantiemengen je Sorte oder Sortengruppe wurden für die Ernten 1988, 1989 und 1990 festgelegt. Es empfiehlt sich daher, diese Gesamthöchstmenge und den Hoechstsatz ebenfalls für die drei folgenden Ernten festzusetzen.

Nach Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 soll eine Ausdehnung des Tabakanbaus über die traditionellen Anbaugebiete hinaus dadurch verhindert werden, daß die Preise und Prämien nur für Tabak gelten, der aus Gemeinden stammt, in denen die Sorte herkömmlich angebaut wird. Bei der praktischen Anwendung in Frankreich hemmt die Anwendung des genannten Artikels 7a jedoch angesichts

der relativ geringen Flächenausdehnung der Gemeinden die Sortenumstellung in diesem Mitgliedstaat. Zu einem ordnungsgemässen Ablauf des Programms sollten die Preise und Prämien in Frankreich nur für die Sorten aus den herkömmlichen Kantonen statt für die Sorten aus den herkömmlichen Gemeinden gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Allen natürlichen oder juristischen Personen, die Tabakblätter unmittelbar von Erzeugern der Gemeinschaft kaufen, wird eine Prämie gewährt.

Die Prämie wird nur solchen Käufern gewährt,

iii) die mit den Erzeugern vor einem gemäß Absatz 3 noch festzulegenden Zeitpunkt europäische Anbauverträge geschlossen haben;

iii) die den so gekauften Tabak der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterziehen;

iii) die den Tabak vor dem 15. Mai nach dem Erntejahr einer Kontrollregelung unterwerfen;

iv) - die innerhalb von vier Jahren nach dem Erntejahr nachweisen, daß der Tabak verkauft wurde, um verarbeitet oder in Drittländer ausgeführt zu werden

- oder die den Takab der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterziehen und sich verpflichten, ihn selbst innerhalb von vier Jahren nach dem betreffenden Erntejahr zu Tabakwaren zu verarbeiten oder in Drittländern auszuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Ziffern i) und ii) wird die Prämie gegen Vorlage der Anbauerklärungen vor dem gemäß Absatz 3 festzulegenden Zeitpunkt den einzelnen oder zusammengeschlossenen Erzeugern gewährt, die die von ihnen erzeugten Tabakblätter der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterziehen.".

2. Artikel 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Der letzte Satz des Unterabsatzes 1 erhält folgende Fassung:

"Die garantierte Gesamthöchstmenge für die Gemeinschaft beträgt für die Ernten 1988 bis 1993 jeweils 385 000 Tonnen Tabakblätter.".

b) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Die Kürzungen nach Unterabsatz 3 dürfen 5 % bezueglich der Ernte 1988 und 15 % bezueglich der Ernten 1989 bis 1993 nicht überschreiten.".

3. Artikel 5 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(1) Vorbehaltlich des Artikels 6a sind die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen verpflichtet, die ihnen angebotenen und in der Gemeinschaft geernteten Tabakblätter unter den Bedingungen dieses Artikels anzukaufen, sofern diese Tabakblätter nicht nach Artikel 3 gekauft worden sind.

(1a) Die Tabakblätter dürfen nur dann zur Intervention angekauft werden, wenn sie vor dem 15. Mai nach dem Erntejahr unter Kontrolle gestellt wurden.".

4. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Vorbehaltlich des Absatzes 4 und des Artikels 6a sind die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen verpflichtet, die ihnen angebotenen Tabakballen von Sorten anzukaufen, für die ein abgeleiteter Interventionspreis festgesetzt wird.".

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6a

Tabakblätter und Tabakballen sind nur interventionsfähig, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erntejahr des betreffenden Tabaks zur Intervention angeboten werden.".

6. In Artikel 7a wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Bei der Anwendung des Absatzes 1 im französischen Hoheitsgebiet tritt der Kanton an die Stelle der Gemeinde.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 6 gilt ab der Ernte 1989.

Artikel 1 Nummern 1, 3, 4 und 5 gelten ab der Ernte 1991.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer i) der Verordnung (EWG)

Nr. 727/70 in der Fassung der vorliegenden Verordnung ab der Ernte 1990 in Kraft setzen.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muß er für eine angemessene Unterrichtung der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sorgen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 100.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 33.

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