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Document 31990R0970

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 970/90 DER KOMMISSION vom 18. April 1990 zur Festlegung der Durchfuehrungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates ueber die Regelung fuer landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den ueberseeischen Laendern und Gebieten und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    ABl. L 99 vom 19.4.1990, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995; Aufgehoben durch 395R1636

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/970/oj

    31990R0970

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 970/90 DER KOMMISSION vom 18. April 1990 zur Festlegung der Durchfuehrungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates ueber die Regelung fuer landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den ueberseeischen Laendern und Gebieten und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    Amtsblatt Nr. L 099 vom 19/04/1990 S. 0008 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0238
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0238


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 970/90 DER KOMMISSION

    vom 18. April 1990

    zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 27,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (3), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 sieht eine Senkung der Eingangsabgaben bei Rindfleisch mit Ursprung in den Staaten Afrikas sowie der Karibik und des Pazifiks vor.

    Die Eingangsabgaben hängen von der anzuwendenden Abschöpfung ab, und auf diese können Währungsausgleichsbeträge anzuwenden sein. In Anbetracht der Entwicklung der Währungen der einzelnen Mitgliedstaaten ist die Höhe der Senkung für jeden Mitgliedstaat gesondert zu berechnen, wobei der bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat geltende Währungsausgleichsbetrag zu berücksichtigen ist.

    Zweckmässigerweise sind die Modalitäten der Berechnung des tatsächlich bei der Einfuhr zu erhebenden Betrages anzugeben.

    Der Betrag, um den die Eingangsabgabe gesenkt wird, wird vierteljährlich festgesetzt.

    Als Eingangsabgabe wird der Betrag erhoben, der am Tag der Annahme der Erklärung über das Inverkehrbringen gilt. Diese Abgabe wird um den zu diesem Zeitpunkt geltenden Senkungsbetrag verringert.

    Die besonderen Anwendungsmodalitäten betreffend die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 252/90 (5) enthalten.

    Es ist notwendig, die besonderen Modalitäten für die Lizenzen anzupassen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 715/90, die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates (6) tritt, erteilt worden sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland und Simbabwe werden unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen und bis zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 in Tonnen entbeinten Fleischs festgelegten Hoechstmengen erteilt.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung entsprechen 100 kg entbeintes Fleisch 130 kg nichtentbeintem Fleisch.

    Artikel 2

    Die Einfuhr im Rahmen der Regelung über die Senkung der Eingangsabgaben kann nur erfolgen, wenn der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse von den zuständigen Stellen der Ausfuhrländer entsprechend den Ursprungsregeln bescheinigt wird, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 des am 15. Dezember 1989 unterzeichneten vierten Abkommens von Lome auf die jeweiligen Erzeugnisse anwendbar sind.

    Artikel 3

    (1) Der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 genannte Betrag für jedes zur Einfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte Erzeugnis ist gleich 90 % des Abschöpfungsbetrags, der gegebenenfalls um den Währungsausgleichsbetrag berichtigt wird, der bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat in der Woche gilt, die der Woche vorausgeht, in der das Vierteljahr, für das der Senkungsbetrag berechnet wird, beginnt.

    Der Senkungsbetrag wird für jeden Mitgliedstaat in Landeswährung festgesetzt.

    (2) Der Senkungsbetrag wird von der am Tag der Annahme der Erklärung über das Inverkehrbringen in den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Abschöpfung abgezogen, nachdem diese gegebenenfalls um den in Anhang II der Verordnung der Kommission zur Festset

    zung der Währungsausgleichsbeträge angegebenen Währungsköffizienten und um den in dem betreffenden Mitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt geltenden Währungsausgleichsbetrag berichtigt worden ist.

    (3) Der Betrag der Senkung der Eingangsabgaben ist der am Tag der Annahme der Erklärung über das Inverkehrbringen geltende Betrag.

    (4) In keinem Fall darf die Anwendung dieser Verordnung zur Gewährung eines Betrages führen.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 einzuführenden Erzeugnisse, bei denen je nachdem entweder die anderen Einfuhrabgaben als Zölle gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung verringert werden oder die Abschöpfungen gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung nicht erhoben werden, und in der Lizenz sind einzutragen:

    a) unter »Anmerkungen" und in Feld 24 beziehungsweise eine der nachstehenden Angaben:

    - Producto ACP/PTU - Reglamento (CEE) no 715/90,

    - AVS/OLT-varer - forordning (EÖF) nr. 715/90,

    - AKP/ÜLG-Erzeugnis - Verordnung (EWG) Nr. 715/90,

    - Proïón AKE/YXE - kanonismós (EOK) arith. 715/90,

    - ACP/OCT-product - Regulation (EEC) No 715/90,

    - Produit ACP/PTOM - règlement (CEE) no 715/90,

    - Prodotto ACP/PTOM - regolamento (CEE) n. 715/90,

    - ACS/LGO-produkt - Verordening (EEG) nr. 715/90.

    b) in Feld 8 die Angabe des Staates, Landes oder Gebietes, aus dem das Erzeugnis stammt."

    2. Punkt 1 erhält in Teil I des Anhangs I folgende Fassung:

    »1. AKP/ÜLG-Erzeugnisse

    (Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 715/90)

    (in Tonnen entbeinten Rindfleisches ausgedrückt)

    1.2.3,7 // // // // KN-Code // // Aus // // // // 1.2.3.4.5.6.7 // // // Madagaskar // Botsuana // Swasiland // Kenia // Simbabwe // // Code // 370 // 391 // 393 // 346 // 382 // // // // // // // // 0201 0206 10 95 // 110 // // // // // // // // // // // // // 0202 0206 29 91 // 120" // // // // // // // // // // // //

    Artikel 5

    Die Verordnung (EWG) Nr. 552/85 der Kommission (1) wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. März 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. April 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

    (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 241 vom 4. 9. 1980, S. 5.

    (5) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1990, S. 34.

    (6) ABl. Nr. L 61 vom 1. 3. 1985, S. 4.

    (1) ABl. Nr. L 63 vom 2. 3. 1985, S. 13.

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