EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R0456

Verordnung (EWG) Nr. 456/90 des Rates vom 22. Februar 1990 über eine zweite Sofortmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien

ABl. L 48 vom 24.2.1990, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/456/oj

31990R0456

Verordnung (EWG) Nr. 456/90 des Rates vom 22. Februar 1990 über eine zweite Sofortmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien

Amtsblatt Nr. L 048 vom 24/02/1990 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 456/90 DES RATES

vom 22. Februar 1990

über eine zweite Sofortmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung Rumäniens mit Nahrungsmitteln sollten diesem Land landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinschaft verfügt über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die sich infolge von Interventionsmaßnahmen auf Lager befinden. Diese Erzeugnisse sollten zur Durchführung der genannten Maßnahme mit Vorrang verwendet werden. Bei einigen dieser Erzeugnisse können die notwendigen Maßnahmen in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften von der Kommission selbst erlassen werden.

Mit der vorgesehenen Maßnahme wird hauptsächlich ein humanitärer Zweck verfolgt; sie stützt sich deshalb zusätzlich auf Artikel 235 des Vertrages.

Die Kosten der Maßnahme sind den Mitteln anzurechnen, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern vorgesehen sind.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme sind von der Kommission festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft führt unter den nachstehenden Bedingungen eine Sofortmaßnahme zur Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien durch.

Artikel 2

Für die Durchführung dieser Maßnahme gilt folgendes:

1. Die Gemeinschaft stellt Rumänien Erzeugnisse aus Interventionsbeständen innerhalb der im Anhang genannten Mengen kostenlos zur Verfügung.

2. Rumänien übernimmt die Erzeugnisse an den von der Kommission angegebenen Orten und zu den von ihr genannten Bedingungen.

Die Kosten und die etwaigen Transportrisiken gehen zu Lasen des Empfängerlandes.

3. Für die in Anwendung dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; auf sie werden ferner keine Währungsausgleichsbeträge angewandt.

Artikel 3

Der Buchwert der an Rumänien abgegebenen Erzeugnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (3), festgesetzt.

Artikel 4

(1) Die Kommission ist mit der Durchführung dieser Maßnahme beauftragt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/90 (5), oder nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der übrigen einschlägigen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen erlassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) Stellungnahme vom 16. Februar 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7.

ANHANG

Für Rumänien bestimmte Mengen

1.2 // // (in Tonnen) // Mais // 62 500 // Roggen // 62 500 // Butter // 2 500 // Olivenöl // 2 500 // Rindfleisch // 10 000

Top