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Document 31990R0387

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 387/90 DES RATES vom 12. Februar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 zur Festlegung der allgemeinen Regeln fuer das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors

    ABl. L 42 vom 16.2.1990, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/387/oj

    31990R0387

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 387/90 DES RATES vom 12. Februar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 zur Festlegung der allgemeinen Regeln fuer das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors

    Amtsblatt Nr. L 042 vom 16/02/1990 S. 0008 - 0008


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 387/90 DES RATES

    vom 12. Februar 1990

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 des Rates vom 14. Juni 1983 über die Beihilfe für Ölsaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2180/88 (2), wird die in Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2902/89 (4), vorgesehene Beihilfe für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne gewährt, die in der Gemeinschaft zur Beimischung in Futtermittel verarbeitet werden. Diese Beihilfe wird gemäß Artikel 95 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften berechnet; sie ist jedoch nach der nunmehrigen Erfahrung nicht hoch genug, um in Spanien die Beimischung dieser Ölsaaten zu Futtermitteln zu ermöglichen. Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 198/90 (6), sieht die Erstellung einer vorläufigen Versorgungsbilanz für den spanischen Markt vor. Nach Artikel 14 derselben Verordnung wird für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne, die zur Herstellung von für die Ausfuhr bestimmtem Öl oder von der Nahrungsmittelindustrie verwendet werden, eine Ausgleichsbeihilfe für eine Menge gewährt, die den positiven Saldo, der sich gegebenenfalls bei der Erstellung dieser vorläufigen Versorgungsbilanz ergibt, nicht überschreitet. Damit es innerhalb derselben Begrenzung möglich ist, in Spanien erzeugte Sonnenblumenkerne Futtermitteln beizumischen, sollten eine Sonderbeihilfe gewährt und die Bestandteile bestimmt werden, die bei ihrer Berechnung zu berücksichtigen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 wird folgender Absatz angefügt:

    »(3) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Begrenzung wird für Sonnenblumenkerne, die Futtermitteln beigemischt werden, eine Sonderbeihilfe gleich dem Unterschied zwischen dem in Spanien für diese Saaten geltenden Richtpreis und deren Weltmarktpreis gewährt; sie wird berichtigt, um der Zollinzidenz sowie dem Abstand zwischen dem Binnemarkt- und dem Weltmarktpreis konkurrierender Erzeugnisse Rechnung zu tragen. Der Beihilfebetrag wird von der Kommission in regelmässigen Abständen festgesetzt".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. August 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. WALSH

    (1) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 44.

    (2) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 11.

    (3) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (4) ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 2.

    (5) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47.

    (6) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 1.

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