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Document 31990R0141

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 141/90 DER KOMMISSION vom 19. Januar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Bestaenden der Interventionsstellen

    ABl. L 16 vom 20.1.1990, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/02/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/141/oj

    31990R0141

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 141/90 DER KOMMISSION vom 19. Januar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Bestaenden der Interventionsstellen

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1990 S. 0023 - 0024


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 141/90 DER KOMMISSION

    vom 19. Januar 1990

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 mit Grundregeln für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 37/90 (3), wurden die Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 (5), aus Beständen der Interventionsstellen erlassen.

    Damit die Einmaligkeit der aufgrund einer Einzelausschreibung gemachten Angebote überprüft werden kann, ist vorzuschreiben, daß zusätzlich zu den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 erforderlichen Angaben das Verzeichnis der Bieter namentlich geführt wird.

    Für Ausschreibungen, die sich auf im Sektor Brennstoffe zu verwendenden Alkohol beziehen, ist ein besonderes Verfahren vorzusehen. Im Rahmen der Einzelausschreibung dürfen deshalb die Mengen, die für industrielle, dem Verbrennen von Alkohol vergleichbare Verwendungszwecke bestimmt sind, auch dann nicht beschränkt werden, wenn sie den Sektor Brennstoffe nicht eigentlich betreffen.

    Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, daß sich die Angebote im Rahmen einer Einzelausschreibung auf mehr als ein Lagerbehältnis erstrecken, soweit die für bestimmte Verwendungszwecke anbietbaren Mengen nicht begrenzt sind.

    Bestimmte, im Rahmen einer Einzelausschreibung vorgesehene Verwendungszwecke setzen voraus, daß der zugeschlagene Alkohol ganz oder teilweise rektifiziert wird. Bei dieser Verarbeitung entsteht Alkohol, der für die mit der Einzelausschreibung eigentlich vorgesehenen Verwendungszwecke ungeeignet ist. Die Bedingungen, unter denen die zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung geleisteten Sicherheiten freigegeben werden, müssen deshalb angepasst werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:

    »sowie zur Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke durch einen Unternehmer, der in den letzten beiden Jahren mindestens einmal am aktiven Veredelungsverkehr beteiligt war, ausgenommen Vorgänge, die nur in erneuter Destillation, Rektifizierung, Wasserentzug, Reinigung oder Denaturierung von Alkohol bestehen."

    2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Zusätzlich zu den in Artikel 30 aufgeführten Angaben enthält das Angebot die

    - Nummer des/der Lagerbehältnisse(s) des Alkohols, auf den sich das Angebot bezieht; das/die Lagerbehältnis(se) befindet(n) sich in einem einzigen Mitgliedstaat;

    - Alkoholmenge, auf die sich das Angebot bezieht, aufgeteilt nach Lagerbehältnis und ausgedrückt in hl Alkohol von 100 % vol.

    Entspricht der endgültige industrielle Verwendungszweck einer Verwendung im Sektor Brennstoffe, so darf diese Menge Alkohol von 100 % vol je Angebot nicht weniger als 100 und nicht mehr als 5 000 hl umfassen."

    3. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    »(3) Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für die bei ihr gemachten Angebote des Namensverzeichnis der Bieter, deren Angebot gemäß Artikel 30 berücksichtigt werden kann, die gebotenen Preise, die beantragten Mengen, den Lagerort, die Art des betreffenden Alkohols und die vorgesehene Verwendung mit."

    4. Dem Artikel 33 Ziffer 2 wird der nachstehende Satz angefügt:

    »Es wird davon ausgegangen, daß der zugeschlagene Alkohol vollständig zu dem in der betreffenden Einzelausschreibung vorgesehenen Zweck verwendet wurde, wenn dieser Zweck eine Rektifizierung voraussetzt und mindestens 90 % der zugeschlagenen Alkoholmenge zu diesem Zweck verwendet wurden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Januar 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 7.

    (2) ABl. Nr. L 178 vom 24. 6. 1989, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 6 vom 9. 1. 1990, S. 18.

    (4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 31.

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