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Document 31990R0137
Commission Regulation (EEC) No 137/90 of 4 January 1990 amending Regulation (EEC) No 3665/87 laying down common detailed rules for the application of the system of export refunds on agricultural products as regards proof of arrival at destination in third countries
VERORDNUNG (EWG) Nr. 137/90 DER KOMMISSION vom 4. Januar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ueber gemeinsame Durchfuehrungsvorschriften fuer Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich des Nachweises der Ankunft in Drittlaendern
VERORDNUNG (EWG) Nr. 137/90 DER KOMMISSION vom 4. Januar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ueber gemeinsame Durchfuehrungsvorschriften fuer Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich des Nachweises der Ankunft in Drittlaendern
ABl. L 16 vom 20.1.1990, p. 9–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 10/02/1990; Aufgehoben durch 390R0354
VERORDNUNG (EWG) Nr. 137/90 DER KOMMISSION vom 4. Januar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ueber gemeinsame Durchfuehrungsvorschriften fuer Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich des Nachweises der Ankunft in Drittlaendern
Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1990 S. 0009 - 0010
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 137/90 DER KOMMISSION vom 4. Januar 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich des Nachweises der Ankunft in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3707/89 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, zweiter Unterabsatz und Absatz 3 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen mit Grundregeln über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: Wird die Erstattung je nach ihrer Bestimmung differenziert, muß zu ihrer Gewährung die Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffende Drittland nachgewiesen werden. Erfahrungsgemäß bieten jedoch die unter den Buchstaben b) und c) von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3947/89 (5), vorgesehenen Dokumente insbesondere mangels Verbindungen mit den Verwaltungs- und Zollverfahren des Drittlandes nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Daraus ergeben sich zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts erhebliche Betrugsrisiken. Die Möglichkeit, die fraglichen Dokumente als Nachweis für die tatsächliche Einfuhr in ein bestimmtes Drittland zu verwenden, muß deshalb beseitigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen nicht der Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses; sie sind daher aufgrund von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sowie der entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse dem Rat sogleich nach ihrer Annahme mitzuteilen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 18 werden die Buchstaben b) und c) des Absatzes 1 gestrichen. 2. In Absatz 2 erhält der Einleitungsteil folgenden Wortlaut: »Falls das in Absatz 1 genannte Dokument jedoch infolge von Umständen, auf die der Ausführer keinen Einfluß hat, nicht vorgelegt werden kann oder falls dieses Dokument nicht genügt, kann der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:". 3. Der Anhang II wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 10. Februar 1990 in Kraft. Sie gilt für Vorgänge, für welche die Ausfuhranmeldung ab 1. Februar 1990 angenommen wurde. Bezueglich der Vorgänge, für welche die Ausfuhranmeldungen vor dem 1. März 1990 angenommen wurden, können die zuständigen Behörden die nach den bis zum 31. Januar 1990 geltenden Bestimmungen akzeptierten Nachweise annehmen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Januar 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78. (4) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 1989, S. 29.