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Document 31990D0574

90/574/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1990 zur Erstellung des gemeinschaftlichen förderkonzeptes für Strukturmassnahmen der Gemeinschaft nach Ziel Nr. 5 b) der reform der strukturfonds in der "province autonome de Trento" (Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 322 vom 21.11.1990, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/574/oj

31990D0574

90/574/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1990 zur Erstellung des gemeinschaftlichen förderkonzeptes für Strukturmassnahmen der Gemeinschaft nach Ziel Nr. 5 b) der reform der strukturfonds in der "province autonome de Trento" (Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 322 vom 21/11/1990 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juni 1990

zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzeptes für Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft nach Ziel Nr. 5 b) der Reform der Strukturfonds in der "Province autonome de Trento" (Italien)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(90/574/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Entscheidung 89/426/EWG (2) hat die Kommission die ländlichen Gebiete bestimmt, die für eine gemeinschaftliche Beihilfe nach Ziel Nr. 5 b) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Frage kommen.

In der "Province Autonome de Trento" wurden Gebiete ausgewählt, die durch Beihilfen der Gemeinschaft gemäß Ziel Nr. 5 b) gefördert werden.

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 legt die Kommission im Rahmen der Partnerschaft und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raumes Förderkonzepte für gemeinschaftliche Strukturmaßnahmen fest.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 derselben Verordnung soll das gemeinschaftliche Förderkonzept insbesondere die Entwicklungsschwerpunkte, die Interventionsform, den

indikativen Finanzierungsplan mit Angabe der Beträge und

den Finanzquellen sowie die Laufzeit dieser Maßnahmen umfassen.

Artikel 8 in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates (3) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 regelt die Erstellung und Anwendung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte.

Die italienische Regierung hat der Kommission am 28. Oktober 1989 gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 einen Plan zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der "Province Autonome de Trento" vorgelegt.

Der von der italienischen Regierung vorgelegte Plan beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen Förderschwerpunkte, die berücksichtigt wurden, der entsprechenden Maßnahmen sowie Angaben zur Verwendung der Zuschüsse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die zur Durchführung des Plans gewährt werden sollen.

Das gemeinschaftliche Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 verfasst.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und ländliche Entwicklung; der in Artikel 124 des Vertrages erwähnte Ausschuß wurde angehört.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wird dem Mitgliedstaat diese Entscheidung als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden Mittelbindungen bezueglich der Finanzbeiträge der Strukturfonds zu den Interventionen im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts durch spätere Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen getätigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das zur Durchführung der Strukturmaßnahmen in den ländlichen Gebieten in der "Province Autonome de Trento" gemäß Ziel Nr. 5 b) für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1993 vorgesehene gemeinschaftliche Förderkonzept wird genehmigt.

Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Verwirklichung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts gemäß den darin enthaltenen ausführlichen Bestimmungen und im Einklang mit den Durchführungsverordnungen und Leitlinien der gemeinschaftlichen Strukturfonds und der anderen bestehenden Finanzinstrumente beizutragen.

Artikel 2

Das gemeinschaftliche Förderkonzept enthält folgende Angaben:

a)

Die Förderschwerpunkte für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats:

- Neuorientierung und Anpassung der Agrarproduktion,

- wirtschaftliche Entwicklung der übrigen Sektoren,

- Umweltschutz,

- menschliche Ressourcen;

b)

einen Überblick über die vornehmlich in Form von operationellen Programmen durchzuführenden Interventionsformen;

c)

einen indikativen Finanzplan zu konstanten Preisen des Jahres 1989, der den vorgesehenen Umfang der Finanzbeiträge der Gemeinschaft für die gesamte Laufzeit

des Förderkonzepts ausweist. Zum einen sind diese bestimmt, die Durchführung neuer Maßnahmen im Rahmen der unter Buchstabe a) aufgeführten Förderschwerpunkte zu ermöglichen, zum anderen werden damit

Beiträge zu bereits laufenden oder vor der Annahme des vorliegenden Gemeinschaftlichen Förderkonzepts verabschiedeten mehrjährigen Maßnahmen geleistet.

Die Finanzbeiträge sind wie folgt aufzuteilen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Absichtserklärung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 198 vom 12. 7. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

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