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Document 31990D0265

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 7. Juni 1990 ueber die Annaeherung der portugiesischen Preise fuer bestimmtes Obst und Gemuese an die gemeinsamen Preise (90/265/EWG)

ABl. L 150 vom 14.6.1990, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/265/oj

31990D0265

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 7. Juni 1990 ueber die Annaeherung der portugiesischen Preise fuer bestimmtes Obst und Gemuese an die gemeinsamen Preise (90/265/EWG)

Amtsblatt Nr. L 150 vom 14/06/1990 S. 0024 - 0024


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Juni 1990

über die Annäherung der portugiesischen Preise für bestimmtes Obst und Gemüse an die gemeinsamen Preise

(90/265/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 265 Nummer 1 Buchstabe b) der Beitrittsakte sind Vorschriften festzulegen, nach denen die Portugiesische Republik zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91 die unter den gemeinsamen Preisen liegenden portugiesischen Preise den gemeinsamen Preisen anzunähern hat. Nach derselben Bestimmung sind für diese Annäherung die in Ecu ausgedrückten portugiesischen Preise zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 1989 erreicht wurden.

Die institutionellen Preise waren zum 31. Dezember 1989 von Portugal noch nicht festgesetzt. Aufgrund der kombinierten Wirkung der Bestimmungen von Artikel 265 Nummer 1 der Beitrittsakte und der Entwicklung der gemeinsamen Preise kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der in den Akten der Konferenz von 1985 festgestellte Abstand zwischen den gemeinsamen Preisen und den portugiesischen Preisen dem derzeit grösstmöglichen Abstand entspricht. In Ermangelung anderen Datenmaterials ist es gerechtfertigt, bei den Bestimmungen über die portugiesischen Preise des Wirtschaftsjahres 1990/91 diesen Abstand zugrunde zu legen.

Es empfiehlt sich, die Annäherung in einem Umfang vorzusehen, der in Verbindung mit den während der zweiten Stufe anwendbaren Bestimmungen eine harmonische, schrittweise Entwicklung bei der Angleichung der portugiesischen Preise an die gemeinsamen Preise ermöglicht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 setzt die Portugiesische Republik den Grund- und den Ankaufpreis folgender Erzeugnisse, gemessen in Ecu, mindestens in der in Absatz 2 vorgesehenen Höhe fest:

- Äpfel,

- Birnen,

- Aprikosen,

- Weintrauben,

- Zitronen,

- Orangen,

- Tomaten,

- Auberginen,

- Blumenkohl.

(2) Die Mindesthöhe der portugiesischen Preise für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird wie folgt bestimmt:

- Ermittlung des prozentualen Abstands zwischen den gemeinsamen Preisen für das genannte Wirtschaftsjahr und den sich aus den Akten der Konferenz von 1985 ergebenden portugiesischen Preisen;

- Verringerung dieses Abstands um ein Sechstel.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. FLYNN

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