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Document 31990D0191

90/191/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 29. MAERZ 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK FINNLAND UEBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUS- UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN VON COMETT II ( 1990-1994 )

ABl. L 102 vom 21.4.1990, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/191/oj

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31990D0191

90/191/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 29. MAERZ 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK FINNLAND UEBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUS- UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN VON COMETT II ( 1990-1994 )

Amtsblatt Nr. L 102 vom 21/04/1990 S. 0011


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. März 1990

über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994)

(90/191/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 89/27/EWG (3) verabschiedete der

Rat die zweite Phase des Programms über Zusammen-

arbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie (COMETT II) (1990-1994).

Mit seinem Beschluß vom 22. Mai 1989 genehmigte der Rat die Öffnung des COMETT-II-Programms für die Länder

der Europäischen Freihandelszone (EFTA); in Artikel 1 des Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, mit den EFTA-Staaten, die dies wünschen, Abkommen über die Zusammenarbeit in der technischen Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II auszuhandeln.

Ein Kooperationsabkommen mit Finnland stärkt naturgemäß die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft und trägt zur beruflichen Qualifikation des Humankapitals in Europa bei -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Mitteilung im Sinne von Artikel 15 des Abkommens im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. WILSON

(1) ABl. Nr. C 239 vom 14. 9. 1988, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(3) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1989, S. 28.

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