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Document 31990D0184

    90/184/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    ABl. L 99 vom 19.4.1990, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/12/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/184/oj

    31990D0184

    90/184/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 099 vom 19/04/1990 S. 0037 - 0038


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. März 1990

    mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    (90/184/Euratom, EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (2) ist am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Die gemäß Artikel 13 dieser Verordnung erteilten Ermächtigungen sind in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ab 1. Januar 1989 zu verlängern.

    Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3), nachstehend »Sechste Richtlinie" genannt, zuletzt geändert durch den Beschluß 84/386/EWG (4), können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

    Dänemark ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei zwei in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen vorzunehmen, da diese Berechnung einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre. Dänemark ist daher zu ermächtigen, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel diese Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen.

    Dänemark kann bei zwei in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Dänemark ist daher zu ermächtigen, die entsprechende Grundlage anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

    Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dänemark wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:

    1. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken (Anhang F, ex Nummer 2);

    2. Verwaltung von Krediten und Kreditbürgschaften durch andere Personen oder Einrichtungen als diejenigen, die die Kredite gewährt haben (Anhang F, Nummer 13).

    Artikel 2

    Dänemark wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

    1. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien, mit Ausnahme der dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6);

    2. Verwahrung und Verwaltung von Aktien (Anhang F, ex Nummer 15).

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 23. März 1990

    Für die Kommission

    Peter SCHMIDHUBER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

    (2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8.

    (3) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.

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