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Document 31990D0177

90/177/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

ABl. L 99 vom 19.4.1990, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/12/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/177/oj

31990D0177

90/177/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 19/04/1990 S. 0024 - 0025


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(90/177/Euratom, EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (2) ist am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Die gemäß Artikel 13 dieser Verordnung erteilten Ermächtigungen sind in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ab 1. Januar 1989 zu verlängern.

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3), nachstehend »Sechste Richtlinie" genannt, zuletzt geändert durch den Beschluß 84/386/EWG (4), können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

Belgien ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei zwei in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen vorzunehmen, da diese Berechnung einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre. Belgien ist daher zu ermächtigen, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel diese Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen.

Belgien kann bei fünf in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Belgien ist daher zu ermächtigen, die entsprechende Grundlage anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:

1. In Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f) der Sechsten Richtlinie bezeichnete Umsätze, mit Ausnahme der Umsätze von Zusammenschlüssen Angehöriger ärztlicher oder arztähnlicher Heilberufe (Anhang E, ex Nummer 3);

2. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates (5) handelt;

Dienstleistungen, die die Vortragsredner an die Vortragsveranstalter erbringen; Dienstleistungen, die die Schauspieler, Dirigenten, Musiker und andere Künstler für Theater-, Ballett-, Film- oder Musikwerke sowie für Zirkus-, Variété- oder Kunstkabarettdarbietungen an die Veranstalter von Schau-, Theater- und Konzertdarbietungen sowie an die Verleger von Schallplatten und anderen Tonträgern und an die Hersteller von Filmen und anderen Bildträgern erbringen sowie Dienstleistungen, die die Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen an die Veranstalter dieser Wettkämpfe oder Darbietungen erbringen (Anhang F, ex Nummer 2).

Artikel 2

Belgien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

1. Dienstleistungen der Reisebüros im Sinne von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie sowie diejenigen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen ausserhalb der Gemeinschaft (Anhang E, Nummer 15);

2. Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Notaren und Gerichtsvollziehern (sämtliche Dienstleistungen), soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG handelt (Anhang F, ex Nummer 2);

3. Behandlung von Tieren durch Tierärzte (Anhang F, Nummer 9);

4. Lieferungen von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie (Anhang F, ex Nummer 16).

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 23. März 1990

Für die Kommission

Peter SCHMIDHUBER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.

(5) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.

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