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Document 31990D0112

90/112/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1990 zur Änderung der Entscheidung 88/324/EWG ueber Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfaeule bei Kartoffeln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

ABl. L 67 vom 15.3.1990, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/112/oj

31990D0112

90/112/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1990 zur Änderung der Entscheidung 88/324/EWG ueber Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfaeule bei Kartoffeln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 15/03/1990 S. 0049 - 0050


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Februar 1990

zur Änderung der Entscheidung 88/324/EWG über Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfäule bei Kartoffeln

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(90/112/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

nach Mitteilung Dänemarks vom 15. November 1985,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dänemark hat ein Programm zur Tilgung der durch »Corynebacterium sepedonicum" verursachten und in Dänemark auftretenden bakteriellen Ringfäule der Kartoffel verabschiedet.

Im Rahmen dieses Programms hat Dänemark am 28. September 1984 den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 499 om läggekartofler" (Erlaß Nr. 499 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Saatkartoffeln), ersetzt am 11. Dezember 1987 durch den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 795 om läggekartofler" (Erlaß Nr. 795 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Saatkartoffeln), am 29. August 1985 den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 395 om konsumkartofler" (Erlaß Nr. 395 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Speisekartoffeln) und am 11. Dezember 1987 zur Ergänzung der diesbezueglichen Bestimmungen der vorgenannten Erlässe den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 820 om indförsel og udförsel af planter m.m." (Erlaß Nr. 820 des Landwirtschaftsministeriums betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen usw.) verabschiedet.

Diese Bestimmungen sehen unter anderem vor, daß nach Dänemark eingeführte Kartoffeln, die nicht zwischen dem 15. April und dem 30. Juni des Erzeugungsjahrs zum Verzehr eingeführt werden,

- in direkter Linie von Vermehrungsgut abstammen müssen, das von krankheitsfreien Kartoffelmeristemen stammt,

und

- während der Erzeugung, Ernte, Lagerung, Sortierung oder Beförderung nicht mit Kartoffeln anderen Ursprungs in Berührung gekommen sein dürfen.

Gemäß diesen Erlässen dürfen Kartoffeln aus den übrigen Mitgliedstaaten nicht mehr nach Dänemark eingeführt werden, wenn sie vorstehende Bedingungen nicht erfuellen.

Dänemark hat diese Maßnahmen damit begründet, daß die Wirksamkeit seines Tilgungsprogramms durch erneute Infizierung seiner eigenen Kartoffelerzeugung mit Kartoffeln unsicheren Ursprungs und Gesundheitsstandard gefährdet werden könnte.

Mit der Entscheidung 88/324/EWG der Kommission (2) war Dänemark aufgefordert worden, die Erlässe vom 29. August 1985 und 11. Dezember 1987 zu ändern.

In vorgenannter Entscheidung wurde festgelegt, daß es Dänemark gestattet werden sollte, während eines begrenzten Zeitraums bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuwenden, da die technische Prüfung, die für die Beurteilung der von Dänemark angegebenen Gründe erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.

Insbesondere konnte nach dem damaligen Informationsstand noch nicht beurteilt werden, ob durch amtlich zertifizierte Saatkartoffeln im Sinne der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/366/EWG (4), die ihren Ursprung in Teilen der Gemeinschaft haben, in denen die bakterielle Ringfäule der Kartoffeln nicht auftritt, die Wirksamkeit des dänischen Tilgungsprogramms beeinträchtigt werden könnte.

Es ist immer noch nicht möglich, diese Gefahr sowie die Gefahr im Zusammenhang mit Speisekartoffeln vollständig zu beurteilen.

Dänemark sollte daher gestattet werden, während eines weiteren Zeitraums bestimmte Schutzmaßnahmen für Saatkartoffeln und Speisekartoffeln anzuwenden.

Die Schutzmaßnahmen sind nach Ablauf des vorgenannten begrenzten Zeitraums erneut zu prüfen, um für alle Mitgliedstaaten einheitliche Normen und Bestimmungen zum Schutz vor Einschleppung oder Verbreitung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel festzulegen.

Diese Entscheidung gilt unbeschadet anderer möglicher Schritte, die aufgrund der derzeitigen technischen Prüfung der dänischen Maßnahmen getroffen werden können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 88/324/EWG wird das Datum »30. Juni 1989" durch das Datum »30. Juni 1991" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 30.

(2) ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 84.

(3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

(4) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 59.

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