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Document 31989R3885

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3885/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft

    ABl. L 378 vom 27.12.1989, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3885/oj

    31989R3885

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3885/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft -

    Amtsblatt Nr. L 378 vom 27/12/1989 S. 0011 - 0011


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3885/89 DES RATES vom 11 . Dezember 1989 zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr . 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1236/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 353/79 ( 3 ), in der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Frei -

    zonen festgelegt sind, hat keine praktische Bedeutung mehr . Sie sollte deshalb aufgehoben werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 353/79 wird aufgehoben .

    Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1989 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H . NALLET

    ( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 128 vom 11 . 5 . 1989, S . 31 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 94 .

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