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Document 31989R3885
Council Regulation (EEC) No 3885/89 of 11 December 1989 repealing Regulation (EEC) No 353/79 laying down the conditions for coupage and wine-making in the free zones on Community territory for wine products originating in third countries
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3885/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3885/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft
ABl. L 378 vom 27.12.1989, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1990
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3885/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft -
Amtsblatt Nr. L 378 vom 27/12/1989 S. 0011 - 0011
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3885/89 DES RATES vom 11 . Dezember 1989 zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr . 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1236/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 353/79 ( 3 ), in der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Frei - zonen festgelegt sind, hat keine praktische Bedeutung mehr . Sie sollte deshalb aufgehoben werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 353/79 wird aufgehoben . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident H . NALLET ( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 128 vom 11 . 5 . 1989, S . 31 . ( 6 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 94 .