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Document 31989R3848

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3848/89 DES RATES vom 18. Dezember 1989 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 ueber Sondermassnahmen zur Foerderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Clementinen und bestimmten Apfelsinensorten

    ABl. L 374 vom 22.12.1989, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3848/oj

    31989R3848

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3848/89 DES RATES vom 18. Dezember 1989 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 ueber Sondermassnahmen zur Foerderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Clementinen und bestimmten Apfelsinensorten

    Amtsblatt Nr. L 374 vom 22/12/1989 S. 0006 - 0006


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3848/89 DES RATES

    vom 18. Dezember 1989

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Clementinen und bestimmten Apfelsinensorten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1123/89 (4), wurde der finanzielle Ausgleich zur Förderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Clementinen und Apfelsinen im Rahmen von Verträgen geregelt, welche die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie gegen Entrichtung eines Mindestankaufspreises an den Erzeuger gewährleisten.

    Die Preise für die Ausgangserzeugnisse liegen in der Gemeinschaft höher als in den Drittländern. Die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Ausgangserzeugnisse ist unabhängig von der Preisentwicklung bei den Ausgangserzeugnissen in den Drittländern zu gewährleisten.

    Die derzeitige Marktlage macht eine baldige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinschaftserzeugnisses erforderlich. Daher ist für das Wirtschaftsjahr 1989/90 die Möglichkeit einer Änderung des finanziellen Ausgleichs während der Wirtschaftsjahres vorzusehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 erhält folgende Fassung:

    »Bei Apfelsinen darf der finanzielle Ausgleich nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mindestpreis und den Preisen für die Ausgangserzeugnisse in den Erzeugerdrittländern."

    Artikel 2

    Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 kann der vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzte finanzielle Ausgleich während des Wirtschaftsjahres geändert werden, um Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/89 Rechnung zu tragen, sofern durch eine solche Änderung der finanzielle Ausgleich nicht verringert wird.

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (5) festgelegt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1989/90.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. MELLICK

    (1) ABl. Nr. C 282 vom 8. 11. 1989, S. 13.

    (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21.

    (4) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 25.

    (5) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

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