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Document 31989R3537

Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission vom 27. November 1989 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht

ABl. L 347 vom 28.11.1989, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2006; Aufgehoben durch 32006R1128

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3537/oj

31989R3537

Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission vom 27. November 1989 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht

Amtsblatt Nr. L 347 vom 28/11/1989 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0208
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0208


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3537/89 DER KOMMISSION

vom 27. November 1989

zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die repräsentativen Märkte umfassen nach Ländern die Gesamtheit der Märkte, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission (3) aufgeführt sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 muß ein gewogenes Mittel der Preise für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellt werden, damit beurteilt werden kann, ob die Marktsituation Interventionsmaßnahmen rechtfertigt.

Zur Feststellung dieses Mittels der Preise für geschlachtete Schweine sind vergleichbare Preise in der Gemeinschaft erforderlich. Zu diesem Zweck ist auf eine einheitliche Schlachtkörperqualität, die der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Standardqualität entspricht, sowie auf eine genau festgelegte Vermarktungsstufe abzustellen. Da geschlachtete Schweine im allgemeinen auf der Stufe der Schlachtstätten vermarktet werden, ist diese Stufe zugrunde zu legen.

Die Preise für geschlachtete Schweine werden nunmehr in der gesamten Gemeinschaft nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für geschlachtete Schweine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 (5), sowie den in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission (6) festgelegten diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen festgestellt. Da die Definition der Standardqualität gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1250/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung des Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 (7) vereinfacht wurde und ausserdem die mit der Verordnung (EWG) Nr. 43/81 des Rates (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3553/88 (9), erstellte Liste der repräsentativen Schweinefleischmärkte in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 ersetzt wurde, sollten die Vorschriften geändert werden, die die Handelsstufe betreffen, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht.

Aus Gründen der Klarheit sollte eine neue Verordnung erlassen werden, in der alle Vorschriften bezueglich der Handelsstufe, auf die sich das Mittel für geschlachtete Schweine bezieht, zusammengefasst werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/86 der Kommission (10), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/87 (11), ist deshalb aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine wird auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise ohne Mehrwertsteuer bestimmt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Preise schließen den Wert der unverarbeiteten Innereien und Abfälle ein und werden auf 100 kg abgekühlte Schweineschlachtkörper bezogen,

- in der Schnittführung, der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 genannten Standardangebotsform,

- gewogen und eingestuft am Haken des Schlachtbetriebs, wobei das festgestellte Gewicht in das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 umzurechnen ist.

Artikel 2

(1) Der Marktpreis für geschlachtete Schweine eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für geschlachtete Schweine, die in diesem Mitgliedstaat auf den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 genannten Märkten oder Notierungszentren festgestellt werden.

(2) Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der Notierungen festgestellt, die für Schlachtkörper mit einem Gewicht von

- 60 bis weniger als 120 kg der Klasse U,

- 120 bis weniger als 180 kg der Klasse R ermittelt werden.

Die Gewichtsklassen und ihre etwaige Gewichtung werden vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt. Er setzt die Kommission hierüber in Kenntnis.

Artikel 3

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/86 wird aufgehoben.

(2) Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2342/86 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 203 vom 15. 7. 1989, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 14.

(8) ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 15.

(9) ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 4.

(10) ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1986, S. 18.

(11) ABl. Nr. L 272 vom 25. 9. 1987, S. 12.

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