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Document 31989R3466

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3466/89 DES RATES vom 30. Oktober 1989 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1989 bis 2. Mai 1990

    ABl. L 341 vom 23.11.1989, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/05/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3466/oj

    31989R3466

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3466/89 DES RATES vom 30. Oktober 1989 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1989 bis 2. Mai 1990 -

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 23/11/1989 S. 0008 - 0018


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3466/89 DES RATES vom 30 . Oktober 1989 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3 . Mai 1989 bis 2 . Mai 1990

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Wie in dem am 1 . Februar 1989 in Luanda unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas ( 2 ) vorgesehen, haben die beiden Parteien darüber verhandelt, welche Änderungen oder Ergänzungen am Ende des Anwendungszeitraums des ersten Protokolls in dieses Abkommen aufgenommen werden sollen .

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 10 . Mai 1989 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 3 . Mai 1989 bis 2 . Mai 1990 paraphiert .

    Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3 . Mai 1989 bis 2 . Mai 1990 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

    Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt .

    Artikel 2 Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen ( 3 ).

    Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 30 . Oktober 1989 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-P . SOISSON

    ( 1 ) ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 341 vom 3 . 12 . 1987, S . 1 .

    ( 3 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

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