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Document 31989R3348
Commission Regulation (EEC) No 3348/89 of 7 November 1989 amending Regulation (EEC) No 4027/88 of 21 December 1988 laying down provisions for the temporary importation of containers
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3348/89 DER KOMMISSION vom 7. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3348/89 DER KOMMISSION vom 7. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern
ABl. L 323 vom 8.11.1989, p. 17–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3348/89 DER KOMMISSION vom 7. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern -
Amtsblatt Nr. L 323 vom 08/11/1989 S. 0017 - 0017
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3348/89 DER KOMMISSION vom 7. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern (1), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1737/89 (3), wurden Durchführungsvorschriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern und insbesondere Vorschriften für die Kennzeichnung von Behältern erlassen. Es sollte vorgesehen werden, daß bei Behältern, die die Bezeichnung eines Mitgliedstaats als des Landes tragen, in dem sie beheimatet sind, davon ausgegangen werden kann, daß sie die in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen erfuellen. Der Zollbehörde des Mitgliedstaats des Aufenthalts dieser Behälter ist auf Verlangen Auskunft über den Zollstatus dieser Behälter zu erteilen, damit sie die für die ordnungsgemässe Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften notwendigen Kontrollen vornehmen kann. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 wird folgender Absatz 3 angefügt: »(3) Ist ein Behälter mit Erkennungszeichen gemäß den Absätzen 1 und 2 mit der Bezeichnung eines Mitgliedstaats als des Landes, in dem der Behälter beheimatet ist, versehen, so wird davon ausgegangen, daß dieser Behälter die in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen erfuellt. Der Inhaber der Bewilligung hat jedoch der Zollbehörde des Mitgliedstaats des Aufenthalts des Behälters auf Verlangen Auskunft über den Zollstatus dieses Behälters zu erteilen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. November 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 4. (2) ABl. Nr. L 355 vom 23. 12. 1988, S. 22. (3) ABl. Nr. L 171 vom 20. 6. 1989, S. 30.