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Document 31989R3013

    Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    /* Kodifizierte Fassung CF 31998R2467 */

    ABl. L 289 vom 7.10.1989, p. 1–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 393R2467

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3013/oj

    31989R3013

    Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch /* Kodifizierte Fassung CF 398R2467 */

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 07/10/1989 S. 0001 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0151
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0151


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3013/89 DES RATES

    vom 25. September 1989

    über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Diese muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

    Die Regelung, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1155/88 (5), eingeführt wurde, muß im Hinblick auf die vollständige Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes überarbeitet werden.

    Um die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen, insbesondere um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, müssen bestimmte Maßnahmen beibehalten werden, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern. Neben der Gewährung einer Prämie an die gemeinschaftlichen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger zum Ausgleich ihrer Einkommensverluste sind daher weiterhin Interventionsmaßnahmen vorzusehen.

    Die Höhe der den Erzeugern zu gewährenden Prämie, die auf der Grundlage eines für die Gemeinschaft einheitlichen Einkommensverlustes bestimmt wird, muß der unterschiedlichen Spezialisierung der Erzeugungssysteme in der Gemeinschaft Rechnung tragen. Um den Anstieg der Haushaltslasten auf diesem Sektor einzuschränken, ist für die Gewährung der vollen Prämie eine Obergrenze von 1 000 Tieren je Erzeuger in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (6) und von 500 Tieren je Erzeuger in den anderen Gebieten vorzusehen. Für eine grössere Anzahl von Tieren wird die Prämie weiterhin zum verringerten Satz von 50 v. H. gezahlt.

    Die Interventionsmaßnahmen sollen in Beihilfen für die private Lagerhaltung bestehen, da diese die normale Vermarktung der Erzeugnisse am wenigsten beeinträchtigen.

    Mit der vorgenannten Prämie soll dem Erzeuger ein angemessenes Einkommen gesichert werden. Angesichts der Absatzmöglichkeiten auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft darf die Erzeugung von Schaf- und Ziegenfleisch nicht gefördert werden, sobald der Tierbestand einen angesichts der Marktlage bestimmten Umfang überschreitet. Für diesen Fall sollte die mit den betreffenden Maßnahmen vorgesehene Garantie nur beschränkt gelten. Es empfiehlt sich, als garantierten Hoechstbestand den Mutterschaftsbestand der betreffenden Gebiete vom 31. Dezember 1987 zugrunde zu legen und eine Überprüfung dieser Höhe vorzusehen.

    Es ist angezeigt, zur Auslösung von Interventionsmaßnahmen und auch zum Schutz des Gemeinschaftsmarktes gegen Preisschwankungen auf dem Weltmarkt für einige Erzeugnisse des Sektors einen Grundpreis festzusetzen.

    Die Verwirklichung der Markteinheit bei Schaf- und Ziegenfleisch in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren

    Aussengrenzen. Eine Handelsregelung, die in Verbindung mit dem Interventionssystem Anwendung findet und für einige Erzeugnisse als Ersatz für Zölle ein System der Einfuhrabschöpfungen umfasst, trägt grundsätzlich zu einer Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes bei, wobei sie insbesondere vermeidet, daß die Schwankungen der Weltmarktpreise, wenn diese unter dem Grundpreis liegen, Störungen im Preisgefüge der Gemeinschaft verursachen.

    Zur Anwendung der Abschöpfungsregelung empfiehlt es sich, gemeinschaftliche Frei-Grenze-Preise unter Zugrundelegung der auf den repräsentativsten Märkten der Drittländer festgestellten Notierungen und für den Fall anormal niedriger Angebotspreise eines oder mehrerer Drittländer eine Sonderabschöpfung für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

    Für die Erzeugnisse des KN-Code 0204, deren Zollsatz im GATT gebunden ist, sind die Abschöpfungen auf den Betrag zu beschränken, der sich aus dieser Bindung oder aus Selbstbeschränkungsabkommen ergibt.

    Um die Entwicklung der Einfuhren und der Ausfuhren verfolgen zu können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzregelung mit Stellung einer Kaution anzuwenden, durch die die Durchführung der Ein- oder Ausfuhr sichergestellt wird.

    Es ist angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, bei der Ausfuhr nach Drittländern eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren.

    In Ergänzung der genannten Regelung müsste die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs, soweit es die Marktlage erfordert, ganz oder teilweise untersagt werden können.

    Dank der Zoll- bzw. Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise, Zollsätze und Abschöpfungen kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen, nachdem die zuvor bestehenden Einfuhrhindernisse beseitigt worden sind, gegen etwa daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Die auf der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen beruhenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Zu deren Abhilfe müssen deshalb ausserordentliche Marktstützungsmaßnahmen angewendet werden können.

    Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission herbeigeführt wird.

    Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch muß zugleich den in Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

    Die Verwirklichung eines auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Gemeinsamen Marktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Auf dem Sektor Schaf- und Ziegenfleisch müssen deshalb die Vertragsbestimmungen angewendet werden, aufgrund deren die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen verboten werden können.

    Der Übergang von der geltenden Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung muß unter den bestmöglichen Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen, mit denen die in bestimmten Regionen früher angewendete Regelung, insbesondere die Regelung der variablen Prämie und die in Artikel 5 Absätze 5 und 5a der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehenen besonderen Bestimmungen, übernommen werden. Wenn Großbritannien beschließt, die Regelung der variablen Prämie vorübergehend beizubehalten, so muß die Regelung der Garantiebeschränkung in Großbritannien und in der übrigen Gemeinschaft getrennt angewendet werden. Eine schrittweise Angleichung sämtlicher anwendbarer Bestimmungen muß spätestens für das Wirtschaftsjahr 1993 zu einer einheitlichen Prämien- und Garantiebeschränkungsregelung führen.

    Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), von der Gemeinschaft zu tragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch umfasst eine Preis- und eine Handelsregelung und gilt für nachstehende Erzeugnisse:

    1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // a) 0104 10 90 // Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere // 0104 20 90 // Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere // 0204 // Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren // 0210 90 11 // Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert // 0210 90 19 // Fleisch von Schafen oder Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert // // // b) 0104 10 10 // Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere // 0104 20 10 // Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere // 0206 80 99 // Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt // 0206 90 99 // Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren // 0210 90 60 // Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert // 1502 00 99 // Fett von Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch gepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen // // // c) 1602 90 71 // Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen // Erfahrungen. // // d) 1602 90 79 // Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen // //

    Artikel 2

    Um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern sollen, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen ergriffen werden:

    a) Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Zucht,

    b) Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,

    c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität,

    d) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen,

    e) Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

    Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

    TITEL I

    Preis-, Prämien- und Interventionsregelung

    Artikel 3

    (1) Für das folgende Wirtschaftsjahr wird nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages jährlich ein Grundpreis für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen festgesetzt.

    (2) Bei der Festsetzung des Grundpreises werden insbesondere berücksichtigt:

    a) die Marktlage bei Schaffleisch während des laufenden Jahres,

    b) die Entwicklungsaussichten für Erzeugung und Verbrauch von Schaffleisch,

    c) die Kosten der Schaffleischerzeugung,

    d) die Marktlage bei anderen tierischen Erzeugnissen, insbesondere Rindfleisch,

    e) die gesammelten Erfahrungen.

    Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit saisonale Grundpreise fest, um den normalen jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaffleisch Rechnung zu tragen.

    (3) Vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme beginnt das Wirtschaftsjahr am ersten Montag im Januar und endet an dem diesem Tag vorangehenden Tag im folgenden Jahr. Artikel 4

    (1) Für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen wird auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter Zugrundelegung der auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten jeder Notierungszone festgestellten Preise für die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen ein gewogener Wochendurchschnittspreis festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der Schaffleisch-Gesamtproduktion jeder Notierungszone.

    Unter Notierungszone ist unbeschadet des Artikels 24 zu verstehen:

    - Großbritannien,

    - Nordirland,

    - jeder einzelne andere Mitgliedstaat.

    (2) Die Gemeinschaftsnotierung für die in Absatz 1 genannte Standardqualität entspricht der im Gemeinschaftsdurchschnitt häufigsten Erzeugung bei auf die Schaferzeugung ausgerichteten Beständen, bei denen schwere Lämmer erzeugt werden. Sie wird spätestens am 1. Januar 1991 in allen Mitgliedstaaten eingeführt.

    Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt,

    - legt die Standardqualität fest;

    - definiert den Begriff der zu schweren Mastkörpern gemästeten Lämmer.

    (3) Als Erzeuger leichter Lämmer gilt jeder Schaferzeuger, der Schafmilch oder aus Schafmilch gewonnene Milcherzeugnisse vermarktet. Alle anderen Schaferzeuger gelten als Erzeuger schwerer Lämmer.

    (4) Die Mitgliedstaaten richten zur Zufriedenheit der Kommission spätestens für das Wirtschaftsjahr 1991 ein System ein, das eine Unterscheidung zwischen Erzeugern schwerer Lämmer und Erzeugern leichter Lämmer gestattet.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 5

    (1) Eine Prämie wird gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

    Zu diesem Zweck wird ein einheitlicher Einkommensausfall bestimmt, der für jeweils 100 kg Schlachtkörpergewicht den etwaigen Unterschied zwischen dem Grundpreis nach Artikel 3 Absatz 1 und dem arithmetischen Mittel der nach Artikel 4 festgestellten wöchentlichen Marktpreise angibt.

    (2) Der Betrag der je Mutterschaf an die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Erzeuger schwerer Lämmer zu zahlenden Prämie wird errechnet, indem auf den nach Absatz 1 bestimmten Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der für die gesamte Gemeinschaft den Durchschnitt der jährlichen Fleischerzeugung aus schweren Lämmern für jedes diese Lämmer erzeugende Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt.

    (3) Der Betrag der je Mutterschaf an die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Erzeuger leichter Lämmer zu zahlenden Prämie wird errechnet, indem auf den nach Absatz 1 bestimmten Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der 70 v. H. des nach Absatz 2 ermittelten Koeffizienten ausmacht.

    (4) Jeder Erzeuger erhält die Prämie, die für die Kategorie, in die er eingestuft ist, berechnet ist. Kann ein Erzeuger, der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarktet, jedoch nachweisen, daß mindestens 40 v. H. der in seinem Betrieb geborenen Lämmer zu schweren Mastkörpern für die spätere Schlachtung gemästet werden, so kann er auf Antrag für den Anteil der in seinem Betrieb geborenen Lämmer, die zu schweren Mastkörpern gemästet werden, die Prämie für die schwere Kategorie erhalten.

    (5) Um einen Einkommensausfall der Ziegenfleischerzeuger auszugleichen, wird eine Prämie gewährt

    - in den in Anhang I genannten Gebieten,

    - in den Berggebieten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG, die nicht zu den in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebieten gehören, sofern nach dem Verfahren des Artikels 30 festgestellt wird, daß die Erzeugung in diesen Gebieten folgende Merkmale aufweist:

    a) Die Ziegenhaltung hat hauptsächlich die Ziegenfleischerzeugung zum Ziel;

    b) die Haltungsmethoden stimmen für Ziegen und Schafe überein.

    Die Höhe der je Ziege zu zahlenden Prämie entspricht 70 v. H. des Betrags, der nach Absatz 2 je Mutterschaf zu zahlen ist.

    (6) Vor Ende jedes Halbjahres schätzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 den voraussichtlichen Einkommensausfall für das gesamte Wirtschaftsjahr und den voraussichtlichen Betrag für die Prämie.

    Auf der Grundlage dieses geschätzten Einkommensausfalls können die Mitgliedstaaten allen ihren Erzeugern eine halbjährliche Anzahlung in Höhe von 30 v. H. der vorgesehenen Prämie leisten.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Erzeuger diese beiden Anzahlungen vom Ende des zweiten Halbjahres an in einer einzigen Zahlung erhalten.

    Unmittelbar nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres, spätestens aber am 31. März, wird der Betrag der endgültigen Prämie festgesetzt und gegebenenfalls die Zahlung eines Restbetrags vorgenommen.

    Die Prämie wird dem begünstigten Erzeuger entsprechend der Anzahl der Mutterschafe und/oder Ziegen gezahlt, die während eines nach dem Verfahren des Artikels 30 zu bestimmenden Mindestzeitraums im Betrieb gehalten werden.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehene Prämie wird den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern in voller Höhe bis zur Obergrenze von 1 000 Tieren je Erzeuger in den benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG und bis zur Obergrenze von 500 Tieren je Erzeuger in den anderen Gebieten gezahlt.

    (1) ABl. Nr. C 319 vom 12. 12. 1988, S. 36.

    (2) ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989, S. 196.

    (3) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1989, S. 41.

    (4) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 36.

    (6) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

    Oberhalb der in Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen wird die Höhe der zu zahlenden Prämie auf 50 v. H. des zu errechnenden Betrags festgesetzt.

    Bei Erzeugergemeinschaften, Erzeugervereinigungen oder sonstigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern finden die in Unterabsatz 1 festgelegten Obergrenzen jeweils auf die einzelnen betroffenen Erzeuger Anwendung.

    (8) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die in diesem Artikel vorgesehene Regelung fest, insbesondere die Definition des prämienbegünstigten Erzeugers und der für die Gewährung der Prämie in Betracht kommenden Mutterschafe sowie der in den in Absatz 5 bezeichneten Gebieten für die Gewährung der Prämie in Betracht kommenden Ziegen.

    Nach demselben Verfahren

    - kann der Rat beschließen, die Gewährung der Prämie auf bestimmte weibliche Tiere von Bergrassen auszudehnen, die in genau abgegrenzten Gebieten gehalten werden, in denen besonders schwierige Produktionsbedingungen herrschen, und die der Definition der in Betracht kommenden Mutterschafe nicht entsprechen; in diesem Fall beläuft sich der gemäß Absatz 2 für diese weiblichen Tiere zu zahlende Einheitsbetrag der Prämie auf 70 v. H. des Betrags, der je in Betracht kommendes Mutterschaf festgesetzt wurde;

    - kann der Rat vorsehen, daß die Prämie nur Erzeugern gewährt wird, die eine Mindestanzahl von Mutterschafen bzw. in den in Absatz 5 bezeichneten Gebieten eine Mindestanzahl von Mutterschafen und/oder Ziegen halten.

    (9) Die Kommission

    - setzt nach dem Verfahren des Artikels 30 gegebenenfalls die Prämien fest, die je Mutterschaf an die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erzeuger, je weibliches Tier einer Bergrasse im Sinne von Absatz 8 sowie je Ziege in den in Absatz 5 genannten Gebieten zahlbar sind;

    - setzt nach dem Verfahren des Artikels 30 für die Dauer eines jeden Wirtschaftsjahres den in Absatz 2 genannten Koeffizienten fest;

    - erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über die Beantragung und die Zahlung der Prämien.

    (10) Die Ausgaben, die im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung getätigt werden, gelten als zu den Interventionen gehörend, die zur Regulierung der Agrarmärkte bestimmt sind.

    Artikel 6

    Interventionsmaßnahmen können für Tierkörper von Lämmern und deren Teilstücke in Form von Beihilfen für die private Lagerhaltung ergriffen werden.

    Artikel 7

    (1) Wenn

    - der nach Artikel 4 festgestellte Preis einerseits

    - und der Marktpreis einer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Notierungszone andererseits

    unter 90 v. H. des in Artikel 3 Absatz 2 genannten saisonal festgesetzten Grundpreises liegen und damit zu rechnen ist, daß sie sich auf diesem Niveau halten, können die in Artikel 6 genannten Beihilfen für die private Lagerhaltung für die betreffende Notierungszone beschlossen werden.

    (2) Wenn

    - der gemäß Artikel 4 festgestellte Preis einerseits

    - und der Marktpreis einer Notierungszone andererseits

    unter 85 v. H. des saisonal festgesetzten Grundpreises liegen und damit zu rechnen ist, daß sie sich auf diesem Niveau halten, können die in Artikel 6 genannten Beihilfen für die private Lagerhaltung für die betreffende Notierungszone beschlossen werden; in diesem Fall werden sie lediglich im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens beschlossen.

    (3) Wenn der Marktpreis einer Notierungszone während zweier aufeinanderfolgender Wochen unter 70 v. H. des saisonal festgesetzten Grundpreises liegt, muß die Kommission die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung in der betreffenden Notierungszone beschließen.

    (4) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

    (5) Nach dem Verfahren des Artikels 30

    a) werden die zur privaten Lagerhaltung zugelassenen Erzeugnisse und Qualitäten bestimmt;

    b) wird die Einleitung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen beschlossen;

    c) werden die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die zugelassenen Mengen sowie das Ende ihrer Anwendung beschlossen;

    d) werden die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bedingungen für den Beginn der Anwendung der Interventionsmaßnahmen, festgelegt.

    Artikel 8

    (1) Der garantierte Hoechstbestand beträgt 63 400 000 Mutterschafe.

    (2) Wenn in einem Wirtschaftsjahr

    - der geschätzte Mutterschafbestand den für dieses Wirtschaftsjahr garantierten Hoechstbestand überschreitet, wird die in Artikel 5 genannte Prämie sowohl bei Mutterschafen als auch bei Ziegen gemäß den Auswirkungen verringert, die ein Koeffizient, der für je 1 v. H. Überschreitung des garantierten Hoechstbestands eine Verringerung des Grundpreises um 1 v. H. ausdrückt, auf den Grundpreis hat;

    - die Anwendung des unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Mechanismus auf den für das vorangegangene Wirtschaftsjahr tatsächlich festgestellten Mutterschafbestand einen anderen als den festgesetzten Prämienbetrag zur Folge hat, wird die Berichtigung bei der Festsetzung der endgültigen Prämie für Mutterschafe für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgenommen oder, in Ermangelung einer solchen, bei der Berechnung der Prämie für das folgende Wirtschaftsjahr berücksichtigt.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie der Koeffizient und der Betrag gemäß Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgesetzt.

    (4) Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 1989 Vorschläge für eine Regelung zur Garantiebeschränkung vor.

    Der Rat überprüft den oben festgelegten Stabilisierungsmechanismus nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages spätestens am 31. Dezember 1992.

    TITEL II

    Regelung des Handels mit Drittländern

    Artikel 9

    (1) Auf die in Artikel 1 Buchstaben b), c) und d) aufgeführten Erzeugnisse werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt.

    (2) Auf die in Artikel 1 Buchstabe a) aufgeführten Erzeugnisse finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs keine Anwendung; vielmehr wird auf diese Waren unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen eine Einfuhrabschöpfung angewandt.

    Artikel 10

    Die Einfuhrabschöpfungen werden monatlich von der Kommission festgesetzt.

    Die Kommission kann, soweit erforderlich, die Abschöpfungen zwischenzeitlich ändern.

    Artikel 11

    (1) Für die in Anhang II aufgeführten frischen oder gekühlten Tierkörper der KN-Code 0204 10 00, 0204 21 00 und 0204 50 11 ist die Abschöpfung gleich dem Unterschied zwischen dem saisonal festgesetzten Grundpreis und dem Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft.

    (2) Der in Absatz 1 genannte Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft wird nach Maßgabe der in bezug auf Qualität und Menge repräsentativsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt, die während eines festzusetzenden Zeitraums, der der Bestimmung der Abschöpfung vorausgeht, festgestellt wurden, wobei insbesondere zu berücksichtigen sind:

    a) die Angebots- und Nachfragesituation bei frischem oder gekühltem Schaffleisch,

    b) die Weltmarktpreise für gefrorenes Schaffleisch einer Kategorie, die mit dem frischen oder gekühlten Schaffleisch vergleichbar ist, und

    c) die gesammelten Erfahrungen.

    Erforderlichenfalls wird der Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft nach Maßgabe der für lebende Schafe festgestellten repräsentativsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt.

    (3) Für lebende Tiere der KN-Code 0104 10 90 und 0104 20 90 sowie für das in Anhang II aufgeführte Fleisch der KN-Code 0204 22 10, 0204 22 30, 0204 22 50, 0204 22 90, 0204 23 00, 0204 50 13, 0204 50 15, 0204 50 19, 0204 50 31, 0204 50 39, 0210 90 11 und 0210 90 19 ist die Abschöpfung gleich der Abschöpfung für das in Absatz 1 genannte Erzeugnis, die mit einem pauschalen Koeffizienten für jedes der betreffenden Erzeugnisse multipliziert wird.

    (4) Es ist die Abschöpfung zu erheben, die am Tag der Einfuhr gilt.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 12

    (1) Für das in Anhang II aufgeführte gefrorene Fleisch der KN-Code 0204 30 00, 0204 41 00 und 0204 50 51 ist die Abschöpfung gleich dem Unterschied zwischen

    a) dem Grundpreis, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das in der Gemeinschaft bestehende Verhältnis zwischen dem Preis für frisches Fleisch einer Kategorie, die mit dem betreffenden gefrorenen Fleisch vergleichbar ist, und gleicher Angebotsform einerseits und dem Durchschnittspreis für frische und gekühlte Tierkörper von Schafen andererseits ausdrückt,

    und

    b) dem Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft für dieses gefrorene Fleisch.

    (2) Der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft wird nach Maßgabe der in bezug auf Qualität und Menge repräsentativsten Einkaufsmöglichkeiten für Gefrierfleisch ermittelt, die während eines festzusetzenden Zeitraums, der der Bestimmung der Abschöpfung vorausgeht, festgestellt wurden, wobei insbesondere zu berücksichtigen sind: a) die voraussichtliche Entwicklung des Marktes für gefrorenes Fleisch,

    b) die auf dem Markt der Drittländer repräsentativsten Preise für frisches oder gekühltes Fleisch einer Kategorie, die mit gefrorenem Fleisch vergleichbar ist, und

    c) die gesammelten Erfahrungen.

    (3) Für das in Anhang II aufgeführte gefrorene Fleisch der KN-Code 0204 42 10, 0204 42 30, 0204 42 50, 0204 42 90, 0204 43 00, 0204 50 53, 0204 50 55, 0204 50 59, 0204 50 71 und 0204 50 79 ist die Abschöpfung gleich der Abschöpfung für das in Absatz 1 genannte Erzeugnis, die mit einem pauschalen Koeffizienten für jedes der betreffenden Erzeugnisse multipliziert wird.

    (4) Es ist die Abschöpfung zu erheben, die am Tag der Einfuhr gilt.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 13

    (1) Eine besondere Abschöpfung kann für Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus einem oder mehreren Drittländern festgelegt werden, wenn die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen erfolgt.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 14

    Abweichend von den Artikeln 11, 12 und 13 werden

    a) die Abschöpfungen bei den Erzeugnissen der KN-Code 0104 10 90 und 0104 20 90 auf den Betrag beschränkt, der sich aus Selbstbeschränkungsabkommen ergibt;

    b) die Abschöpfungen bei den Erzeugnissen des KN-Code 0204, für die der Zollsatz im GATT gebunden ist, auf den Betrag beschränkt, der sich aus dieser Bindung oder aus Selbstbeschränkungsabkommen ergibt.

    Artikel 15

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Buchstaben a), c) und d) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft und für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich, die jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten erteilt wird.

    Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

    Die Erteilung dieser Lizenzen hängt von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr wähend der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Diese Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- oder Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise getätigt worden ist.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die insbesondere eine Frist für die Lizenzerteilung vorsehen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 16

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

    Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

    (3) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Gewährung und die vorherige Festsetzung der Ausfuhrerstattungen fest.

    (4) Die Erstattungen werden in regelmässigen Abständen nach dem Verfahren des Artikels 30 festgesetzt. Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 17

    Diese Verordnung wird unter Wahrung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt, die für die Gemeinschaft auf internationaler Ebene verbindlich sind.

    Artikel 18

    Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch erforderlich ist, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

    Artikel 19

    (1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit diese Verordnung anpassen, wenn diese Anpassung aufgrund einer Änderung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgt, und das in dieser Verordnung verwendete Zolltarifschema ändern.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder einer vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossenen Ausnahme ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 20

    (1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

    Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Duchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie darüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommision mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    TITEL III

    Übergangsvorschriften

    Artikel 21

    Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992 gilt Titel I vorbehaltlich der nachstehenden Artikel.

    Artikel 22

    (1) Dieser Artikel gilt für das Wirtschaftsjahr 1990.

    (2) Folgende Gebiete werden festgelegt:

    - Gebiet 1 - Großbritannien,

    - Gebiet 2 - übrige nördliche Länder der Gemeinschaft,

    - Gebiet 3 - Italien und Griechenland,

    - Gebiet 4 - Spanien und Portugal.

    (3) Für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen wird auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter Zugrundelegung der auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten jedes Gebietes oder - im Falle der Gebiete 2, 3 und 4 - jedes Mitgliedstaats festgestellten Preise für die einzelnen Kategorien frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen ein Preis festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung der Bedeutung jeder dieser Kategorien sowie der relativen Bedeutung der Schaferzeugung jedes Gebietes oder - im Falle der Gebiete 2, 3 und 4 - jedes Mitgliedstaats.

    Im übrigen wird für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen auf den repräsentativen Märkten der Zone, die Irland und Nordirland umfasst, ein Preis festgestellt, wobei der relativen Bedeutung des Produktionsumfangs jedes dieser Märkte Rechnung getragen wird.

    (4) Der je Gebiet errechnete Einkommensausfall entspricht je 100 kg Tierkörpergewicht dem etwaigen Unterschied zwischen dem Grundpreis nach Artikel 3 Absatz 1 und dem arithmetischen Mittel der für die einzelnen Gebiete nach Absatz 3 festgestellten wöchentlichen Marktpreise.

    (5) Vorbehaltlich des Artikels 24 wird der Betrag der je Mutterschaf und Gebiet zu zahlenden Prämie errechnet, indem auf den nach Absatz 4 bestimmten Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Jahresdurchschnitt der Lammfleischerzeugung je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt; dieser Jahresdurchschnitt wird aufgrund von durch die Kommission erhobenen statistischen Angaben ermittelt.

    Für Ziegen in den in Artikel 5 Absatz 5 bezeichneten Gebieten sowie für die in Artikel 5 Absatz 8 genannten weiblichen Tiere von Bergrassen beläuft sich die zu zahlende Prämie auf 80 v. H. des Betrags, der je Mutterschaf zu zahlen ist.

    (6) Wird jedoch für das Gebiet 2 eine Mutterschafprämie gewährt, so kann auf Antrag der Betreffenden

    - im Gebiet 3 anstelle der in diesem Gebiet zahlbaren Prämie eine Mutterschafprämie, deren Höhe der Prämie für Mutterschafe im Gebiet 2 entspricht, gewährt werden, wenn die Begünstigten der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, daß die Lämmer der von ihnen gehaltenen Mutterschafe nicht vor dem Alter von zwei Monaten geschlachtet wurden;

    - in den in Artikel 5 Absatz 5 bezeichneten Zonen des Gebiets 3 anstelle der in diesem Gebiet zahlbaren Prämie eine Ziegenprämie, deren Höhe 80 v. H. der Prämie für Mutterschafe im Gebiet 2 entspricht, gewährt werden, wenn die Begünstigten der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, daß die Ziegenlämmer der von ihnen gehaltenen Ziegen nicht vor dem Alter von zwei Monaten geschlachtet wurden.

    (7) Der Betrag der Mutterschafprämie für das Gebiet 4 erhöht sich um die Hälfte der Differenz zwischen der für dieses Gebiet errechneten un der für das Gebiet 2 gezahlten Prämie, wenn letztere höher ist. (8) Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Gebiete 3 und 4 bereits im Wirtschaftsjahr 1990 die in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen, so kommt diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten anstelle der Vorschriften der Absätze 6 und 7 folgendes zugute:

    - für die Erzeuger schwerer Lämmer die im Gebiet 2 gezahlte Prämie;

    - für die Erzeuger leichter Lämmer eine Prämie in Höhe von 70 v. H. der den Erzeugern schwerer Lämmer gewährten Prämie; dies gilt auch für Ziegen.

    (9) Für die Anwendung der in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen der privaten Lagerhaltung werden die Marktpreise in den Notierungszonen entsprechend Absatz 3 festgestellt.

    Artikel 23

    (1) Dieser Artikel gilt für die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992.

    (2) Folgende Gebiete werden festgelegt:

    - Gebiet 1 - Großbritannien,

    - Gebiet 2 - übrige Gemeinschaft.

    (3) Findet Artikel 24 Anwendung, so wird ein Einkommensausfall nach dem in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren für jedes Gebiet errechnet.

    (4) Vorbehaltlich des Artikels 24 wird die je Mutterschaf und Gebiet an die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Erzeuger schwerer Lämmer zu zahlende Prämie errechnet, indem auf den Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Jahresdurchschnitt der Fleischerzeugung aus schweren Lämmern je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt. Die je Mutterschaf an die Erzeuger leichter Lämmer zu zahlende Prämie sowie die je Ziege und je weibliches Tier einer Bergrasse zu zahlende Prämie beläuft sich auf 70 v. H. des Betrags, der je Mutterschaf an die Erzeuger schwerer Lämmer zu zahlen ist.

    (5) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992 können jedoch

    - Italien bzw. Griechenland auf Antrag ermächtigt werden, die in Artikel 22 Absatz 6 vorgesehene Regelung anzuwenden;

    - Spanien bzw. Portugal auf Antrag ermächtigt werden, die in Artikel 22 Absatz 7 vorgesehene Regelung anzuwenden.

    Machen einer oder mehrere dieser Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so

    - entspricht die zugrunde zu legende Höhe der im Gebiet 2 zu zahlenden Prämie dem Betrag, der für die Erzeugung schwerer Lämmer errechnet wird;

    - werden die Angaben dieser Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Einkommensausfalls und des technischen Koeffizienten, die für das Gebiet 2 gelten, nicht für dieses Gebiet berücksichtigt.

    Artikel 24

    (1) Dieser Artikel gilt für die Wirtschaftsjahre 1990, 1991 und 1992.

    (2) Das Vereinigte Königreich kann in Großbritannien eine Schlachtprämie für Schafe gewähren, wenn die auf den repräsentativen Märkten dieses Gebiets festgestellten Preise unter einem »Leitniveau" in Höhe von 85 v. H. des Grundpreises nach Artikel 3 Absatz 2 liegen.

    Das Leitniveau nach Unterabsatz 1 wird auf dieselbe Weise jahreszeitlich angepasst wie der Grundpreis.

    (3) Bei Anwendung der variablen Prämie, die im Wirtschaftsjahr wöchentlich festgesetzt wird, entspricht die Höhe der Prämie nach Absatz 2 einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem saisonalen Leitniveau und dem in dem betreffenden Gebiet festgestellten Marktpreis.

    Dieser Prozentsatz beträgt

    im Wirtschaftsjahr 1990 75 v. H.,

    1991 55 v. H.,

    1992 40 v. H.

    Die Kommission kann dem Vereinigten Königreich auf Antrag vor Beginn der beiden letztgenannten Wirtschaftsjahre nach dem Verfahren des Artikels 30 gestatten, unbeschadet des Absatzes 2 niedrigere Prozentsätze anzuwenden als für diese Wirtschaftsjahre festgesetzt.

    (4) Macht das Vereinigte Königreich von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Vorschriften Gebrauch, so wird bei der Festsetzung des einheitlichen Betrags der in Großbritannien geltenden Mutterschafprämie der Einkommensausfall um das gewichtete Mittel der tatsächlich gewährten variablen Prämien vermindert.

    Dieses in 100 kg Tierkörpergewicht ausgedrückte Mittel ergibt sich aus der Teilung des Gesamtbetrags der tatsächlich gewährten Prämien durch die Erzeugung der zertifizierten Tiere, für die die variable Prämie bei der Schlachtung oder - je nach Fall - bei ihrer ersten Vermarktung gezahlt werden kann.

    Sollte diese Verminderung nach Anwendung von Absatz 8 dazu führen, daß der Prozeß der schrittweisen Einführung einer einheitlichen Mutterschafprämie in der gesamten Gemeinschaft unterbrochen wird, so passt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 die in Großbritannien zu gewährende Mutterschafprämie an; in diesem Fall wird die in Großbritannien im folgenden Wirtschaftsjahr bzw. in den folgenden Wirtschaftsjahren zu zahlende Mutterschafprämie nach demselben Verfahren um einen dieser Anpassung entsprechenden Betrag gekürzt.

    (5) Wird die Prämie nach Absatz 2 gezahlt, so erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, damit auf sämtliche Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstaben a) und c) bei Verlassen Großbritanniens eine Abgabe in Höhe der tatsächlich gewährten Prämie erhoben werden kann.

    (6) Für die Auslösung der in Artikel 7 genannten Beihilfemaßnahmen für die private Lagerhaltung werden die in Großbritannien festgestellten Marktpreise um die Inzidenz der variablen Prämie erhöht. (7) Solange das Vereinigte Königreich jedoch von dem vorliegenden Artikel Gebrauch macht, werden für die Zone, die Irland und Nordirland umfasst, ein Einkommensausfall und der Koeffizient, der für diese Zone die durchschnittliche Lammfleischerzeugung je Mutterschaf angibt, gesondert berechnet. Dieser Einkommensausfall entspricht der Differenz zwischen dem Grundpreis und dem arithmetischen Mittel der in dieser Zone festgestellten wöchentlichen Marktpreise.

    (8) Die Einkommensausfälle Großbritanniens einerseits (ohne Abzug der Inzidenz der variablen Prämie) und der Zone Irland - Nordirland andererseits sowie die in Artikel 23 Absatz 4 und in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten Koeffizienten werden schrittweise in einen einheitlichen Einkommensausfall und in einheitliche Koeffizienten zusammengeführt, und zwar entsprechend dem tatsächlichen Abbau der variablen Schlachtprämie während jedes Wirtschaftjahres.

    (9) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 30. Diese Bestimmungen können unter anderem Maßnahmen enthalten, die erforderlich sind, um bei lebenden Tieren, Fleisch und Zubereitungen Handelsstörungen aufgrund der Anwendung der Prämienregelung nach Absatz 2 zu verhindern.

    Die im Rahmen der Regelung dieses Artikels getätigten Ausgaben gelten als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte.

    Artikel 25

    (1) Solange das Vereinigte Königreich von Artikel 24 Gebrauch macht, wird der in Artikel 8 vorgesehene garantierte Hoechstbestand wie folgt aufgeteilt:

    18 100 000 Mutterschafe für das Gebiet Großbritannien,

    45 300 000 Mutterschafe für die übrigen Gebiete.

    (2) Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 wird das Leitniveau nach Artikel 24, das bei der Berechnung der variablen Prämie zugrunde gelegt wird, um denselben Prozentsatz verringert, um den der Grundpreis gemäß Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich gekürzt wurde.

    (3) Wird im Vereinigten Königreich Artikel 24 angewandt, so gelten die Absätze 2 des Artikels 8 und des vorliegenden Artikels getrennt für das Gebiet Großbritannien einerseits und für die übrigen Gebiete andererseits.

    (4) Die Grundpreiskürzungen für Großbritannien einerseits und für die übrige Gemeinschaft andererseits werden jedoch schrittweise in eine einheitliche Kürzung entsprechend dem tatsächlichen Abbau der variablen Schlachtprämie während jedes Wirtschaftsjahres zusammengeführt.

    TITEL IV

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 26

    Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren des Artikels 30 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

    Artikel 27

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

    Artikel 28

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

    Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 29

    (1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

    (2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Artikel 30

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Ausschußvorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

    (3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort vollziehbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

    Artikel 31

    Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt. Artikel 32

    Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

    Artikel 33

    Die Anhänge können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden.

    Artikel 34

    Soweit zur Durchführung des Artikels 24 Absatz 5 Übergangsvorschriften über den Handel mit Drittländern erforderlich sind, werden sie nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 35

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 5, dessen Absatz 5a verlängert wird; diese Maßnahmen gelten für die im Rahmen des Wirtschaftsjahres 1989 gewährten Prämien weiter.

    (2) Bezugnahmen auf die nach Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 36

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. September 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. NALLET

    ANHANG I

    1.2 // 1. FRANKREICH: // Korsika; // 2. GRIECHENLAND: // gesamtes Hoheitsgebiet; // 3. ITALIEN: // Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien; // 4. SPANIEN: // die autonomen Comunidades Andalucía, Aragón, Baleares, Castilla-La Mancha, Castilla y León, Cataluña, Extremadura, Galicia (mit Ausnahme der Provinzen La Coruña und Lugo), Madrid, Murcia, La Rioja und Valenciana; // 5. PORTUGAL: // gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Azoren und Madeiras.

    ANHANG II

    1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // Abschnitt a) // // // // // Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch oder gekühlt: // 0204 10 00 // - ganze und halbe Tierkörper von Lämmern // 0204 21 00 // - ganze und halbe Tierkörper von Schafen, ausser von Lämmern // 0204 22 10 // - Vorderteile oder halbe Vorderteile von Schafen // 0204 22 30 // - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder Keulenenden von Schafen // 0204 22 50 // - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke von Schafen // 0204 22 90 // - andere Teilstücke mit Knochen von Schafen // 0204 23 00 // - Teilstücke ohne Knochen von Schafen // 0204 50 11 // - ganze oder halbe Tierkörper von Ziegen // 0204 50 13 // - Vorderteile oder halbe Vorderteile von Ziegen // 0204 50 15 // - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder Keulenenden von Ziegen // 0204 50 19 // - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke von Ziegen // 0204 50 31 // - andere Teilstücke mit Knochen von Ziegen // 0204 50 39 // - Teilstücke ohne Knochen von Ziegen // // // Abschnitt b) // // // // // Fleisch von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: // 0210 90 11 // - mit Knochen // 0210 90 19 // - ohne Knochen // // // Abschnitt c) // // // // // Fleisch von Schafen oder Ziegen, gefroren: // 0204 30 00 // - ganze und halbe Tierkörper von Lämmern // 0204 41 00 // - ganze und halbe Tierkörper von Schafen, ausser von Lämmern // 0204 42 10 // - Vorderteile oder halbe Vorderteile von Schafen // 0204 42 30 // - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden von Schafen // 0204 42 50 // - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke von Schafen // 0204 42 90 // - andere Teilstücke mit Knochen von Schafen // 0204 43 00 // - Teilstücke ohne Knochen von Schafen // 0204 50 51 // - ganze oder halbe Tierkörper von Ziegen // 0204 50 53 // - Vorderteile oder halbe Vorderteile von Ziegen // 0204 50 55 // - Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden von Ziegen // 0204 50 59 // - Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke von Ziegen // 0204 50 71 // - andere Teilstücke mit Knochen von Ziegen // 0204 50 79 // - Teilstücke ohne Knochen von Ziegen // //

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