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Dokument 31989R2681

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2681/89 DER KOMMISSION vom 1. September 1989 zur Einstellung des Garnelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

    ABl. L 259 vom 6.9.1989, str. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Pravni status dokumenta Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2681/oj

    31989R2681

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2681/89 DER KOMMISSION vom 1. September 1989 zur Einstellung des Garnelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge -

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 06/09/1989 S. 0005 - 0005


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2681/89 DER KOMMISSION

    vom 1. September 1989

    zur Einstellung des Garnelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/88 des Rates vom 11. Dezember 1988 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1989) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2370/89 (4), sieht für 1989 Quoten für Garnelen vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Garnelenfänge in den Gewässern der NAFO-Zone I (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1989 zugeteilte Quote erreicht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Garnelenfänge in den Gewässern der NAFO-Zone I (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1989 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Garnelenfang in den Gewässern der NAFO-Zone I (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. September 1989

    Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 352 vom 21. 12. 1988, S. 7.

    (4) ABl. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 7.

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