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Document 31989R2052

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2052/89 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1989 über die Lieferung von raffiniertem Sonnenblumenöl an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 195 vom 11.7.1989, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/11/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2052/oj

31989R2052

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2052/89 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1989 über die Lieferung von raffiniertem Sonnenblumenöl an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 195 vom 11/07/1989 S. 0007 - 0010


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2052/89 DER KOMMISSION vom 10 . Juli 1989 über die Lieferung von raffiniertem Sonnenblumenöl an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge im Nahen Osten ( UNRWA ) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Mit ihrem Beschluß vom 19 . April 1989 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe an das UNRWA hat die Kommission dieser Organisation 270 Tonnen raffiniertes Sonnenblumenöl zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Zur Zuteilung einer Lieferung von raffiniertem Sonnenblumenöl an das UNRWA gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 und den Bedingungen in den Anhängen dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 10 . Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 20 . 6 . 1989, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG I 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 309/89 und 310/89

2 . Programm : 1989

3 . Begünstigter : UNRWA Headquarters, Vienna International Center, PO box 700, A-1400 Vienna, Austria

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ):

a ) Partie 1 : UNRWA Field Supply and Transport Officer, SAR, PO box 4313 Damascus - SAR

b ) Partie 2 : UNRWA Field Supply and Transport Officer, Lebanon, PO box 947 Beirut - Lebanon

5 . Bestimmungsort oder -land : siehe Anhang II

6. Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Sonnenblumenöl

7. Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( III A 2 )

8 . Gesamtmenge : 270 Tonnen netto

9 . Anzahl der Partien : 2

10 . Aufmachung und Kennzeichnung :

Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( III B )

- In vollgefuellten, unter Stickstoffatmosphäre luftdicht verschlossenen neuen Metallfässern mit Spundlöchern, die innen mit einem für die menschliche Ernährung unschädlichen Lack versehen sind oder eine Behandlung erfahren haben, die gleichwertige Sicherheiten bietet, mit einem Nettoinhalt von 190 bis 200 kg ( im Angebot anzugeben ). Die Stoßfestigkeit der Fässer muß für einen langen Seetransport ausreichend sein . Die Metallfässer dürfen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit weder der menschlichen Gesundheit schaden noch eine Farb -, Geschmacks - oder Geruchsveränderung ihres Inhalts verursachen . Der Verschluß der Fässer muß vollkommen dicht sein .

- In Containern von 20 Fuß zu liefern .

- Die Fässer müssen folgende Kennzeichnung tragen : siehe Anhang II

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt

12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen :

a ) Partie 1 : Lattakia

b ) Partie 2 : Beirut

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 5 . 9 . - 3 . 10 . 1989

18 . Lieferfrist : 17 . 10 . 1989

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 4 ): Ausschreibung

20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe : am 25 . 7 . 1989, 12 Uhr . Die Angebote sind gültig bis zum 26 . 7 . 1989, 24 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : am 8 . 8 . 1989, 12 Uhr, die Angebote sind gültig bis zum 9 . 8 . 1989, 24 Uhr;

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : vom 19 . 9 . - 17 . 10 . 1989

c) Lieferfrist : 7 . 11 . 1989

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/t

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58,

200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : -

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis.

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente :

- Ursprungserzeugnis,

- Gesundheitszeugnis .

( 4 ) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 ist nicht auf die Einrichtung der Angebote anwendbar .

( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführten Büros

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

235 01 32,

236 10 97,

235 01 30,

236 20 05 .

( 6 ) Die Lieferung frei Terminal gemäß Artikel 14 Ziffer 5 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 schließt für den Zuschlagsempfänger die endgültige Übernahme der bis zum Bestimmungshafen anfallenden Kosten ein :

- bei Container-Lieferung nach der FCL/FCL - und LCL/FCL-Regelung : alle Entladekosten und Kosten für das Verbringen frei Terminal, gestapelt, also nicht folgende Kosten : Die am Terminal anfallenden Arbeitskosten, Kosten der Entladung der Ware aus den Containern, nach diesen Stufen anfallende örtliche Kosten sowie Überliegegelder oder die Kosten für die Rücksendung der Container;

- bei Container-Lieferungen nach der LCL/LCL - oder FCL/LCL-Regelung : alle Entladekosten und Kosten für das Verbringen frei Terminal, einschließlich, abweichen von dem genannten Artikel 14 Ziffer 5 Buchstabe a ), der Kosten für die Entladung der Ware, also nicht folgende Kosten : Nach der Stufe der Entladung der Ware aus den Containern anfallende örtliche Kosten .

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

Designación

de la

partida Cantidad total

de la partida

( en toneladas ) Cantidades parciales

( en toneladas ) Beneficiario

País destinatario

Inscripción en el embalaje

Parti Totalmängde

( i tons ) Delmängde

( i tons ) Modtager

Modtagerland

Emballagens paategning

Bezeichnung

der Partie Gesamtmenge

der Partie

(in Tonnen ) Teilmengen

( in Tonnen ) Empfänger

Bestimmungsland

Aufschrift auf der Verpackung

Charaktirismos

tis partidas Synoliki posotita

tis partidas

( se tonoys ) Merikes posotites

( se tonoys ) Dikaioychos

Chora

proorismoy

Endeixi epi tis syskevasias

Lot Total quantity

( in tonnes) Partial quantities

( in tonnes ) Beneficiary

Recipient country

Markings on the packaging

Désignation

de la partie Quantité totale

de la partie

( en tonnes ) Quantités partielles

( en tonnes ) Bénéficiaire

Pays destinataire

Inscription sur l'emballage

Designazione

della partita Quantità totale

della partita

( in tonnellate ) Quantitativi parziali

( in tonnellate ) Beneficiario

Päse destinatario

Iscrizione sull'imballaggio

Aanduiding

van de partij Totale höveelheid

van de partij

( in ton ) Deelhöveelheden

( in ton ) Begunstigde

Bestemmingsland

Aanduiding op de verpakking

Designaçao

da parte Quantidade total

( em toneladas ) Quantidades parciais

( em toneladas ) Beneficiário

País destinatário

Inscriçao na embalagem

1 40 UNRWA Syrian Arab

Republic Action No 309/89 / Vegetable oil / Gift of the EEC to UNRWA for free distribution to Palestine refugees / Lattakia 2 230 UNRWA Lebanon Action No 310 /89 / Vegetable oil / Gift of the EEC to UNRWA for free distribution to Palestine refugees / Beirut

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