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Document 31989R1862
Commission Regulation (EEC) No 1862/89 of 27 June 1989 re-establishing the levying of customs duties on footwear falling within CN codes 6404 and 6405 90 10, originating in Thailand, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 4257/88 apply
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1862/89 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6404 und 6405 90 10 mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1862/89 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6404 und 6405 90 10 mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 181 vom 28.6.1989, p. 12–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1862/89 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6404 und 6405 90 10 mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 181 vom 28/06/1989 S. 0012 - 0012
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1862/89 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6404 und 6405 90 10 mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 7 des Anhangs I festgesetzten Plafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden. Für Schuhe der KN-Code 6404 und 6405 90 10 mit Ursprung in Thailand beträgt der individuelle Plafond 2 700 000 ECU. Am 14. Februar 1989 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Thailand den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber Thailand wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 1. Juli 1989 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 10.0680 // 6404 // Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen // // 6405 90 10 // Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juni 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 1.