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Document 31989R1806

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1806/89 DES RATES vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

ABl. L 177 vom 24.6.1989, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1806/oj

31989R1806

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1806/89 DES RATES vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis -

Amtsblatt Nr. L 177 vom 24/06/1989 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0179


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1806/89 DES RATES

vom 19. Juni 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zolltarifliche Einreihung von Reis wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3877/87 (4) geändert. Infolge dieser Änderung wurde auch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) durch die Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 (6) geändert. Es sollten nunmehr die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1219/89 (8), aufgeführten KN-Code auf den letzten Stand gebracht werden.

Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 betrifft Maßnahmen zur Abweichung von der mit Artikel 11 derselben Verordnung vorgesehenen Abschöpfungsregelung und insbesondere die Erhebung einer Abschöpfung, die sich bei der Einfuhr von geschliffenem Reis nur auf den zum Schutz der Industrie erforderlichen Betrag beläuft. Es hat sich gezeigt, daß die Begrenzung der Abschöpfung auf das Element zum Schutz der Industrie nicht ausreicht, um die Wettbewerbsfähigkeit der Reisindustrie von Réunion zu gewährleisten. Die Regelung für die Einfuhr von geschältem Reis nach Réunion sollte deshalb hinsichtlich der Abschöpfungserhebung geändert werden.

Aufgrund der Subventionierungsregelung gemäß Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 ist es nicht möglich, nach Maßgabe der auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Preise auf die Entwicklung der Subvention unmittelbar Einfluß zu nehmen. Bei einer Festsetzung der Subvention in regelmässigen Abständen könnte ihre Höhe den Erfordernissen des Gemeinschaftsmarktes einerseits und der Versorgung des Marktes von Réunion andererseits besser angepasst werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Reis umfasst eine Preis- und Handelsregelung und gilt für nachstehende Erzeugnisse:

1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // a) 1006 10 21 1006 10 23 1006 10 25 1006 10 27 1006 10 92 1006 10 94 1006 10 96 1006 10 98 // Rohreis (Paddy-Reis) // 1006 20 // geschälter Reis (»Cargo-Reis" oder »Braunreis") // 1006 30 // halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert // // // b) 1006 40 00 // Bruchreis // // // c) 1102 30 00 // Reismehl // 1103 14 00 // Grobgrieß und Feingrieß von Reis // 1103 29 50 // Pellets von Reis // 1104 19 91 // Reisflocken ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 9.

2. Artikel 11a erhält folgende Fassung:

»Artikel 11a

(1) Dieser Artikel gilt für Erzeugnisse, die zum Verbrauch in dem französischen überseeischen Departement Réunion bestimmt sind.

(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und i) wird bei der Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Code 1006 10 (mit Ausnahme des KN-Code 1006 10 10) und der KN-Code 1006 20 und 1006 40 00 in das französische überseeische Departement Réunion keine Abschöpfung erhoben.

(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e), f), g) und h) ist die Abschöpfung bei der Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Code 1006 30 in das französische überseeische Departement Réunion mit dem Koeffizienten 0,30 zu multiplizieren.

(4) Werden Erzeugnisse des KN-Code 1006 (mit Ausnahme des KN-Code 1006 10 10), auf die eine der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages angegebenen Situationen zutrifft, aus den Mitgliedstaaten in das französische überseeische Departement Réunion geliefert, so kann eine Subvention gewährt werden.

Die Höhe dieser Subvention wird anhand des Einfuhrbedarfs des Marktes von Réunion bestimmt unter Zugrundelegung des Unterschieds zwischen den für die betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt erzielten Kursen und Preisen und den auf dem Gemeinschaftsmarkt für dieselben Erzeugnisse erzielten Kursen und Preisen sowie erforderlichenfalls der Preise derselben nach Réunion gelieferten Erzeugnisse.

Die Subvention wird auf Antrag der Marktbeteiligten gewährt. Sie kann gegebenenfalls durch öffentliche Ausschreibung festgesetzt werden. Diese Ausschreibung bezieht sich auf den Betrag der Subvention.

Die Subvention wird in regelmässigen Abständen nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Die Kommission kann sie jedoch auch auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus zwischenzeitlich ändern.

(5) Für die in Absatz 4 vorgesehene Subvention gelten die Gemeinschaftsvorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA // 1108 19 10 // Reisstärke" // //

(1) ABl. Nr. C 99 vom 20. 4. 1989, S. 11. (2) Stellungnahme vom 26. 5. 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 26. 4. 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 298 vom 31. 10. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (8)

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