This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31989R1718
Commission Regulation (EEC) No 1718/89 of 16 June 1989 on the supply of various lots of skimmed-milk powder as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1718/89 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1718/89 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 168 vom 17.6.1989, p. 15–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1718/89 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 168 vom 17/06/1989 S. 0015 - 0018
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1718/89 DER KOMMISSION vom 16 . Juni 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1870/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe dem WEP 1 805 Tonnen Magermilchpulver zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang I aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 16 . Juni 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 1 . 7 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ANHANG I PARTIEN A und B 1 . Maßnahmen Nrn. ( 1 ): 261/89 und 262/89 - Beschluß der Kommission vom 3 . 3 . 1989 2 . Programm : 1989 3 . Begünstigter : World Food Programme, via Cristoforo Colombo 426, I-00145 Rome, Telex 626675 WFP I 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): siehe ABl . Nr . C 103 vom 16. 4 . 1987 5 . Bestimmungsort oder -land : Partie A : Tunesien; Partie B : Marokko 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : - Partie A : Magermilchpulver, mit Vitaminen angereichert - Partie B : Magermilchpulver 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ) Partie A : siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4, ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 ); Partie B : siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3 ( I 1 A 1 und I 1 A 2 ) 8 . Gesamtmenge : 1 805 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 2 ( A : 805 Tonnen; B : 1 000 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg . Partie A : siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I B 43 ) - Partie B : siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3 ( I 1 A 3 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : siehe Anhang II und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 ) - Partie A; ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3 ( I 1 A 4 ) - Partie B 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt - Partie A: Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugersetzt werden - Partie B : Das Magermilchpulver muß nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt werden 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . - 25 . 7 . 1989 18 . Lieferfrist: - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 3 . 7 . 1989, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung: a ) Frist für die Angebotsabgabe : 10 . 7 . 1989, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 22 . 7 . - 1 . 8 . 1989 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/t 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex : AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 30 . 5 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1476/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 146 vom 30 . 5 . 1989, S . 14 ) festgesetzte Erstattung Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . ( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis . ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200 /87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführten Büros - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 . ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist . ( 6 ) In der von einer amtlichen Stelle erteilten tierärztlichen Bescheinigung wurde festgestellt, daß das Erzeugnis mit pasteurisierter Milch von gesunden Tieren unter ausgezeichneten hygienischen, von qualifiziertem Personal überwachten Bedingungen hergestellt wurde und daß in dem Erzeugungsgebiet der Rohmilch während 90 Tagen vor der Verarbeitung keine Maul - und Klauenseuche oder eine andere infektiöse/ansteckende meldepflichtige Krankheit aufgetreten ist . ( 7 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungszeugnis . ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Designación del lote Cantidad total del lote ( en toneladas ) Cantidades parciales ( en toneladas ) Beneficiario País destinatario Inscripción en el embalaje Parti Totalmängde ( tons ) Delmängde ( tons ) Modtager Modtagerland Emballagens paategning Bezeichnung der Partie Gesamtmenge der Partie ( in Tonnen ) Teilmengen ( in Tonnen ) Empfänger Bestimmungsland Aufschrift auf der Verpackung Charaktirismos tis partidas Synoliki posotita tis partidas ( se tonoys ) Merikes posotites ( se tonoys ) Dikaioychos Chora proorismoy Endeixi epi tis syskevasias Lot Total quantity ( in tonnes ) Partial quantities ( in tonnes ) Beneficiary Recipient country Markings on the packaging Désignation du lot Quantité totale du lot ( en tonnes ) Quantités partielles ( en tonnes ) Bénéficiaire Pays destinataire Inscription sur l'emballage Designazione della partita Quantità totale della partita ( in tonnellate ) Quantitativi parziali ( in tonnellate ) Beneficiario Päse destinatario Iscrizione sull'imballaggio Aanduiding van de partij Totale höveelheid van de partij ( in ton ) Deelhöveelheden ( in ton ) Begunstigde Bestemmingsland Aanduiding op de verpakking Designaçao do lote Quantidade total ( em toneladas ) Quantidades parciais ( em toneladas ) Beneficiário País destinatário Inscriçao na embalagem A 805 WFP Tunisie Action no 261/89 / Tunisie 0340800 / LEP / Action du programme alimentaire mondial / Tunis B 1 000 WFP Maroc Action no 262/89 / Maroc 0259201 / LEP / Action du programme alimentaire mondial / Casablanca