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Document 31989R1680

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1680/89 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für die Anpassung der portugiesischen Raffinationsbetriebe, die mit verminderter Abschöpfung eingeführten Rohzucker verarbeiten, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78

ABl. L 164 vom 15.6.1989, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1680/oj

31989R1680

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1680/89 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für die Anpassung der portugiesischen Raffinationsbetriebe, die mit verminderter Abschöpfung eingeführten Rohzucker verarbeiten, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 -

Amtsblatt Nr. L 164 vom 15/06/1989 S. 0015 - 0016


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1680/89 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 1989

mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für die Anpassung der portugiesischen Raffinationsbetriebe, die mit verminderter Abschöpfung eingeführten Rohzucker verarbeiten, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 siebenter Gedankenstrich und Artikel 39 zweiter Absatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (4), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 Absatz 4c der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird gemäß Artikel 303 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in den Wirtschaftsjahren 1988/89 bis 1990/91 als Interventionsmaßnahme für mit verminderter Abschöpfung in Portugal eingeführten Rohzucker zu Weißzucker verarbeitende Raffinationsbetriebe eine Anpassungsbeihilfe, nachstehend »Beihilfe" genannt, gewährt. Die Beihilfe darf nur für Mengen gewährt werden, die gemäß dem genannten Artikel 303 für jedes Wirtschaftsjahr bestimmt und in den in Artikel 9 Absatz 4 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Raffinationsbetrieben verarbeitet werden.

Der durch die Anpassungsbeihilfe begünstigte Rohzucker wird zum grossen Teil aus AKP-Ländern eingeführt. Zur Gewährung der Beihilfe müssen deshalb angemessene Kontroll- und Analysemaßnahmen vorgesehen werden, die denen entsprechen, die für die Gewährung der Beihilfe an die Präferenzzucker verarbeitenden Raffinationsbetriebe eingeführt wurden.

Der die Beihilfe einführende Artikel 9 Absatz 4c der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gilt ab 1. Juli 1988. Da die vorliegende Verordnung jedoch bezueglich der Analysen des bereits raffinierten Zuckers nicht mit Rückwirkung ab dem genannten Datum gelten kann, sollten die betreffenden, in nicht zugelassenen Labors durchgeführten Analysen anerkannt werden.

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 eingeführten Beihilfen sind rückwirkend vom 1. Juli 1988 anwendbar. Es ist deshalb notwendig, auch die Bestimmungen bezueglich des sie betreffenden anspruchsbegründenden Tatbestands für anwendbar zu erklären und folglich die Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglukose (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3200/88 (6), zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 9 Absatz 4c erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Beihilfe wird den Raffinationsbetrieben, die den betreffenden eingeführten Rohzucker verarbeitet haben, auf Antrag, den sie bei den portugiesischen Behörden stellen, gewährt.

(2) Dem Antrag auf Beihilfengewährung muß der Nachweis beigefügt sein, daß der raffinierte Zucker aus dem gemäß Artikel 303 der Beitrittsakte in die Gemeinschaft eingeführten Rohzucker gewonnen wurde.

Dieser Nachweis erfolgt durch Vorlage der beglaubigten Kopie der Erklärung des Raffinierers gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 600/86 der Kommission (7).

(3) Im Hinblick auf die Beihilfengewährung

a) versteht man unter »Raffination" die in Artikel 9 Absatz 4 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehene Verarbeitung des Rohzuckers gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung in Weißzucker gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung in dem Unternehmen des Antragstellers;

b) wird der betreffende Rohzucker unter die Zollkontrolle oder einer andere, entsprechende Garantien bietende Verwaltungskontrolle gestellt.

(4) Zur Bestimmung der Beihilfe wird der Ausbeutesatz des betreffenden Rohzuckers unter Verringerung des doppelten Polarisierungsgrades dieses Zuckers um 100 berechnet.

(5) Die Analysen werden bei der Abnahme von einem Labor durchgeführt, das von den in Portugal zuständigen Behörden zugelassen ist.

Wurde der Zucker jedoch zur Feststellung des Ausbeutesatzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung analysiert, so gelten die betreffenden Analysen als den Anforderungen gemäß dem ersten Unterabsatz entsprechend.

Artikel 2

Portugal teilt der Kommission für jedes Vierteljahr in dem auf dieses Vierteljahr folgenden Monat die in Weißzucker ausgedrückten Mengen, für welche die Beihilfe gewährt worden ist, sowie die diesen Mengen entsprechenden, in Landeswährung ausgedrückten Beträge mit.

Artikel 3

Folgende Ziffer VIIc wird in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 eingefügt:

1.2 // // // »VIIc. Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4c der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 // Landwirtschaftlicher Umrechnungskurs, der am Tag der Raffination der betreffenden Rohzuckermenge gilt." // //

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 359 vom 22. 12. 1978, S. 11.

(6) ABl. Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 24.

(7) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 20.

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