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Document 31989R1651

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1651/89 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 162 vom 13.6.1989, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1651/oj

    31989R1651

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1651/89 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse -

    Amtsblatt Nr. L 162 vom 13/06/1989 S. 0039 - 0040
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0156
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0156


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1651/89 DER KOMMISSION

    vom 12. Juni 1989

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 763/89 (2), insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3 und 17 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (4), wurden die für Ein- und Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festgesetzt. Es hat sich gezeigt, daß diese Sicherheiten nicht hoch genug sind, um zu verhindern, daß Lizenzanträge aus spekulativen Gründen gestellt werden. Um die Zahl der nicht durch An- und Verkaufsverträge gedeckten Anträge zu begrenzen, sollten die Sicherheiten daher erhöht werden.

    Zur Förderung der Ausfuhr sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 mit Artikel 15 Absatz 1 und Anhang III ausserdem eine verhältnismässig lange Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung vor. Seit Einführung der Zusatzabgabenregelung haben sich jedoch Marktlage und Angebot an Milcherzeugnissen insbesondere bei Butter und Magermilchpulver geändert. Die höchstzulässige Gültigkeitsdauer der für die genannten Erzeugnisse erforderlichen Lizenzen sollte deshalb verkürzt werden, damit die Entwicklung der Ausfuhren in kürzeren Zeitabständen verfolgt werden kann.

    Die in Abweichung von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 vorgesehene Frist von 90 Tagen erweist sich angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse als zu lang. Sie sollte deshalb auf 60 Tage verkürzt werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 1

    (1) Die Sicherheit für Einfuhrlizenzen und für Ausfuhrlizenzen beträgt je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses:

    - 2,50 ECU für die Erzeugnisse der KN-Code 0401 und 0403,

    - 7,50 ECU für die Erzeugnisse des KN-Code 0406,

    - 10,00 ECU für die Erzeugnisse des KN-Code 0405,

    - 5,00 ECU für die anderen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse.

    (2) Eine Sicherheit braucht nicht geleistet zu werden, wenn es sich um eine Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 6 Absatz 1 handelt."

    2. In Artikel 15 Absatz 2 wird die Angabe »90 Tage" durch die Angabe »60 Tage" ersetzt.

    3. In Anhang III Buchstabe a) wird die Angabe »13. Monat" durch die Angabe »8. Monat" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die nach dem Tag ihres Inkrafttretens beantragten Lizenzen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juni 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1988, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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