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Document 31989R1486

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1486/89 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1989 zur Kürzung der Grundpreise und der Ankaufspreise für Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1989 aufgrund der Überschreitung der Interventionsschwelle

ABl. L 147 vom 31.5.1989, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1486/oj

31989R1486

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1486/89 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1989 zur Kürzung der Grundpreise und der Ankaufspreise für Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1989 aufgrund der Überschreitung der Interventionsschwelle -

Amtsblatt Nr. L 147 vom 31/05/1989 S. 0022 - 0022


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1486/89 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 1989

zur Kürzung der Grundpreise und der Ankaufspreise für Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1989 aufgrund der Überschreitung der Interventionsschwelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), insbesondere auf Artikel 16a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1404/88 der Kommission (3) ist die Interventionsschwelle für Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1988 auf 37 272 Tonnen festgesetzt worden.

Überschreiten in einem Wirtschaftsjahr bei Nektarinen die Mengen der Interventionsmaßnahmen nach den Artikeln 15, 15b, 19 und 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in der Zehnergemeinschaft die für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegte Schwelle, so werden gemäß Artikel 16a Absatz 1 der genannten Verordnung die für das folgende Wirtschaftsjahr festgesetzten Grundpreise und die Ankaufspreise für jede über die Schwelle hinausgehende Tranche von 2 500 Tonnen um 1 % gekürzt.

Nach den von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben betrafen im Wirtschaftsjahr 1988 die Interventionsmaßnahmen für Nektarinen in der Zehnergemeinschaft 91 141 Tonnen. Somit ist durch die Dienststellen der Kommission eine Überschreitung der Interventionsschwelle, die für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, um 53 869 Tonnen festgestellt worden.

Daraus ergibt sich, daß die für Nektarinen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1120/89 des Rates (4) für das Wirtschaftsjahr 1989 festgesetzten Grundpreise und Ankaufspreise um 20 % gekürzt werden müssen.

Spanien und Portugal sind während der ersten Stufe ermächtigt, im Sektor Obst und Gemüse unter den Bedingungen der Artikel 133 bis 135 bzw. 262 bis 265 der Beitrittsakte die Regelung beizubehalten, die nach der bis dahin geltenden innerstaatlichen Regelung für die Organisation ihrer inländischen Agrarmärkte bestand. Daher gelten die mit dieser Verordnung festgesetzten Preise und Beträge nur in der Zehnergemeinschaft.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für Nektarinen (einschließlich Brugnolen) mit der Verordnung (EWG) Nr. 1120/89 für das Wirtschaftsjahr 1989 festgesetzten Grundpreise und Ankaufspreise werden um 20 % auf folgende Beträge gekürzt:

(ECU/100 kg Eigengewicht)

1.2,3 // // // Zeitraum // Für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 1989 // 1.2.3 // // Grundpreis // Ankaufspreis // // // // Juni // 47,92 // 23,00 // Juli und August // 43,54 // 20,90 // // //

Diese Preise gelten für verpackte Nektarinen der Sorten Armking, Crimsongold, Early Sun Grand, Fantasia, Independence, May Grand, Nectared, Snow Queen und Stark red gold, Güteklasse I, Grösse 61 bis 67 mm. Sie schließen die Kosten der Verpackung, in der das Erzeugnis angeboten wird, nicht ein.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 129 vom 25. 5. 1988, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 14.

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