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Document 31989R1255

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1255/89 DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise, der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten sowie der in Spanien und Portugal geltenden Preise für das Wirtschaftsjahr 1989/90

ABl. L 126 vom 9.5.1989, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1255/oj

31989R1255

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1255/89 DES RATES vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise, der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten sowie der in Spanien und Portugal geltenden Preise für das Wirtschaftsjahr 1989/90 -

Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/05/1989 S. 0004 - 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1255/89 DES RATES

vom 3. Mai 1989

zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise, der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten sowie der in Spanien und Portugal geltenden Preise für das Wirtschaftsjahr 1989/90

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 234 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90 (5) ist der Interventionspreis für 100 kg Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschußbedarf auf 53,10 ECU festgesetzt worden; ferner ist der Preis für Quoten unterliegenden Weißzucker in freier Lagerhaltung, der sich am 30. Juni 1989 um 24.00 Uhr bei den Anspruchsberechtigten für diese Lagermengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 befindet und der während des Zeitraums vom 1. Juli 1989 bis zum 30. September 1989 vermarktet wird, festzusetzen. Für die übrigen Gebiete der Gemeinschaft sollte ebenfalls ein Interventionspreis für in Lagerhaltung befindlichen Zucker festgesetzt werden.

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß für jedes Zuschußgebiet abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker festzusetzen sind. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind.

In den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands und des Vereinigten Königreichs ist ein Zuschußbedarf vorherzusehen.

In Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist die Festsetzung eines Interventionspreises für Rohzucker vogesehen. Dieser Preis ist anhand des Interventionspreises für Weißzucker festzusetzen. Für Quoten unterliegenden Rohzucker in freier Lagerhaltung, der sich am 30. Juni 1989 um 24.00 Uhr bei den Anspruchsberechtigten für diese Lagermengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 befindet und der während des Zeitraums vom 1. Juli 1989 bis zum 30. September 1989 vermarktet wird, sollte ein besonderer Interventionspreis festgesetzt werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 ist der Grundpreis für Zuckerrüben auf 40,07 ECU je Tonne festgesetzt worden. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß der Mindestpreis für A-Zuckerrüben vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 5 derselben Verordnung 98 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben und für B-Zuckerrüben grundsätzlich 68 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben beträgt.

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist der Schwellenpreis für Weißzucker gleich dem geltenden Richtpreis zuzueglich der pauschal berechneten Kosten für den Transport vom Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft zu dem entferntesten Verbrauchsgebiet der Gemeinschaft mit Zuschußbedarf sowie eines Pauschbetrags zur Berücksichtigung der voraussichtlichen Lagerkostenabgabe. Angesichts der Versorgungslage der Gemeinschaft müssen die Kosten für den Transport zwischen den nordfranzösischen Departements und Palermo berücksichtigt werden.

Der Schwellenpreis für Rohzucker ist unter Berücksichtigung von Pauschalwerten für die Verarbeitung und den Ertrag vom Schwellenpreis für Weißzucker abzuleiten.

Der Schwellenpreis für Melasse ist so festzusetzen, daß die Erlöse aus Melasseverkäufen die bei der Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben berücksichtigten Erlöse der Unternehmen erreichen können.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 (6) ist der Betrag der Vergütung im Rahmen des Ausgleichs der Lagerkosten je Monat und je Gewichtseinheit unter Berücksichtigung der Finanzierungs-, der Versicherungs- und der eigentlichen Lagerkosten festzusetzen.

Die in Spanien geltenden Preise müssen in einer Weise festgesetzt werden, daß die Vergrösserung des Abstands zwischen diesen Preisen und den gemeinschaftlichen Preisen vermieden wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuschußgebiete der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals wird der abgeleitete Interventionspreis je 100 kg Weißzucker festgesetzt auf

a) 54,31 ECU für alle Gebiete des Vereinigten Königreichs,

b) 54,31 ECU für alle Gebiete Irlands,

c) 55,04 ECU für alle Gebiete Italiens.

Artikel 2

Der Interventionspreis für 100 kg Rohzucker wird auf 44,02 ECU festgesetzt.

Für Quoten unterliegenden Rohzucker in freier Lagerhaltung, der sich am 30. Juni 1989 um 24.00 Uhr bei den Anspruchsberechtigten für den Ausgleich der Lagerkosten für diese Lagermengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 befindet und der in dem Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. September 1989 vermarktet wird, wird der Interventionspreis jedoch auf 44,92 ECU je 100 kg festgesetzt.

Artikel 3

(1) Der in der Gemeinschaft - mit Ausnahme Spaniens und Portugals - geltende Mindestpreis für A-Zuckerrüben wird auf 39,27 ECU je Tonne festgesetzt.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird der in der Gemeinschaft - mit Ausnahme Spaniens und Portugals - geltende Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 27,25 ECU je Tonne festgesetzt.

Artikel 4

(1) Für Spanien und Portugal werden die im Zuckersektor geltenden Preise wie folgt festgesetzt:

- für Spanien:

a) der Interventionspreis für Weißzucker wird auf 61,70 ECU je 100 kg festgesetzt;

b) die Zuckerrübenpreise werden festgesetzt auf:

- 47,16 ECU je Tonne für den Grundpreis,

- 46,36 ECU je Tonne für den Mindestpreis für A-Zuckerrüben,

- 34,34 ECU je Tonne für den Mindestpreis für B-Zuckerrüben, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81;

- für Portugal:

a) der Interventionspreis für Weißzucker wird auf 51,68 ECU je 100 kg festgesetzt;

b) die Zuckerrübenpreise werden festgesetzt auf:

- 42,90 ECU je Tonne für den Grundpreis,

- 42,10 ECU je Tonne für den Mindestpreis für A-Zuckerrüben,

- 30,08 ECU je Tonne für den Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

(2) Die Zuckerrübenpreise nach Absatz 1 gelten für Lieferung an die Sammelstelle und für die Standardqualität nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/89.

Artikel 5

Der Schwellenpreis wird festgesetzt auf:

a) 65,00 ECU je 100 kg Weißzucker,

b) 55,61 ECU je 100 kg Rohzucker,

c) 6,90 ECU je 100 kg Melasse.

Artikel 6

Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Vergütung wird auf monatlich 0,48 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe a) und zweiter Gedankenstrich Buchstabe a) werden für Quoten unterliegenden Weißzucker in freier Lagerhaltung, der sich am 30. Juni 1989 um 24.00 Uhr bei den Anspruchsberechtigten für den Ausgleich der Lagerkosten für diese Lagermengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 befindet und der in dem Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. September 1989 vermarktet wird, die Interventionspreise je 100 kg wie folgt festgesetzt:

a) 55,39 ECU für alle Gebiete des Vereinigten Königreichs,

b) 55,39 ECU für alle Gebiete Irlands,

c) 56,12 ECU für alle Gebiete Italiens,

d) 62,78 ECU für Spanien,

e) 51,88 ECU für Portugal.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 1989/90.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 82 vom 3. 4. 1989, S. 13.

(4) Stellungnahme vom 13. April 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4.

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