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Document 31989R1131

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1131/89 DES RATES vom 27. April 1989 zur Eroeffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten fuer Qualitaetsweine der bestimmten Anbaugebiete von Jerez, Malaga, Jumilla, Priorato, Rioja und Valdepenas (1989/90)

    ABl. L 119 vom 29.4.1989, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1131/oj

    31989R1131

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1131/89 DES RATES vom 27. April 1989 zur Eroeffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten fuer Qualitaetsweine der bestimmten Anbaugebiete von Jerez, Malaga, Jumilla, Priorato, Rioja und Valdepenas (1989/90)

    Amtsblatt Nr. L 119 vom 29/04/1989 S. 0024 - 0025


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1131/89 DES RATES

    vom 27. April 1989

    zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete von Jerez, Málaga, Jumilla, Priorato, Rioja und Valdepeñas (1989/90)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 30 und 75,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aufgrund der Artikel 30 und 75 der Beitrittsakte werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 auf die nachstehend aufgeführten Qualitätsweine mit Herkunft aus Spanien anwendbaren Zollsätze schrittweise abgebaut, und zwar im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten für:

    - 338 120 hl Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets von Jerez, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, der KN-Code ex 2204 21 41 und ex 2204 21 51;

    - 435 000 hl Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets von Jerez, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l, der KN-Code ex 2204 29 41 und ex 2204 29 51;

    - 15 000 hl Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets von Malaga, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, der KN-Code ex 2204 21 49 und ex 2204 21 59 und

    - 22 008 hl Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete von Jumilla, Priorato, Rioja und Valdepeñas, in Behältnissen von 2 l oder weniger, der KN-Code ex 2204 21 21, ex 2204 21 23, ex 2204 21 31, ex 2204 21 33 und ex 2204 21 49.

    Für die Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets Jerez ist es jedoch zur besseren Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinschaftsmarkts angebracht, nur ein einziges Zollkontingent für die Gesamtmenge von 793 120 hl zu eröffnen.

    Diese Zölle werden am 1. Januar 1989 auf 50 % und am 1. Januar 1990 auf 37,5 % der Ausgangszollsätze herabgesetzt. Abweichend von Artikel 30 der Beitrittsakte bestimmt die Verordnung (EWG) Nr. 4161/87 (1) die Ausgangszollsätze, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 infolge des Inkrafttretens der Kombinierten Nomenklatur bei der Berechnung der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen zugrunde zu legen sind. Um die anzuwendenden Zollsätze bei der Einfuhr dieser Weine festzusetzen, müssen daher für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 Gemeinschaftszollkontingente für die genannten Weine zu den in der Tabelle des Artikels 1 aufgeführten Zollsätzen eröffnet werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal (2) sieht eine besondere Regelung für die Einfuhr nach Portugal der betreffenden Waren mit Ursprung in Spanien vor. Deshalb gelten die Gemeinschaftszollkontingente nur in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. In diesem Fall erscheint es angebracht, keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen; diese können jedoch unter noch festzulegenden Bedingungen und nach einem noch zu bestimmenden Verfahren Ziehungen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen aus den Kontingenten vornehmen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

    Das das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion vorgenommenen Ziehungen durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 werden die für die nachstehend genannten Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete geltenden Zollsätze in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 bis zu der für jede Ware angegebenen Höhe und im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente teilweise ausgesetzt:

    1.2.3.4,5.6 // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Zollsatz (in ECU/hl) // Kontingents- menge (in hl) 1.2.3.4.5.6 // // // // vom 1. Juli bis 31. Dezember 1989 // vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 // // // // // // // // // // // // // // 09.0317 09.0317 // ex 2204 21 41 ex 2204 21 51 ex 2204 29 41 ex 2204 29 51 // Sherry-Wein Sherry-Wein // 3,2 3,5 3,3 3,6 // 2,4 2,6 2,4 2,7 // 793 120 // // // // // // // 09.0310 // ex 2204 21 49 ex 2204 21 59 // Málaga-Weine // 5,1 5,7 // 3,8 4,3 // 15 000 // // // // // // // 09.0312 // ex 2204 21 21 ex 2204 21 23 ex 2204 21 31 ex 2204 21 33 ex 2204 21 49 // Jumilla-, Priorato-, Rioja- und Valdepeñas-Wein // 5 5,9 7,2 // 3,7 4,4 5,4 // 22 008 // // // // // //

    Artikel 2

    Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die jede erforderliche Maßnahme zu einer wirksamen Verwaltung treffen kann.

    Artikel 3

    Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor.

    Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen werden, unverzueglich zu übermitteln.

    Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, gewährt, soweit der Restbetrag ausreicht.

    Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die betreffende Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

    Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 3 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet werden können.

    (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmengen ausreicht.

    (3) Nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr rechnen die Mitgliedstaaten die Einfuhren der betreffenden Waren auf ihre Ziehungen an.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung der Kontingente wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. April 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BARRIONÜVO PEÑA

    (1) ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 7.

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