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Document 31989R1095

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1095/89 DER KOMMISSION vom 27. April 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 116 vom 28.4.1989, p. 14–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1095/oj

31989R1095

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1095/89 DER KOMMISSION vom 27. April 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 116 vom 28/04/1989 S. 0014 - 0017


( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 1 . 7 . 1988, S . 7 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 .

( 6 ) ABl . Nr . L 201 vom 27 . 7 . 1988, S . 65 .

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1095/89 DER KOMMISSION vom 27 . April 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1870/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 1 800 Tonnen Weißzucker zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden .

Angesichts der Lage auf dem Weltzuckermarkt und der Besonderheiten des Sektors sollte die Lieferung von ausserhalb der Produktionsquoten erzeugtem C-Zucker gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2306/88 ( 6 ), vorgesehen werden . Gemäß der genannten Verordnung ist die Ausfuhr von C-Zucker nicht Gegenstand der Gewährung von Erstattungen oder Währungsausgleichsbeträgen bzw . der Erhebung von Abschöpfungen bei der Ausfuhr oder Währungsausgleichsbeträgen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird C-Zucker bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 27 . April 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

ANHANG I 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 1/89

2 . Programm: 1988

3 . Begünstigter : World Food Programme, Via Cristoforo Colombo 426, I-00145 Roma, Telex 626675 WFP I

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): World Food Programme Representative, Avenida Zimbabwe 1302, PO Box 4595, Maputo

5 . Bestimmungsort oder -land : Mosambik

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weißzucker

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2103/77 der Kommission ( ABl . Nr . L 246 vom 27 . 9 . 1977, S . 12 ) entsprechender Weißzucker der Standardqualität, Kategorie 2 ( Verordnung ( EWG ) Nr . 793/72 des Rates ( ABl . Nr . L 94 vom 21 . 4 . 1972, S . 1 ))

8 . Gesamtmenge : 300 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4): neue Jutesäcke mit Innensack aus mindestens 0,05 mm dickem Polyäthylen, einem Gesamtgewicht von Jute und Polyäthylen von mindestens 420 g und einem Gewicht des Inhalts von 50 kg

Aufschrift auf den Säcken ( in mindestens 5 cm hohen Buchstaben ):

ACÇAO Nº 1/89 / MOÇAMBIQUE 0356302 / AÇUCAR / DONATIVO DA COMUNIDADE ECONOMICA EUROPEIA ACÇAO DO PROGRAMA ALIMENTAR MUNDIAL / MAPUTO"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses ( 7 ): In der Gemeinschaft erzeugter C-Zucker gemäß Artikel 24 Absatz 1 vierter Unterabsatz Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81, zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2306/88

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . - 15 . 6 . 1989

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 16 . 5 . 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 30 . 5 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . - 30 . 6 . 1989

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/t

23 . Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B

25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): -

ANHANG II 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 5/89 und 6/89

2 . Programm : 1988

3 . Begünstigter : World Food Programme, Via Cristoforo Colombo 426, I-00145 Roma, Telex 626675 WFP I

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Äthiopien

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weißzucker

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2103/77 der Kommission ( ABl . Nr . L 246 vom 27 . 9 . 1977, S . 12 ) entsprechender Weißzucker der Standardqualität, Kategorie 2 ( Verordnung ( EWG ) Nr . 793/72 des Rates ( ABl . Nr . L 94 vom 21 . 4 . 1972, S . 1 ))

8 . Gesamtmenge : 1 500 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 2 : Partie A : 676 Tonnen ( Maßnahme Nr . 5/89 ), Partie B : 824 Tonnen ( Maßnahme Nr. 6/89 )

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ): neue Jutesäcke mit Innensack aus mindestens 0,05 mm dickem Polyäthylen, einem Gesamtgewicht von Jute und Polyäthylen von mindestens 420 g und einem Gewicht des Inhalts von 50 kg

Aufschrift auf den Säcken ( in mindestens 5 cm hohen Buchstaben ):

- Partie A : ACTION No 5/89 / ETHIOPIA 0388400 / SUGAR / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME / ASSAB"

- Partie B : ACTION No 6/89 / ETHIOPIA 0388500 / SUGAR / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME / ASSAB"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses ( 7 ): in der Gemeinschaft erzeugter C-Zucker gemäß Artikel 24 Absatz 1 vierter Unterabsatz Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81, zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2306/88

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15. Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . - 15 . 6 . 1989

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 16 . 5 . 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 30. 5 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . - 30 . 6 . 1989

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/t

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): -

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente :

- pflanzengesundheitliches Zeugnis,

- Ursprungszeugnis .

( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieser Anhänge angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieser Anhänge aufgeführten Büros

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl. Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist nicht anwendbar . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2630/81 der Kommission ( ABl . Nr . L 258 vom 11. 9 . 1981, S . 16 ) gilt für die Ausfuhr von Zucker, der im Rahmen der vorliegenden Verordnung geliefert wird .

( 7 ) Die Kategorie des Zuckers wird maßgeblich unter Zugrundelegung der Regelung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2103/77 festgestellt .

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