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Document 31989R1094
Commission Regulation (EEC) No 1094/89 of 27 April 1989 on the supply of various consignments of cereals as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1094/89 DER KOMMISSION vom 27. April 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1094/89 DER KOMMISSION vom 27. April 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 116 vom 28.4.1989, p. 10–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 12/07/1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1094/89 DER KOMMISSION vom 27. April 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 116 vom 28/04/1989 S. 0010 - 0013
( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 1 . 7 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1094/89 DER KOMMISSION vom 27 . April 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1870/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 3 035 Tonnen Getreide zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 27 . April 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ANHANG A 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 544/88 und 710/88 2 . Programm : 1988 : 20 Tonnen; 1987 : 15 Tonnen 3 . Begünstigter : Euronaid, Rhijngeesterstraatweg 40, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): siehe ABl . Nr. C 103 vom 16 . 4 . 1987 5 . Bestimmungsort oder -land : Peru, Madagaskar 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizen 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ) ( 8 ): siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 1 ) 8 . Gesamtmenge : 35 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 ( 2 Teilmengen : I : 20 Tonnen; II : 15 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ): siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 1 c )) Beschriftung der Säcke ( Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ) ( in 20-Fuß-Containern FCL/LCL shipper's count-load and stowage ") ( 7 ): I : ACCIÓN No 544/88 / TRIGO / PERÚ / PROSALUS / 85545 / LIMA VÍA CALLAO / DONACIÓN DE LA COMUNIDAD ECONÓMICA EUROPEA / DESTINADO A LA DISTRIBUCIÓN GRATUITA" II : ACTION No 710/88 / FROMENT / MADAGASCAR / CAM / 72010 / TOLIARY / POUR DISTRIBUTION GRATUITE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE" 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1. - 15 . 6 . 1989 18 . Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 16 . 5 . 1989, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 30 . 5 . 1989, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen: 15 . - 30 . 6 . 1989 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/t 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): Die am 24 . 4 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 835/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 89 vom 1 . 4 . 1989, S . 21 ) festgesetzte Erstattung ANHANG B 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 68/89 2 . Programm : 1989 3 . Begünstigter : Dschibuti 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Ministre du Commerce, Office national d'approvisionnement et de commercialisation ( ONAC ), boîte postale 79, Djibouti 5 . Bestimmungsort oder -land : Dschibuti 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizen 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 1 ) Spezifische Merkmale : - Fallzahl nach Hagberg : 170-220 - Eigengewicht von mindestens 78 kg/hl - Feuchtigkeitsgehalt : 13,5 v . H . 8 . Gesamtmenge : 3 000 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 1 e )) Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ): ACTION No 68/89 / FROMENT TENDRE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE" 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : Dschibuti 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . - 15 . 6 . 1989 18 . Lieferfrist : 5 . 7 . 1989 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 16 . 5 . 1989, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 23 . 5 . 1989, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags frei Verschiffungshafen : 8 . - 22 . 6 . 1989 c ) Lieferfrist : 12 . 7 . 1989 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/t 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): Die am 24 . 4 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 835/89 der Kommission (ABl . Nr . L 89 vom 1 . 4 . 1989, S . 21 ) festgesetzte Erstattung Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : - siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis; - Maßnahme 68/89 : M . Perez Porras, PO Box 2477, Djibouti, Telex 5894 DJ . ( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben . ( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen . ( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200 /87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieser Anhänge angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieser Anhänge aufgeführten Büros - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 . ( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieser Anhänge angegeben ist . ( 7 ) Mit der Lieferung sind 20-Fuß-Container zu einem Nettoinhalt von jeweils höchstens 17 Tonnen zu beladen . Von jedem Schiff werden höchstens 30 Container verfrachtet . Die Lieferung frei Verladehafen gemäß Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 schließt ein, daß der Zuschlagsempfänger die dort anfallenden, nachstehenden Kosten zu tragen hat : - bei Verwendung von Containern auf FCL/FCL- oder FCL/LCL-Basis, alle mit ihrer Verwendung bis hin zum Terminal zusammenhängenden Kosten mit den THC-Kosten und ohne die Miete . Nach Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz ist der Zuschlagsempfänger für das Verladen der Container an Bord des vom Empfänger der Ware bezeichneten Schiffs verantwortlich : Die gemäß dem genannten zweiten Unterabsatz zu erstattenden Kosten schließen die THC-Kosten aus; - bei Verwendung von Containern auf LCL/FCL - oder LCL/LCL-Basis keine Kosten; der Zuschlagsempfänger liefert die Ware frei Terminal in einer Weise, daß die Container auf Kosten des Empfängers unverzueglich beladen werden können . Der Zuschlagsempfänger muß dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Säcke aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Verladenummer gehören . Der Zuschlagsempfänger muß jeden Container mit einer numerierten Plombe verschließen, deren Nummer dem Spediteur des Begünstigten mitgeteilt wird . ( 8 ) Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente : - pflanzengesundheitliches Zeugnis, - Ursprungszeugnis . Der Lieferant sende ein Duplikat der Originalrechnung an : M . De Keyzer und Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam .