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Document 31989R0982

VERORDNUNG (EWG) Nr. 982/89 DER KOMMISSION vom 14. April 1989 ueber eine abweichende Massnahme fuer das Wirtschaftsjahr 1988/89 fuer die Mitteilungen der Erzeuger ueber ihre zur obligatorischen Destillation zu liefernden Tafelweinmengen

ABl. L 103 vom 15.4.1989, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/982/oj

31989R0982

VERORDNUNG (EWG) Nr. 982/89 DER KOMMISSION vom 14. April 1989 ueber eine abweichende Massnahme fuer das Wirtschaftsjahr 1988/89 fuer die Mitteilungen der Erzeuger ueber ihre zur obligatorischen Destillation zu liefernden Tafelweinmengen

Amtsblatt Nr. L 103 vom 15/04/1989 S. 0033 - 0034


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 982/89 DER KOMMISSION

vom 14. April 1989

über eine abweichende Maßnahme für das Wirtschaftsjahr 1988/89 für die Mitteilungen der Erzeuger über ihre zur obligatorischen Destillation zu liefernden Tafelweinmengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 85/89 der Kommission (3) ist die obligatorische Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1988/89 eröffnet worden. Die Prozentsätze der von jedem der Destillationspflicht unterliegenden Erzeuger zur Destillation zu liefernden Tafelweinerzeugung sind am 27. Februar 1989 mit der Verordnung (EWG) Nr. 499/89 der Kommission (4) festgesetzt worden.

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission vom 17. Februar 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1596/88 (6), sind die Erzeuger verpflichtet, den zuständigen Behörden spätestens am 31. März 1989 die Tafelweinmengen mitzuteilen, die sie zu dieser Destillation liefern müssen.

Die Vorschriften für diese Mitteilung konnten in verschiedenen Ländern aus Verwaltungsgründen nicht rechtzeitig erlassen werden, und die Erzeuger waren deshalb nicht in der Lage, die Mengen, für die die Destillationspflicht besteht, zu berechnen und innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitzuteilen.

Die zuständigen nationalen Behörden müssen den Erzeugern die von ihnen zu liefernden Mengen in bestimmten Fällen selbst, und zwar vor dem 31. März 1989, mitteilen. Die Faktoren zur Berechnung dieser Mengen sind jedoch erst am 27. Februar zugrunde gelegt worden. In Anbetracht der grossen Anzahl von Mitteilungen kann sich der Zeitraum, über den die Behörden verfügen, als unzureichend erweisen.

Damit die obligatorische Destillation unter günstigen Voraussetzungen ablaufen und sich voll auswirken kann, erscheint es angezeigt, für dieses Wirtschaftsjahr vorzusehen, daß die Erzeuger die vorgenannte Mitteilung bis zum 29. April 1989 und die zuständigen Behörden ihre Mitteilungen bis zum 15. April 1989 vornehmen können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 gilt abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 folgendes:

- Die der Verpflichtung zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 unterliegenden Erzeuger, welche die Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission (7) vorgelegt haben, berechnen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 ihre zur Destillation zu liefernden Mengen und teilen das Ergebnis bis spätestens 29. April 1989 der Interventionsstelle oder jeder anderen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.

- Nehmen die zuständigen Behörden die Berechnung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 selbst vor, und teilen sie bestimmten Erzeugerkategorien die von ihnen zu liefernden Mengen mit, so erfolgen die Mitteilungen spätestens am 15. April 1989.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 31. März 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 269 vom 29. 9. 1988, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1989, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 57 vom 28. 2. 1989, S. 49.

(5) ABl. Nr. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 17.

(7) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.

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