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Document 31989R0859

VERORDNUNG (EWG) Nr. 859/89 DER KOMMISSION vom 29. Maerz 1989 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Interventionsmassnahmen fuer Rindfleisch

ABl. L 91 vom 4.4.1989, p. 5–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/09/1993; Aufgehoben und ersetzt durch 393R2456

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/859/oj

31989R0859

VERORDNUNG (EWG) Nr. 859/89 DER KOMMISSION vom 29. Maerz 1989 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Interventionsmassnahmen fuer Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 091 vom 04/04/1989 S. 0005 - 0018


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 859/89 DER KOMMISSION

vom 29. März 1989

mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die letzte Änderung der Interventionsregelung macht die Anpassung der Durchführungsbestimmungen erforderlich, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission vom 25. September 1978 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1896/73 und (EWG) Nr. 2630/75 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3492/88 (4), festgelegt wurden.

Wegen der Bedeutung und der Vielzahl der an der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 vorzunehmenden Änderungen ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit angezeigt, sie neu abzufassen und dazu einen neuen Wortlaut auszuarbeiten, in die auch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 828/87 der Kommission vom 23. März 1987 zur Festsetzung der interventionsfähigen Rindfleischerzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 654/89 (6), einbezogen werden. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2226/78 und (EWG) Nr. 828/87 sollten demgemäß aufgehoben werden.

Zu den Änderungen der Interventionsregelung gehört die Einführung des Ausschreibungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen. Es sind deshalb die Regeln, nach denen dieses Verfahren abzuwickeln ist, sowie Übergangsbestimmungen festzulegen. Insbesondere müssen die für die Einreichung von Angeboten geltende Frist, die im Rahmen eines Angebots erforderlichen Mindestmengen sowie die Stellung einer Sicherheit vorgesehen werden, welche die Ernsthaftigkeit der Angebote und die Einhaltung der geltenden Bedingungen gewährleisten sollen. Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 (8), soll die Sicherheit deshalb, wenn sich die angebotenen Mengen nicht als interventionsfähig erweisen oder nicht zur Intervention geliefert werden, bei Überschreitung gewisser Toleranzwerte vollständig verfallen.

Die vorgesehenen Bestimmungen beziehen sich zum grossen Teil auf die in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Ankäufe. Die für diese Ankäufe geltenden Angebote sind jedoch bereits durch den betreffenden Artikel festgesetzt worden.

Die interventionsfähigen Erzeugnisse müssen so bestimmt werden, daß die Marktstützung und die Vergleichbarkeit der Angebote bestmöglich gewährleistet sind. Diesem Ziel werden die Tierkörper am besten gerecht, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (9) definiert worden sind.

Ausserdem muß die Qualität der angekauften Erzeugnisse durch Einhaltung der Anforderungen gewährleistet werden, die in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/657/EWG (11), der Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (12) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (13) festgelegt worden sind.

Damit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 sichergestellt wird, daß es sich bei den angekauften Erzeugnissen um solche handelt, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben, ist die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3860/87 (15), vorzusehen.

Ferner empfiehlt es sich, die für das Vereinigte Königreich festgelegten zwei Interventionsgebiete sowie die Bestimmungen über die Übernahme in den Kühlhäusern und Zerlegungsbetrieben beizubehalten. Zur Gleichbehandlung der Marktbeteiligten kann der Ort, an dem die

Erzeugnisse von der Interventionsstelle übernommen werden, grundsätzlich der Interventionsort sein, an dem der Verkäufer seine Erzeugnisse gemäß seinem Angebot zu liefern beabsichtigt. Die Interventionsstelle muß jedoch weiterhin einen anderen Ort bestimmen können, wenn die Übernahme an dem vom Käufer bezeichneten Interventionsort unmöglich ist.

Um die von den Interventionsstellen zu tätigenden Ankäufe weiterhin rationell durchführen zu können, sind Kriterien für die Auswahl der Interventionsorte erforderlich. Es ist angebracht, diese Orte nach Maßgabe gewisser technischer Anforderungen zu bestimmen, um eine einwandfreie Lagerung des Fleisches zu gewährleisten.

Zur möglichst wirksamen Durchführung der Interventionsmaßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Verluste während der Lagerung im Kühlhaus möglichst gering bleiben und die Qualität der von den Interventionsstellen angekauften Erzeugnisse auch bei längerer Lagerdauer nach Möglichkeit erhalten bleibt.

Es sind daher für die Einfrier- und Lagertemperaturen sowie für die Verpackung gemeinschaftliche Bestimmungen erforderlich.

Die Interventionsstellen sollten weiterhin die Möglichkeit haben, das von ihnen angekaufte Fleisch zu entbeinen, damit sie ihre Lagerkapazität optimal nutzen können. Es sind daher die Einzelheiten für das Entbeinen festzulegen.

Das Entbeinen wird von Spezialbetrieben aufgrund von mit den Interventionsstellen geschlossenen Verträgen vorgenommen. Die Bestimmungen dieser Verträge sind festzulegen.

Es ist angezeigt, die Bestimmungen über die Kontrolle der zur Intervention angebotenen Erzeugnisse sowie über die Überwachung des Entbeinens zu verstärken.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

INTERVENTIONSANKÄUFE

Sektion I

Allgemeine Vorschriften über die Intervention

Artikel 1

Für die Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 setzt sich das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aus den zwei nachstehenden Interventionsgebieten zusammen:

- Teilgebiet I: Großbritannien,

- Teilgebiet II: Nordirland.

Artikel 2

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird folgendermassen angewandt:

a) Um festzustellen, ob die in Artikel 6 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Bedingungen für die verschiedenen Qualitäten oder Qualitätsgruppen erfuellt sind,

- werden die durchschnittlichen Marktpreise gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 der Kommission (1) festgestellt;

- werden in Anhang I die Abstände zwischen den Interventionspreisen der Qualität R3 und der anderen Qualitäten angegeben;

b) sind die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erfuellt, so kann die Kommission nach dem in ihrem Artikel 27 vorgesehenen Verfahren und gemäß den in Sektion II aufgeführten Bedingungen Ankäufe im Ausschreibungsverfahren beschließen;

c) sind die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erfuellt, werden die Käufe von der Kommission beschlossen. Die Vorschriften der Sektion II der vorliegenden Verordnung sind mit Ausnahme derjenigen des Artikels 11 anzuwenden;

d) wird auf eine Qualitätsgruppe Bezug genommen, so

- wird der durchschnittliche Marktpreis in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 festgestellt,

- entspricht der durchschnittliche Markt- oder Interventionspreis in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet des Mitgliedstaats dem Durchschnitt der Markt- oder Interventionspreise der jeweiligen Qualitäten, gewogen nach dem auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene auf sie entfallenden Anteil,

- entspricht der durchschnittliche Interventionspreis in der Gemeinschaft dem Durchschnitt der Interventionspreise der jeweiligen Qualitäten, gewogen nach dem bei den gemeinschaftlichen Schlachtungen auf sie entfallenden Anteil;

e) bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird die genannte Menge auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem ersten Montag im April jedes Jahres bezogen;

f) der in Artikel 6 Absatz 5 erste Einrückung der vorgenannten Verordnung aufgeführte Prozentsatz wird aufgrund der Angaben der gemeinschaftlichen Statistik über die Schlachtungen berechnet, die zur Feststellung der Preise gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 verwendet wird;

g) die Eröffnung, Wiedereröffnung und Aussetzung der Interventionsankäufe erfolgt aufgrund der letzten beiden wöchentlichen Marktpreisfeststellungen in den Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

Der Kaufpreis für Fleisch gilt frei Kühlhaus des Interventionsorts.

Der Kaufpreis für zum Entbeinen bestimmtes Fleisch gilt frei Zerlegungsbetrieb, der als Interventionsort herangezogen ist.

Die Abladekosten sind vom Verkäufer zu tragen.

Artikel 4

(1) Zur Intervention können die im Anhang II genannten Erzeugnisse angekauft werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 von Fleisch der Kategorie A, nämlich jungen männlichen, nicht kastrierten Tieren von weniger als zwei Jahren, und der Kategorie C, nämlich männlichen kastrierten Tieren, stammen. Die Mitgliedstaaten, die nach Artikel 3 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung Unterklassen benutzen, sind befugt, die Interventionsankäufe auf bestimmte Unterklassen zu beschränken.

(2) Es können nur solche Erzeugnisse aufgekauft werden,

a) die den Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG entsprechen,

b) die nicht Merkmale aufweisen, die sie für eine Lagerung oder spätere Verwendung ungeeignet machen,

c) die im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 aus der Gemeinschaft stammen,

d) die von Tieren stammen, denen die nach Artikel 2 der Richtlinie 88/146/EWG untersagten Stoffe nicht verabreicht worden sind,

e) bei denen die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten sind. Die Hoechstwerte, die auf die infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl kontaminierten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwenden sind, sind die mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 festgesetzten Werte. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 bestimmt.

(3) Ferner kann nur solches Fleisch angekauft werden, das

a) nicht von notgeschlachteten Tieren stammt;

b) gegebenenfalls nach Abviertelung auf Kosten des Anbieters den in Anhang III aufgeführten Anforderungen genügt. Insbesondere muß die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gemäß Ziffer 2 des genannten Anhangs durch eine Kontrolle überprüft werden, die sich auf jeden Tierkörperteil erstreckt. Ist eine der genannten Bedingungen nicht eingehalten, wird die Übernahme abgelehnt;

c) gemäß dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vorgesehenen gemeinschaftlichen Handelsklassenschema eingestuft worden ist; die Interventionsstellen weisen die Einstufungen zurück, die nach einer gründlichen Kontrolle aller Teile des Schlachtkörpers dem genannten Schema ihrer Meinung nach nicht entsprechen;

d) durch eine Kennzeichnung mit Angabe der Kategorie, der Fleischigkeits- und der Fettgewebeklasse identifiziert ist. Diese Kennzeichnung muß durch Stempelaufdruck mittels einer unverwischbaren und haltbaren genusstauglichen Farbe nach einem von den zuständigen staatlichen Behörden genehmigten Verfahren erfolgt sein. Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnungen werden auf dem Roastbeef des Hinterviertels in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf den Vordervierteln auf dem dicken Ende der Brust 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt angebracht.

e) Zur Anwendung von Buchstabe d) bezeichnen der Buchstabe A die Kategorie der Schlachtkörper von jungen männlichen, nicht kastrierten Tieren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und der Buchstabe C die Kategorie der Schlachtkörper von kastrierten männlichen Tieren im Sinne des dritten Gedankenstrichs desselben Absatzes.

Artikel 5

Sind die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten wegen zu umfangreichen Anlieferungen von Interventionsfleisch im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 nicht in der Lage, das angebotene Fleisch unverzueglich zu übernehmen, so dürfen sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie übernehmen können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Begrenzung die Gleichheit des Zugangs der Verkäufer zur Intervention möglichst wenig beeinträchtigt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Interventionsorte in der Weise, daß die Wirksamkeit der Interventionsmaßnahmen gewährleistet ist.

In den Anlagen dieser Interventionsorte muß die Möglichkeit bestehen, das Fleisch mit Knochen zu übernehmen; sie müssen zugleich die Möglichkeit bieten, alles Fleisch, welches in unverarbeitetem Zustand gelagert werden soll, einfrieren zu können.

Die Anlagen dieser Interventionsorte müssen ausserdem die Möglichkeit bieten, dieses Fleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen mindestens drei Monate zu lagern.

(2) Die Interventionsstellen werden ermächtigt, die Vorderviertel mit Knochen, welche hinsichtlich Qualität und Angebotsform als für den industriellen Verbrauch geeignet angesehen werden, getrennt zu lagern.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 80 vom 24. 3. 1987, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 71 vom 15. 3. 1989, S. 38.

(7) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(8) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 31.

(9) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

(10) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(11) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3.

(12) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16.

(13) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 14.

(14) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

(15) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1987, S. 30.

(1) ABl. Nr. L 305 vom 31. 10. 1986, S. 28.

In diesem Fall werden diese Erzeugnisse in leicht identifizierbaren Partien gelagert und getrennt verbucht.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um eine gute Erhaltung der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und Gewichtsverluste zu begrenzen. Mit der Einfriertemperatur muß innerhalb von höchstens 36 Stunden eine Kerntemperatur von - 7 °C oder kälter erreicht werden können.

(4) Das Fleisch mit Knochen wird in zur Verpackung von Lebensmitteln geeigneten, mindestens 0,05 mm starken Folien aus Polyäthylen und in Baumwollsäcken (Stockinetten) oder in ausreichend widerstandsfähigen Kunststoffsäcken so verpackt, daß das Fleisch (mit Hesse) durch die genannten Verpackungen vollkommen abgedeckt ist.

(5) Die Interventionsstellen lagern die gemäß Artikel 4 Absatz 3 angebotenen Hinterviertel mit Knochen getrennt nach ihrer Konformationsklasse in leicht identifizierbaren Partien. Diese Erzeugnisse sind getrennt zu verbuchen.

Sektion II

Ausschreibungsverfahren

Artikel 7

(1) Die Eröffnung der Ausschreibungen gemäß Artikel 2 sowie deren Änderung und Aufhebung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften spätestens am Samstag oder, unter aussergewöhnlichen Umständen, am Dienstag vor dem Tag des Ablaufs der ersten Frist der Abgabe der Angebote veröffentlicht.

(2) Bei Eröffnung der Ausschreibung kann ein Mindestpreis festgesetzt werden, unter dem Angebote nicht zulässig sind.

Artikel 8

Während der Laufzeit der Ausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Mittwoch des Monats um 12.00 Uhr (Brüsseler Uhrzeit). Davon ausgenommen ist der vierte Mittwoch im Dezember. Ist der Mittwoch ein Feiertag, verkürzt sich die Frist um 24 Stunden. Die Interventionsstellen übermitteln der Kommission die Angebote innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist.

Artikel 9

(1) Ein Bieter darf an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, alle Bestimmungen über die betreffenden Ankäufe einzuhalten.

(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle der Mitgliedstaaten, in denen diese eröffnet ist, und zwar entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch eine durch die Interventionsstelle genehmigte schriftliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung. Sie dürfen nur ein Angebot je Ausschreibung pro Kategorie hinterlegen.

(3) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Bieters;

b) die Angebotsmenge von Erzeugnissen je Kategorie entsprechend der Bekanntmachung der Ausschreibung, ausgedrückt in Tonnen Schlachtkörperäquivalent;

c) den vorgeschlagenen Preis je 100 kg Erzeugnisse der Qualität R3 zu den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen, ausgedrückt in Ecu;

d) den oder die Interventionsorte, die der Bieter zu beliefern beabsichtigt.

(4) Das Angebot ist nur gültig, wenn

a) es mindestens 10 Tonnen betrifft; die Interventionsstellen können jedoch höhere Mindestmengen festsetzen, die die vorgenannte Menge allerdings um nicht mehr als ein Dreifaches überschreiten dürfen;

b) die schriftliche Verpflichtung gemäß Absatz 1 beigefügt ist;

c) nachgewiesen wird, daß der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Ausschreibung geleistet hat.

(5) Das Angebot kann nach Ablauf der in Artikel 8 genannten Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung nicht mehr zurückgenommen werden.

(6) Die Vertraulichkeit der Angebote muß gewährleistet sein.

Artikel 10

(1) Im Rahmen dieser Verordnung sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Lieferung der Erzeugnisse zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lager innerhalb der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 2 Hauptpflichten, deren Erfuellung durch die Leistung einer Sicherheit von 15 ECU je 100 kg gewährleistet wird.

(2) Die Sicherheit wird in Landeswährung in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird. Sie wird aufgehoben:

- für die nicht zugeschlagenen Angebote ab Kenntnisnahme des Ausschreibungsergebnisses;

- für die zugeschlagenen Angebote nach Ablauf der Warenübergabe und unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 4.

Artikel 11

(1) Unter Berücksichtigung der für eine Einzelausschreibung erhaltenen Angebote wird gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ein Hoechstkaufpreis je Kategorie der Qualität R3 festgesetzt. Sollten besondere Umstände es erfordern, kann für einen Mitgliedstaat ein anderer Preis festgelegt werden.

(2) Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen. (3) Überschreiten die Angebotsmengen zu einem Preis, der gleich oder unter dem Hoechstpreis liegt, die ausgeschriebenen Mengen, so können die zugeschlagenen Mengen unter Anwendung eines Koeffizienten verringert werden.

Artikel 12

(1) Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Preis über dem gemäß Artikel 11 für die betreffende Ausschreibung geltenden Hoechstpreis liegt.

(2) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 13

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Kaufbestätigung mit folgenden Angaben aus:

a) zu liefernde Menge,

b) Zuschlagspreis,

c) den Zeitplan der Lieferung(en),

d) Interventionsort, der die Lieferung entgegennimmt.

Kann die Übernahme nicht an dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Interventionsort erfolgen, so bestimmt die Interventionsstelle die Übernahme an einem der nächstgelegenen Interventionsorte.

(2) Der Zuschlagsempfänger liefert die Erzeugnisse innerhalb von sechzehn Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Je nach Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Kommission im Rahmen der Verordnung über den Ankauf im Wege der Einzelausschreibung diese Frist jedoch um eine Woche verlängern. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

(3) Liegt die tatsächlich gelieferte Menge über der zugeschlagenen Menge, wird der Kaufpreis nur bis zur Höhe der zugeschlagenen Menge gezahlt.

(4) Liegt die tatsächlich gelieferte und übernommene Menge unter der zugeschlagenen Menge, wird die Sicherheit:

a) vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % nicht überschreitet,

b) ausser im Fall von höherer Gewalt einbehalten,

- im Verhältnis der nicht gelieferten oder nicht übernommenen Mengen, wenn die Differenz 15 % nicht überschreitet;

- vollständig in den anderen Fällen und in Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Der Preis wird nur für die tatsächlich übernommene Menge bezahlt.

Artikel 14

Im Sinne dieser Verordnung erfolgt die Übernahme der Erzeugnisse duch die Interventionsstelle am Tag des Eintreffens der Erzeugnisse am Interventionsort, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag der Ausstellung der Kaufbestätigung gemäß Artikel 13 Absatz 1.

Artikel 15

(1) Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, die am 120. Tag nach dem Ende der Übernahme der Erzeugnisse beginnt und am 140. Tag nach diesem Termin abläuft, den in seinem Angebot enthaltenen Preis.

(2) Bezieht sich die Übernahme auf andere in der Bekanntmachung der Ausschreibung angegebene Qualitäten und Unterklassen, so wird der dem Zuschlagsempfänger gezahlte Preis anhand eines auf die gekaufte Qualität anwendbaren Umrechnungsköffizienten, der im Anhang IV festgelegt ist, berichtigt.

Artikel 16

Die Umrechnung der Beträge gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 erfolgt zu dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden grünen Umrechnungskurs.

Sektion III

Übergangsmaßnahmen

Artikel 17

Abweichend von Artikel 2 kann für die erste Einzelausschreibung die Intervention eröffnet werden, und zwar in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Gebieten von einem Mitgliedstaat für eine oder mehrere Qualitäten oder Qualitätsgruppen, wenn auf der Grundlage der Preisfeststellungen vor dem 3. April 1989 während zweier aufeinanderfolgender Wochen folgende Bedingungen erfuellt sind:

- der durchschnittliche Marktpreis der Gemeinschaft, der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder festgestellt worden ist, liegt unter 91 % des Interventionspreises;

- der auf Grundlage des Handelsklassenschemas festgestellte durchschnittliche Marktpreis in dem oder den Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats liegt unter 87 % des Interventionspreises.

TITEL II

ENTBEINEN DES VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ANGEKAUFTEN FLEISCHES

Artikel 18

(1) Die Interventionsstellen können die angekauften Mengen ganz oder teilweise entbeinen lassen.

(2) Teilstücke ohne Knochen müssen die Voraussetzungen der Richtlinie 64/433/EWG erfuellen. Artikel 19

(1) Das Entbeinen erfolgt aufgrund von Verträgen, deren Bestimmungen von den Interventionsstellen entsprechend ihren Geschäftsbedingungen festgelegt werden.

Die Verträge werden ausschließlich mit Zerlegungsbetrieben abgeschlossen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen sind.

(2) Die Geschäftsbedingungen der Interventionsstellen legen die Anforderungen fest, denen die Zerlegungsbetriebe genügen müssen, bestimmen die notwendige technische Einrichtung und sichern ein einheitliches Vorgehen bei der Herstellung der Teilstücke.

Insbesondere enthalten sie genaue Vorschriften über das Entbeinen sowie Einzelheiten über Herstellung, Zuschnitt, Verpackung, Gefrieren und Konservieren der Teilstücke bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Teilstücke wieder von der Interventionsstelle übernommen werden.

Die Geschäftsbedingungen der Interventionsstellen sind bei den in Anhang V angegebenen Anschriften erhältlich.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens 10 Tage vor Beginn der Entbeinungsarbeiten die Aufstellung und die Beschreibung der Teilstücke ohne Knochen gemäß Artikel 18 Absatz 2 sowie die Geschäftsbedingungen der Interventionsstelle.

Artikel 20

(1) Die Interventionsstellen kontrollieren alle in Artikel 19 genannten Arbeiten. Diese Kontrolle besteht in einer ständigen physischen Kontrolle oder einer unerwarteten Inspektion der Entbeinungsarbeiten mindestens einmal täglich, einer stichprobenartigen Überprüfung der Kartons mit Teilstücken vor und nach dem Einfrieren und ferner einem Vergleich der Eingangsmengen mit den hergestellten Erzeugnissen einerseits, und der Knochen, Fettstücke und anderen Abschnitte andererseits.

(2) Während des Entbeinens, Zuschneidens und Verpackens des Interventionsrindfleisches darf sich kein anderes Fleisch in den Zerlegungsräumen befinden.

Jedoch darf sich Schweinefleisch gleichzeitig mit Rindfleisch in den Zerlegungsräumen befinden, sofern es auf anderen Arbeitstischen behandelt wird.

Artikel 21

(1) Die Temperatur im Zerlegungsraum darf + 12 °C nicht überschreiten.

(2) Während der Transport-, Entbeinungs-, Zuschneide- und Verpackungsarbeiten vor dem Gefrieren des Fleisches darf die Kerntemperatur des Fleisches keinen Augenblick über + 7 °C ansteigen.

(3) Alle Knochen, groben Sehnen und Knorpel sind zu entfernen.

(4) Die vor dem Einfrieren zu messende Fettdeckschicht von Teilstücken ohne Knochen aus dem Hinterviertel mit Ausnahme der Fleisch- und Knochendünnung darf an ihrer dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm betragen. Filets müssen jedoch gänzlich ohne Fettschicht sein.

Der Prozentsatz des sichtbaren äusseren wie des im Bindegewebe befindlichen Fetts von Teilstücken ohne Knochen aus Vordervierteln darf ohne Berücksichtigung der Fleisch- und Knochendünnung höchstens 10 % des Erzeugnisses betragen. Beim dicken Bugstück darf dieser Anteil jedoch höchstens 6 % und bei der Fleisch- und Knochendünnung 30 % erreichen, wobei das Fett unter dem Brustbein entfernt werden muß.

Die Interventionsstellen können strengere Entfettungskriterien setzen.

Artikel 22

(1) Die Teilstücke ohne Knochen werden so verpackt, daß kein Teil des Fleisches in unmittelbare Berührung mit dem Karton kommen kann. Hierfür gelten folgende Regeln:

a) Teilstücke des Hinterviertels, gegebenenfalls ohne die zugehörige Fleisch- und Knochendünnung, werden einzeln und vollständig mit zur Verpackung von Lebensmitteln geeigneten, mindestens 0,05 mm starken Folien aus Polyäthylen umhüllt und mit einem Nettohöchstgewicht von 30 kg in Kartons verpackt.

b) Teilstücke des Vorderviertels und gegebenenfalls die Fleisch- und Knochendünnung des Hinterviertels werden

- entweder in Kartons verpackt, die mit einer mindestens 0,05 mm starken Folie aus zur Verpackung von Lebensmitteln geeignetem Polyäthylen ausgelegt sind,

- oder in Beutel aus mindestens 0,05 mm starkem, zur Verpackung von Lebensmitteln geeignetem Polyäthylen eingewickelt.

c) Falls die Teilstücke einzeln umhüllt und in mit einer Polyäthylenfolie ausgelegte Kartons verpackt werden, muß nur die letztere mindestens 0,05 mm stark sein.

Das Nettogewicht des Fleisches darf je Karton höchstens 30 kg betragen.

(2) In ein und demselben Karton oder Beutel dürfen nur Teilstücke ein und derselben Bezeichnung von ein und derselben Tierart verpackt werden.

Artikel 23

(1) Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verträge und die sich darauf beziehende Vergütung decken die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Arbeiten und Kosten, insbesondere:

a) den Transport des Fleisches mit Knochen vom Interventionsort zum Zerlegungsbetrieb, falls dieser nicht als Interventionsort herangezogen wurde; b) das Entbeinen, Zuschneiden, Verpacken und die Schnellgefrierung;

c) das Lagern der gefrorenen Teilstücke, ihr Verladen, ihr Transport und die Übernahme durch die Interventionsstelle in den von ihr bezeichneten Kühlhäusern;

d) die Materialkosten, insbesondere für die Verpackung;

e) den Wert der Knochen, Fettstücke und anderer, beim Zerschneiden anfallender Abschnitte, die den Zerlegungsbetrieben von den Interventionsstellen überlassen werden können.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Kühlhäuser müssen sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dem die betreffende Interventionsstelle untersteht.

Vorbehaltlich einer nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zu erlassenden besonderen Abweichungsregelung müssen diese Kühlhäuser die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Interventionsstelle zugeteilte Fleisch ohne Knochen unter technisch einwandfreien Bedingungen mindestens drei Monate zu lagern.

Artikel 24

Das Entbeinen, Zuschneiden und Verpacken des Fleisches muß binnen acht Arbeitstagen nach der Schlachtung beendet sein. Das Schockfrosten hat unverzueglich nach der Verpackung zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten können kürzere Fristen festsetzen.

Artikel 25

Im Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß den Artikeln 18 bis 24 durch den Zerlegungsbetrieb werden die hergestellten Erzeugnisse durch die Interventionsstellen nicht übernommen und das Entgelt wird nicht geschuldet. Ferner zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle für die gelieferten Erzeugnisse den Hoechstbetrag, der dem durch die Interventionsstelle gezahlten Kaufpreis entspricht.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

(1) Die Interventionsstellen überzeugen sich davon, daß das in dieser Verordnung bezeichnete Fleisch so eingelagert und auf Lager gehalten wird, daß es leicht identifizierbare Partien bildet.

(2) Die Lagertemperatur muß - 17 °C oder weniger betragen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle für die einwandfreie qualitative und quantitative Erhaltung der gelagerten Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen und gewährleisten den sofortigen Ersatz beschädigter Verpackungen. Sie decken die damit verbundenen Risiken durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung der Lagerhalter oder einer Globalversicherung der Interventionsstelle; der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich jede Änderung der Aufstellung der Interventionsorte und - im Rahmen des Möglichen - deren Einfrier- und Lagerkapazität mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Ende jedes Übernahmezeitraums die zur Intervention angekauften und übernommenen Mengen fernschriftlich oder durch Telex mit.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 21. jedes Monats folgende Angaben über den Vormonat mit:

- die zur Intervention angekaufte Wochen- und Monatsmenge, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Qualitäten gemäß dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema,

- die Mengen des jeweiligen Fleisches mit oder ohne Knochen, für die in dem betreffenden Monat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,

- die Mengen des jeweiligen Fleisches mit oder ohne Knochen, für die in dem betreffenden Monat ein Abholschein oder ein ähnliches Dokument ausgestellt wurde,

- die am Monatsende vorhandenen echten und verfügbaren Bestände des jeweiligen Fleisches mit Knochen und das Alter der verfügbaren Bestände.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Ende jedes Monats folgende Angaben über den Vormonat mit:

- die Mengen an Fleisch ohne Knochen, welche aus in dem betreffenden Monat zur Intervention angekauftem Rindfleisch mit Knochen hergestellt worden sind,

- die am betreffenden Monatsende vorhandenen echten und verfügbaren Bestände eines jeden Fleischerzeugnisses ohne Knochen und das Alter der verfügbaren Bestände.

(5) Im Sinne dieses Artikels sind:

- verfügbare Bestände die Bestände, welche noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;

- echte Bestände die Gesamtheit der verfügbaren Bestände und der Bestände, die bereits Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen worden sind. Artikel 28

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 828/87 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 wird mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d), der am 31. Dezember 1989 ausser Kraft tritt, aufgehoben.

Die aufgehobenen Verordnungen finden jedoch für das vor dem 3. April 1989 übernommene Fleisch weiterhin Anwendung.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VI zu lesen.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 3. April 1989.

Die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe d) letzter Satz finden jedoch erst ab 1. Januar 1990 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG I

Abstände zwischen den Interventionspreisen der Qualität R3 und der anderen Qualitäten in ECU je 100 kg

1.2.3 // // // // Qualitäten // Kategorie A // Kategorie C // // // // U 2 // + 20 // + 20 // U 3 // + 15 // + 15 // U 4 // - // + 5 // R 2 // + 5 // - // R 4 // - // - 10 // O 2 // - 15 // - // O 3 // - 20 // - 20 // // //

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - PARARTIMA II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

Produtos elegibles para la intervención

Produkterne, der er kvalificeret til intervention

Interventionsfähige Erzeugnisse

Proïónta epiléxima gia tin parémvasi

Products eligible for intervention

Produits éligibles à l'intervention

Prodotti ammissibili all'intervento

Produkten die in aanmerking komen voor interventie

Produtos elegíveis para a intervenção

BELGIQUE/BELGIË

- Carcasses, demi-carcasses:

- Hele dieren, halve dieren:

- Catégorie A classe U2 / Categorie A klasse U2

- Catégorie A classe U3 / Categorie A klasse U3

- Catégorie A classe R2 / Categorie A klasse R2

- Catégorie A classe R3 / Categorie A klasse R3

- Catégorie A classe O2 / Categorie A klasse O2

- Catégorie A classe O3 / Categorie A klasse O3

DANMARK

Hele og halve kroppe:

- Kategori A, klasse R2

- Kategori A, klasse R3

- Kategori A, klasse O2

- Kategori A, klasse O3

- Kategori C, klasse R3

- Kategori C, klasse O3

DEUTSCHLAND

Ganze oder halbe Tierkörper:

- Kategorie A, Klasse U2

- Kategorie A, Klasse U3

- Kategorie A, Klasse R2

- Kategorie A, Klasse R3

- Kategorie C, Klasse R3

- Kategorie C, Klasse R4

- Kategorie C, Klasse O3

ELLADA

Olóklira í misá sfágia

- Katigoría A, klási R2

- Katigoría A, klási R3

- Katigoría A, klási O2

- Katigoría A, klási O3

ESPAÑA

Canales o semicanales:

- Categoría A, clase U2

- Categoría A, clase U3

- Categoría A, clase R2

- Categoría A, clase R3

- Categoría A, clase O2

- Categoría A, clase O3 FRANCE

Carcasses, demi-carcasses:

- Catégorie A classe U2

- Catégorie A classe U3

- Catégorie A classe R2

- Catégorie A classe R3

- Catégorie A classe O2

- Catégorie A classe O3

- Catégorie C classe U2

- Catégorie C classe U3

- Catégorie C classe U4

- Catégorie C classe R3

- Catégorie C classe R4

- Catégorie C classe O3

IRELAND

Carcases, half-carcases:

- Category C claß U3

- Category C claß U4

- Category C claß R3

- Category C claß R4

- Category C claß O3

ITALIA

Carcasse e mezzene:

- Categoria A classe U2

- Categoria A classe U3

- Categoria A classe R2

- Categoria A classe R3

- Categoria A classe O2

- Categoria A classe O3

LUXEMBOURG

Carcasses, demi-carcasses:

- Catégorie A classe R2

- Catégorie A classe O2

- Catégorie C classe R3

- Catégorie C classe O3

NEDERLAND

Hele dieren, halve dieren:

- Categorie A klasse R2

- Categorie A klasse R3

UNITED KINGDOM

A. Great Britain

Carcases, half-carcases:

- Category C claß U2

- Category C claß U3

- Category C claß U4

- Category C claß R3

- Category C claß R4

B. Northern Ireland

Carcases, half-carcases:

- Category C claß U3

- Category C claß U4

- Category C claß R3

- Category C claß R4

- Category C claß O3

ANHANG III

1. Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper, frisch oder gekühlt (KN-Code 0201), von Tieren stammend, die vor höchstens sechs Tagen geschlachtet worden sind.

2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, und zwar

- ohne Kopf und Füsse; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füsse zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Matatarsus getrennt,

- ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe,

- ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett,

- ohne Saumfleisch und Nierenzapfen,

- ohne Schwanz,

- ohne Rückenmark,

- ohne Sackfett,

- ohne Oberschalenkranzfett,

- ohne Stichstelle am Hals (Halsfett),

- wobei der Hals nach den tierärztlichen Vorschriften beschnitten wurde;

b) Schlachtkörperhälfte: das durch die Zerlegung des unter Buchstabe a) genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis publics durchgeht; die Rücken- und Lendenwirbel dürfen nicht gerissen sein;

c) Vorderviertel:

- nach Abkühlung des Tierkörpers getrennt,

- gerade Schnittführung mit 10 oder 8 Rippen oder

- auf 5 oder 8 Rippen geschnitten, Fleisch- und Knochendünnung bleiben am Vorderviertel;

d) Hinterviertel:

- nach Abkühlung des Tierkörpers getrennt,

- gerade Schnittführung mit 3 oder mit 5 Rippen oder

- auf 5 oder 8 Rippen geschnitten, »Pistolenschnitt".

3. Die in Ziffer 1 genannten Erzeugnisse müssen von gut ausgebluteten Tieren stammen, deren Haut sorgfältig abgezogen wurde und die keine Ausschalung, keine oberflächlichen Blutspuren, keine Blutunterlaufungen und keine Blutergüsse aufweisen. Das Oberflächenfett darf nicht abgerissen sein, das Brustfell (Rippenfell) muß unversehrt sein.

4. Die in Ziffer 2 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugnisse müssen von Tierkörpern oder Tierkörperhälften stammen, die den in Ziffer 2 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen entsprechen.

5. Die in Ziffer 1 genannten Erzeugnisse müssen unmittelbar nach der Schlachtung mindestens 24 Stunden gekühlt werden, so daß ihre Innentemperatur nach Ablauf dieser Zeit höchstens + 7 oC beträgt. Diese Temperatur muß bis zur Übernahme beibehalten werden.

6. Die Erzeugnisse müssen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d) klar erkennbar gekennzeichnet sein.

ANHANG IV

Koeffizienten für die Umrechnung der Angebote (Qualität R 3) in andere interventionsfähige Qualitäten

1.2,4.5,7 // // // // Qualitäten // Kategorie A // Kategorie C // // // // 1.2.3.4.5.6.7 // // Obere Klassen (+) // Mittlere Klassen (0) // Untere Klassen (-) // Obere Klassen (+) // Mittlere Klassen (0) // Untere Klassen (-) // // // // // // // // U 2 // 1,064 // 1,058 // 1,044 // 1,064 // 1,058 // 1,044 // U 3 // 1,049 // 1,044 // 1,029 // 1,049 // 1,044 // 1,029 // U 4 // - // - // - // 1,020 // 1,015 // 1,000 // R 2 // 1,020 // 1,015 // 1,000 // - // - // - // R 3 // 1,006 // 1,000 // 0,985 // 1,006 // 1,000 // 0,985 // R 4 // - // - // - // 0,977 // 0,971 // 0,956 // O 2 // 0,962 // 0,956 // 0,942 // - // - // - // O 3 // 0,948 // 0,942 // 0,927 // 0,948 // 0,942 // 0,927 // // // // // // //

ANEXO V - BILAG V - ANHANG V - PARARTIMA V - ANNEX V - ANNEXE V - ALLEGATO V - BIJLAGE V - ANEXO V

Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Diefthýnseis ton organismón paremváseos - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção

1.2.3 // BELGIQUE/BELGIË: // Office belge de l'économie et de l'agriculture rü de Trèves 82 1040 Bruxelles // Belgische Dienst voor Bedrijfs- leven en Landbouw Trierstraat 82 1040 Brussel 1.2,3 // // Tél. 02 / 230 17 40, télex 24076 OBEA BRU B, 65567 OBEA BRU B, telefax 02 / 230 25 33 // BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND // Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) Referat 313 - Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main 18 Tel. (06 11) 55 04 61 / 55 05 41, Telex 411 156 / 411 727 Tel. 0 69 / 15 64 (0) 7 04 / 7 05, Telefax 069-1 564 651, Teletext 6 990 732 // DANMARK: // Direktoratet for Markedsordningerne // // EF-Direktoratet // // Frederiksborggade 18 // // DK-1360 Köbenhavn K // // tlf. 01 15 41 30, telex 15137 DK, telefax 01 926 948 // ELLADA: // Ktinotrofikí

odós Stadíoy 33

Athína 10559

til. 321 23 59, télex 221683 // ESPAÑA: // SENPA (Servicio Nacional de Productos Agrarios) Calle Beneficencia 8 25004 Madrid Teléfonos: 2 22 29 61, 2 22 91 20, 2 21 65 30. Télex: SENPA 23427 E // FRANCE: // OFIVAL // // Tour Montparnasse // // 33, avenü du Maine // // 75755 Paris Cedex 15 // // Tél. 45 38 84 00, télex 260643 // IRELAND: // Department of Agriculture // // Agriculture House // // Kildare Street // // Dublin 2 // // Tel. (01) 78 90 11, ext. 22 78 // // Telex 4280 and 5118 // ITALIA: // Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) // // via Palestro, 81, Roma // // Tel. 47 49 91 // // Telex 61 30 03 // LUXEMBOURG // Service d'économie rurale, section cheptel et viande // // 113-115, rü de Hollerich // // Luxembourg // // Tél.: 478/443 // // Télex 2537 // NEDERLAND: // Ministerie van Landbouw en Visserij // // Vödselvoorzieningsin- en verkoopbureau (VIB) // // Burg. Kessenplein 3 // // Postbus 960 // // 6430 AZ Hönsbrök // // Tel. 045 / 23 83 83, telefax 045 / 22 27 35, telex 56396 // UNITED KINGDOM: // Intervention Board for Agricultural Produce // // Fountain House // // 2 Queens Walk // // Reading RG1 7QW // // Berkshire // // Tel. (0734) 58 36 26 // // Telex 848 302

ANHANG VI

Übereinstimmungstabelle

1.2.3 // // // // Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 // Verordnung (EWG) Nr. 828/87 // Diese Verordnung // // // // Artikel 1 // // Artikel 1 // Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) // // Artikel 2 Buchstabe d) // Artikel 5 // // Artikel 3 // Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) // // Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) // Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) // // Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) // Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) // // Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) // Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) // // Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) // Artikel 6 Absatz 2 // // Artikel 4 Absatz 3 // Artikel 8 // // Artikel 5 // Artikel 9 // // Artikel 6 // - // // Artikel 7 // - // // Artikel 8 // - // // Artikel 9 // - // // Artikel 10 // - // // Artikel 11 // - // // Artikel 12 // - // // Artikel 13 // - // // Artikel 14 // - // // Artikel 15 // - // // Artikel 16 // - // // Artikel 17 // Artikel 10 // // Artikel 18 // Artikel 11 // // Artikel 19 // Artikel 12 // // Artikel 20 // Artikel 13 // // Artikel 21 // Artikel 14 // // Artikel 22 // Artikel 15 // // Artikel 23 // Artikel 16 // // Artikel 24 // - // // Artikel 25 // Artikel 17 // // Artikel 26 // Artikel 18 // // Artikel 27 // Artikel 19 // // Artikel 28 // Artikel 20 // // Artikel 29 // // Artikel 1 Absatz 4 // Anhang I // // Anhang // Anhang II // Anhang II Ziffern 1 bis 5 // // Anhang III Ziffern 1 bis 5 // Anhang II - // // Anhang III Ziffer 6 // - // - // Anhang IV // Anhang III // - // Anhang V // - // - // Anhang VI // // //

LUXEMBOURG

SERVICE D'ECONOMIE RURALE, SECTION CHEPTEL ET VIANDE //

113-115, RÜ DE HOLLERICH //

LUXEMBOURG //

TEL .: 478/443 //

TELEX 2537

NEDERLAND :

MINISTERIE VAN LANDBOUW EN VISSERIJ //

VÖDSELVOORZIENINGSIN - EN VERKOOPBUREAU ( VIB ) //

BURG . KESSENPLEIN 3 //

POSTBUS 960 //

6430 AZ HÖNSBRÖK //

TEL . 045 / 23 83 83, TELEFAX 045 / 22 27 35, TELEX 56396

UNITED KINGDOM :

INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE //

FOUNTAIN HOUSE //

2 QUEENS WALK //

READING RG1 7QW //

BERKSHIRE //

TEL . ( 0734 ) 58 36 26 //

TELEX 848 302

ANHANG VI

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

1.2.3VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2226/78

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 828/87

DIESE VERORDNUNG

ARTIKEL 1 //

ARTIKEL 1

ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ) //

ARTIKEL 2 BUCHSTABE D )

ARTIKEL 5 //

ARTIKEL 3

ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) //

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE A )

ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C ) //

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE B )

ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ) //

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C )

ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE E ) //

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE D )

ARTIKEL 6 ABSATZ 2 //

ARTIKEL 4 ABSATZ 3

ARTIKEL 8 //

ARTIKEL 5

ARTIKEL 9 //

ARTIKEL 6

_ //

ARTIKEL 7

_ //

ARTIKEL 8

_ //

ARTIKEL 9

_ //

ARTIKEL 10

_ //

ARTIKEL 11

_ //

ARTIKEL 12

_ //

ARTIKEL 13

_ //

ARTIKEL 14

_ //

ARTIKEL 15

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ARTIKEL 16

_ //

ARTIKEL 17

ARTIKEL 10 //

ARTIKEL 18

ARTIKEL 11 //

ARTIKEL 19

ARTIKEL 12 //

ARTIKEL 20

ARTIKEL 13 //

ARTIKEL 21

ARTIKEL 14 //

ARTIKEL 22

ARTIKEL 15 //

ARTIKEL 23

ARTIKEL 16 //

ARTIKEL 24

_ //

ARTIKEL 25

ARTIKEL 17 //

ARTIKEL 26

ARTIKEL 18 //

ARTIKEL 27

ARTIKEL 19 //

ARTIKEL 28

ARTIKEL 20 //

ARTIKEL 29 //

ARTIKEL 1 ABSATZ 4

ANHANG I //

ANHANG

ANHANG II

ANHANG II ZIFFERN 1 BIS 5 //

ANHANG III ZIFFERN 1 BIS 5

ANHANG II _ //

ANHANG III ZIFFER 6

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ANHANG IV

ANHANG III

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ANHANG V

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ANHANG VI // // //

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